DGUV V3 im Homeoffice: Welche Geräte du wie oft prüfen lässt
Geräte, die du Beschäftigten fürs Homeoffice stellst, lässt du nach DGUV Vorschrift 3 genauso prüfen wie im Büro: Richtwert 6 Monate, unter büroähnlichen Bedingungen höchstens 2 Jahre, wenn die Fehlerquote unter 2 % liegt. Wo geprüft wird, schreibt keine Vorschrift vor. Meist am einfachsten bringen die Beschäftigten ihre Geräte zu einem Prüftag in den Betrieb.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Prüfpflicht hängt am Gerät, nicht am Ort. DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung unterscheiden nicht zwischen Büro und Wohnung.
- Zu prüfen sind Netzteile, Monitore, Dockingstations, Drucker, Geräteanschlussleitungen, Steckdosenleisten und Verlängerungen. Nach Auffassung der BG ETEM auch private Geräte, deren Nutzung du für die Arbeit erwartest, etwa die eigene Steckdosenleiste.
- Frist: Richtwert 6 Monate. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 %, kannst du verlängern, unter büroähnlichen Bedingungen auf höchstens 2 Jahre. Die Frist legst du in der Gefährdungsbeurteilung fest.
- Prüfen darf eine Elektrofachkraft, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Die Sichtkontrolle durch die Beschäftigten vor der Benutzung ergänzt die Prüfung, ersetzt sie aber nicht.
- Kosten trägt der Arbeitgeber. Was die Prüfung kostet, hängt vor allem von Gerätezahl, Prüfweg und Anfahrt ab. Angebote unterscheiden sich in Aufbau und Höhe deutlich; was für deinen Betrieb gilt, steht im jeweiligen Angebot.
Warum die Prüfpflicht auch zu Hause gilt
§ 5 DGUV Vorschrift 3 verpflichtet den Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und danach in bestimmten Zeitabständen prüfen zu lassen. Einen Ort nennt die Vorschrift nicht. Zu den Betriebsmitteln zählen ausdrücklich auch Geräte der Informationstechnik (§ 2 Abs. 1).
Die Betriebssicherheitsverordnung sieht es genauso. Arbeitsmittel sind Geräte, die für die Arbeit verwendet werden (§ 2 Abs. 1 BetrSichV). Vor der Verwendung beurteilst du die Gefährdungen (§ 3 Abs. 1), legst Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest (§ 3 Abs. 6) und lässt wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen (§ 14 Abs. 2). Das Arbeitsschutz-Portal KomNet des Landes NRW hält fest: Der größere Aufwand, an Geräte im Homeoffice heranzukommen, entbindet den Arbeitgeber nicht von diesen Pflichten.
Ob Telearbeit vereinbart ist oder mobil gearbeitet wird, ändert an der Geräteprüfung nichts. Es ändert, welche Vorschriften daneben gelten:
| Merkmal | Telearbeitsplatz | Mobiles Arbeiten, auch zu Hause |
|---|---|---|
| Was ist das? | Vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, mit vereinbarter Wochenarbeitszeit