Gefährdungsbeurteilung für elektrische Arbeitsmittel: So legst du Prüfart und Fristen fest
Wie oft deine Elektrogeräte und Anlagen geprüft werden, legst du selbst fest, und zwar in der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG, § 3 Abs. 6 BetrSichV). Für ortsveränderliche Geräte startest du mit dem Richtwert von 6 Monaten aus der DGUV Vorschrift 3, auf Baustellen mit 3 Monaten. Länger wird die Frist nur, wenn bei den Prüfungen weniger als 2 % der Geräte durchfallen, und auch dann höchstens 1 Jahr in Werkstätten und auf Baustellen oder 2 Jahre im Büro.
Das Wichtigste in Kürze
- Art, Umfang und Fristen der Prüfungen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Fristen müssen so bemessen sein, dass Mängel rechtzeitig auffallen (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3).
- Richtwerte der DGUV Vorschrift 3: ortsveränderliche Geräte 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre, in Räumen und Anlagen besonderer Art 1 Jahr.
- Maßstab ist die Fehlerquote je Betriebsbereich. Unter 2 % kannst du ortsveränderliche Geräte seltener prüfen, bis zu den Maximalwerten von 1 bzw. 2 Jahren. Die Maximalwerte sind kein Startwert.
- Dokumentiert wird ab dem ersten Beschäftigten, vor der ersten Verwendung, mit Begründung für jede Abweichung von den Richtwerten.
- ISO 45001 nennt keine Prüffristen und ersetzt keine gesetzliche Pflicht. Gefährdungsbeurteilung und Prüfprotokolle dienen dort als Nachweis.
Was Gesetz und DGUV Vorschrift 3 verlangen
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt die Gefährdungsbeurteilung. Die Betriebssicherheitsverordnung macht daraus die Pflicht, Prüfungen und Fristen festzulegen. Die DGUV Vorschrift 3 liefert für elektrische Anlagen und Betriebsmittel die Prüfanlässe und die Richtwerte.
| Vorschrift | Was sie verlangt |
|---|---|
| § 5 ArbSchG | Gefährdungen beurteilen und Maßnahmen ableiten, ausdrücklich auch für Geräte und Anlagen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes. |
| § 6 ArbSchG | Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung dokumentieren. Die frühere Ausnahme für Kleinbetriebe ist seit 25.10.2013 gestrichen. |
| § 3 BetrSichV | Vor der Verwendung beurteilen (Abs. 1), nur durch fachkundige Personen (Abs. 3), Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festlegen (Abs. 6), überprüfen und aktualisieren (Abs. 7), dokumentieren (Abs. 8). |
| § 14 BetrSichV | Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach den festgelegten Fristen, Ergebnis aufzeichnen. |
| § 5 DGUV Vorschrift 3 | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen, durch eine Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht. |
Die Durchführungsanweisungen der DGUV Vorschrift 3 zeigen einen Weg zum Schutzziel. Andere, mindestens ebenso sichere Lösungen schließen sie nicht aus. Weichst du von den Richtwerten ab, begründest du das in der Gefährdungsbeurteilung (DGUV Information 203-071, Abschnitt 7.1).
Prüfart: welche Prüfungen du festlegst
| Anlass | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Vor der ersten Inbetriebnahme | Erstprüfung, außer Hersteller oder Errichter bestätigen die ordnungsgemäße Beschaffenheit. Bei anschlussfertigen Geräten reicht laut Durchführungsanweisung als Lieferbestätigung, dass Hersteller oder Lieferer auf Verlangen die Einhaltung des Produktsicherheitsrechts nachweisen, z. B. mit der Konformitätserklärung. | § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 |
| Nach Änderung oder Instandsetzung | Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme, bei Geräten nach DIN EN 50678 (VDE 0701) | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 3 |
| Wiederkehrend | nach der festgelegten Frist, bei Geräten nach DIN EN 50699 (VDE 0702), bei Anlagen nach DIN VDE 0105-100 | § 14 Abs. 2 BetrSichV |
| Außerordentlich | vor der weiteren Verwendung nach Unfall, längerer Nichtbenutzung oder Naturereignis | § 14 Abs. 3 BetrSichV |
| Vor jeder Verwendung | Kontrolle auf offensichtliche Mängel, etwa durch unterwiesene Benutzer | § 4 Abs. 5 BetrSichV |
Zum Umfang gehören Besichtigen, Messen (unter anderem Schutzleiter und Isolationswiderstand) und Erproben von Schutzeinrichtungen, dazu die Kontrolle, ob Unterlagen und frühere Ergebnisse vollständig sind (DGUV Information 203-071, Abschnitt 6.1). Welche Prüfungen nötig sind, legst du fest. Die Prüfperson trägt die fachliche Verantwortung für die einzelne Prüfung: Sie legt deren Art und Umfang im Detail fest und wählt die Mess- und Prüfgeräte (DGUV Information 203-071, Abschnitt 5.1). Die frühere DIN VDE 0701-0702 ist durch die beiden Gerätenormen abgelöst.
Prüffrist: Richtwerte und Fehlerquote
Mit den Tabellen der Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 kannst du Fristen festlegen, wenn Anlagen und Geräte normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind.
| Tabelle | Anlage oder Betriebsmittel | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|---|
| 1A | Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | Elektrofachkraft |
| 1A | Dasselbe in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700, z. B. medizinisch genutzte Bereiche, Baustellen) | 1 Jahr | Elektrofachkraft |
| 1A | Fehlerstrom-Schutzschalter, Prüftaste betätigen | stationär 6 Monate, nichtstationär arbeitstäglich | Benutzer |
| 1B | Ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungs- und Anschlussleitungen (soweit benutzt) | Richtwert 6 Monate, Baustellen 3 Monate. Bei Fehlerquote unter 2 % verlängerbar, höchstens 1 Jahr (Baustellen, Werkstätten, Fertigungsstätten o. Ä.) bzw. 2 Jahre (Büros o. Ä.) | Elektrofachkraft, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
| 1C | Schutz- und Hilfsmittel, z. B. isolierende Schutzkleidung, isolierte Werkzeuge, Spannungsprüfer | vor jeder Benutzung durch den Benutzer; isolierende Schutzkleidung zusätzlich 12 Monate (isolierende Handschuhe 6 Monate), Spannungsprüfer über 1 kV 6 Jahre | Benutzer; Elektrofachkraft für die Fristprüfungen |
So rechnest du die Fehlerquote: durchgefallene Geräte geteilt durch geprüfte Geräte, getrennt nach Betriebsbereich. Geräte, die schon bei der Sichtprüfung auffallen und gleich aussortiert werden, zählen mit (DGUV Information 203-071, Abschnitt 7.1). Beispiel: 1 Mangel bei 80 Bürogeräten ergibt 1,25 %, 3 Mängel bei 40 Werkstattgeräten 7,5 %.
Bei höchstens 2 % kann die Frist als ausreichend angesehen werden, unter 2 % kannst du sie verlängern (Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3). Liegt die Quote darüber, kannst du dich nicht darauf stützen, dass die Frist reicht: Ursachen suchen, Maßnahmen treffen, Frist gegebenenfalls verkürzen.
Die Maximalwerte sind die Obergrenze, kein Startwert. Legst du im Büro ohne Prüfergebnisse gleich 2 Jahre fest, hast du keine Fehlerquote, auf die du dich stützen kannst. Eine Frist über den Maximalwerten deckt Tabelle 1B nicht mehr ab; dann müsstest du selbst nachweisen, dass Mängel trotzdem rechtzeitig erkannt werden. Die DGUV sagt es knapp: Prüffristen sind keine Wunschfristen (DGUV Information 203-071, Abschnitt 7). Kürzere Höchstfristen können sich aus Prüfverordnungen der Bundesländer oder Regelungen der Sachversicherer ergeben (DGUV Information 203-071, Abschnitt 7.1). Die Richtwerte je Gerät zeigt die Übersicht der DGUV V3 Prüffristen.
Was die Frist verkürzt oder verlängert
Die DGUV nennt Kriterien, die du bei der Festlegung heranziehst (DGUV Information 203-071, Abschnitt 7):
| Kriterium | Eher kürzere Frist | Eher längere Frist (bis zum Maximalwert) |
|---|---|---|
| Einsatzbedingungen, Witterung | Baustelle, Außeneinsatz, Staub, Nässe | trockener, sauberer Innenraum |
| Beanspruchung | oft getragen und umgesteckt, Leitungen im Verkehrsweg; Öle, Reinigungsmittel, Hitze | fest aufgestellt, selten bewegt |
| Nutzung | täglich, Mehrschichtbetrieb | gelegentlich |
| Erfahrung, Fehlerquote, Unfälle | Quote über 2 %, wiederkehrende Schäden, Unfälle mit vergleichbaren Geräten | Quote unter 2 % über mehrere Prüfungen |
| Hersteller, Wartung | Betriebsanleitung nennt kürzere Intervalle, keine Wartung | regelmäßige, fachgerechte Wartung |
| Benutzer | wechselnd, nicht unterwiesen | unterwiesen, melden Mängel |
In der DGUV-Pressemitteilung vom 17.07.2026 nennt der Hauptgeschäftsführer der BG ETEM die Kaffeemaschine in der Kaffeeküche als Beispiel für geringe Beanspruchung, bei der längere Prüffristen gerechtfertigt seien. Grundlage sind laut Mitteilung Gefährdungsbeurteilung, Fehlerquote und Einsatzbedingungen.
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Die Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten
Die DGUV stellt die Gefährdungsbeurteilung als Kreislauf aus sieben Schritten dar, den die Dokumentation begleitet (DGUV Information 203-071, Abbildung 2). Übertragen auf elektrische Arbeitsmittel heißt das:
- Vorbereiten: Betriebsbereiche abgrenzen (Büro, Kaffeeküche, Lager, Werkstatt, Außeneinsatz), Zuständige benennen, Geräteliste, alte Prüfprotokolle und Betriebsanleitungen sammeln.
- Ermitteln: Jedes Arbeitsmittel einordnen: ortsveränderlich, ortsfest, Anlage, Schutz- und Hilfsmittel. Geduldete Privatgeräte gehören dazu. Gefährdungen sind vor allem elektrischer Schlag durch beschädigte Leitungen oder Gehäuse, Brand und Lichtbögen. Markiere, wofür eigene Regeln gelten, etwa elektrische Medizinprodukte, Aufzüge oder explosionsgefährdete Bereiche.
- Bewerten: Beanspruchung je Gruppe anhand der Kriterien einschätzen, Fehlerquote aus vorhandenen Protokollen berechnen.
- Festlegen: Je Gruppe Prüfanlass, Frist und Prüfperson bestimmen und begründen. Dazu weitere Maßnahmen wie Sichtkontrolle vor der Benutzung, Unterweisung (§ 12 ArbSchG) und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen.
- Durchführen: Prüfungen beauftragen. Mängel unverzüglich beheben; bei dringender Gefahr bleibt das Gerät bis dahin außer Betrieb (§ 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3).
- Überprüfen: Protokolle auswerten: Wie viele Geräte sind wo und warum durchgefallen? Die Wirksamkeitskontrolle ist Pflicht (§ 3 Abs. 1 ArbSchG, § 4 Abs. 5 BetrSichV).
- Fortschreiben: Fristen anpassen, wenn die Fehlerquote es zulässt oder verlangt.
Beispiel: Fristen für Büro, Werkstatt und Baustelle
Beispiel mit angenommenen Zahlen: 60 Geräte in Büro und Kaffeeküche, 25 in der Werkstatt, 6 Verlängerungsleitungen für Baustellen. Alle Bereiche starten mit dem Richtwert.
| Bereich | Start | Ergebnis | Neue Frist | Begründung |
|---|---|---|---|---|
| Büro, Kaffeeküche (60) | 6 Monate | zweimal je 1 Mangel (1,7 %) | 12 Monate, später bis 24 | Quote unter 2 %, geringe Beanspruchung, Maximalwert Büro 2 Jahre |
| Werkstatt (25) | 6 Monate | 3 Mängel (12 %) | 3 Monate | Quote über 2 %, beschädigte Anschlussleitungen; Benutzer zur Kontrolle vor jeder Benutzung erneut unterweisen |
| Baustellenleitungen (6) | 3 Monate | keine Mängel | 3 Monate | zu wenige Leitungen für eine belastbare Quote: schon ein Mangel ergäbe 17 % |
Die Frist wirkt sich auch auf die Kosten aus: Je kürzer sie ist, desto mehr Prüftermine fallen im Jahr an, und mit jedem Termin in der Regel auch Anfahrt und Rüstzeit. Was ein Angebot darüber hinaus bestimmt, sind Anzahl und Art der Geräte, der Anteil ortsfester Betriebsmittel und Anlagen, die Zahl der Standorte, Zugänglichkeit und Zeitfenster vor Ort, der Umfang der Dokumentation, ob die Behebung kleiner Mängel enthalten ist und ob du mehrere Prüfungen bündelst. Welche Faktoren im Einzelnen zählen, erklärt der Beitrag DGUV V3 Prüfung: Kosten verstehen. Die Frist selbst folgt aus der Gefährdung, nicht aus dem Budget.
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Wer beteiligt ist
| Wer | Aufgabe | Grundlage |
|---|---|---|
| Arbeitgeber | verantwortet und entscheidet, auch wenn andere die Beurteilung erarbeiten | § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV |
| Beauftragte Führungskraft | übernimmt Aufgaben per schriftlicher Beauftragung in eigener Verantwortung; der Arbeitgeber bleibt daneben verantwortlich | § 13 ArbSchG |
| Fachkundige Person, etwa Elektrofachkraft | führt die Beurteilung durch oder berät, wenn dem Arbeitgeber die Kenntnisse fehlen | § 3 Abs. 3 BetrSichV |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt | beraten bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen | §§ 3, 6 ASiG |
| Betriebsrat | bestimmt beim Gesundheitsschutz mit, laut Bundesarbeitsgericht auch bei betrieblichen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung (Beschluss vom 08.06.2004, 1 ABR 13/03) | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG |
| Prüfperson, Prüfbetrieb | prüft, dokumentiert, bewertet; die Ergebnisse fließen in die Fristen zurück | § 14 BetrSichV |
| Beschäftigte | kontrollieren Geräte vor der Benutzung auf offensichtliche Mängel, wenn du sie dafür unterwiesen hast, und melden festgestellte Gefahren und Defekte unverzüglich | § 4 Abs. 5 BetrSichV, §§ 12, 16 ArbSchG |
Die Prüfperson muss nach TRBS 1203 eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder eine andere für die Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation, mindestens ein Jahr einschlägige praktische Erfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit haben (Abschnitt 3.1). Bei elektrotechnisch unterwiesenen Personen sind die DGUV-Schriften nicht einheitlich: Die Durchführungsanweisung zu Tabelle 1B lässt sie mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten ortsveränderliche Geräte prüfen. Die neuere DGUV Information 203-071 (2020) ist strenger: Unterwiesene Personen unterstützen die Prüfperson im Prüfteam, führen wiederkehrende Prüfungen aber nicht eigenverantwortlich durch (Abschnitt 5.1). Mehr unter Elektrofachkraft und befähigte Person. Im Auftrag kannst du festhalten, dass der Prüfbetrieb dir alle Ergebnisse übergibt, die du für die Gefährdungsbeurteilung brauchst (DGUV Information 203-071, Anhang D).
Was du dokumentierst
Den Mindestinhalt der Gefährdungsbeurteilung nennt § 3 Abs. 8 BetrSichV, elektronisch ist erlaubt:
- Gefährdungen bei der Verwendung und die Schutzmaßnahmen,
- wie du die Anforderungen einhältst, wenn du von technischen Regeln abweichst,
- Art und Umfang der Prüfungen und die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen,
- das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung.
Die Fristen darfst du in einer eigenen Prüfliste führen; Abweichungen von den Richtwerten stehen mit Begründung darin (DGUV Information 203-071, Abschnitt 7.1). Das Prüfprotokoll enthält Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person und wird mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Die DGUV empfiehlt zusätzlich Gerätekennung, Prüfanlass, Prüffrist und Messgerät (DGUV Information 203-071, Kapitel 8). Ältere Protokolle aufzuheben, lohnt sich: Mit ihnen belegst du die Fehlerquote über mehrere Prüfungen und kannst Fristen bestätigen oder korrigieren. Eine Prüfplakette ist nicht vorgeschrieben. Wird ein Arbeitsmittel an wechselnden Orten eingesetzt, muss dort ein Nachweis der letzten Prüfung vorliegen. Wie das digital geht, steht unter DGUV V3 Dokumentation digital.
Wann du die Beurteilung aktualisierst
Einen festen Turnus schreibt das Gesetz nicht vor. Die Beurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich sicherheitsrelevante Bedingungen oder Arbeitsmittel ändern, wenn neue Erkenntnisse etwa aus Unfällen vorliegen oder wenn sich Maßnahmen als unwirksam erweisen (§ 3 Abs. 7 BetrSichV). Kann ein Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung nicht sicher verwendet werden, legst du die Frist neu fest (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Der praktische Anlass ist deshalb die Auswertung jeder Prüfung.
ISO 45001: was die Norm verlangt und was nicht
ISO 45001 ist die internationale Norm für Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, in Deutschland als DIN EN ISO 45001. Die Anwendung ist freiwillig. Ein Zertifikat ersetzt keine Pflicht aus ArbSchG, BetrSichV oder DGUV Vorschrift 3, und Prüffristen nennt die Norm nicht.
Verlangt werden unter anderem: Gefährdungen ermitteln, Risiken und Chancen bewerten und rechtliche Verpflichtungen bestimmen (Abschnitt 6.1), dokumentierte Information lenken (7.5), die Einhaltung überwachen und bewerten (9.1) und die Beschäftigten beteiligen (5.4). Für elektrische Arbeitsmittel gehört die Prüfpflicht zu diesen rechtlichen Verpflichtungen. Gefährdungsbeurteilung, Prüfplan und Prüfprotokolle kannst du im Managementsystem direkt als Nachweis verwenden. Die Ausgabe von 2018 wird gerade überarbeitet; der Entwurf ISO/DIS 45001 lag bis 9. August 2026 zur Abstimmung.
Häufige Fragen
Muss ein kleiner Betrieb die Gefährdungsbeurteilung schriftlich haben?
Ja, dokumentiert sein muss sie ab dem ersten Beschäftigten, auf Papier oder elektronisch (§ 6 ArbSchG, § 3 Abs. 8 BetrSichV). Die Ausnahme für Kleinbetriebe in § 6 ArbSchG ist 2013 entfallen. Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten bestimmen nur, wie umfangreich die Unterlagen sind.
Muss ich jedes Gerät einzeln beurteilen?
Nein. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Du bildest Gerätegruppen je Bereich, etwa „Bürogeräte Verwaltung“, und legst je Gruppe eine Frist fest. In den Prüfprotokollen sollte trotzdem jedes Gerät eine eindeutige Kennung haben.
Gilt die Gefährdungsbeurteilung auch für private Geräte der Beschäftigten?
Ja, wenn du sie im Betrieb duldest, etwa Wasserkocher oder Radio (DGUV Information 203-071, Abschnitt 1). Entweder nimmst du sie in die Prüfung auf, oder du untersagst private Elektrogeräte.
Kann der Prüfbetrieb die Gefährdungsbeurteilung für mich machen?
Er kann dich fachkundig unterstützen; die DGUV nennt die Prüfperson ausdrücklich dafür (DGUV Information 203-071, Abschnitt 7). Entscheiden und verantworten musst du selbst. Frag im Angebot nach, ob diese Unterstützung enthalten ist oder gesondert ausgewiesen wird.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt, nicht aktualisiert oder nicht dokumentiert, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 BetrSichV i. V. m. § 25 ArbSchG). Der Bußgeldrahmen reicht bis 5.000 €, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis 30.000 € (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Die Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen anordnen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Nach einem Arbeitsunfall leistet die gesetzliche Unfallversicherung an die verletzte Person. Hat der Unternehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Unfallversicherungsträger bei ihm Rückgriff nehmen (§ 110 SGB VII). Mehr unter Bußgelder und Haftung bei der DGUV V3.
Ändert die Überarbeitung der DGUV Vorschrift 3 etwas an den Fristen?
Bisher nicht. Die DGUV hat am 17.07.2026 mitgeteilt, dass sie die Vorschriften 3 und 4 überarbeitet, um sie praxisnäher und risikoorientierter zu fassen; einen Zeitplan nennt sie nicht. Bis eine Neufassung in Kraft tritt, gilt die bestehende DGUV Vorschrift 3 mit ihren Durchführungsanweisungen. Den Spielraum über Gefährdungsbeurteilung und Fehlerquote hast du laut DGUV schon heute.
Quellen
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Publikationen)
- DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen, § 5 und Tabellen 1A bis 1C (BGHM, PDF)
- DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“, Januar 2020 (PDF)
- DGUV-Pressemitteilung vom 17.07.2026: Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet
- § 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 6 ArbSchG: Dokumentation
- § 13 ArbSchG: Verantwortliche Personen
- § 3 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung
- § 4 BetrSichV: Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln
- § 22 BetrSichV: Ordnungswidrigkeiten
- § 25 ArbSchG: Bußgeldvorschriften
- § 110 SGB VII: Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 6 ASiG: Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- § 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, Abschnitt 3.1 (Wortlaut bei der BGN)
- DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte“, Ersatz für DIN VDE 0701-0702:2008-06 (VDE Verlag)
- DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02, Prüfung elektrischer Geräte nach der Reparatur (VDE Verlag)
- DIN Media: Arbeitsschutzmanagement nach DIN EN ISO 45001
- Uwe Marx (VBG): Die neue DIN ISO 45001, Vortrag beim DGUV-Fachgespräch 2019 mit dem Aufbau der Norm (PDF)
- ISO/TC 283: ISO 45001 revision reaches Draft International Standard ballot stage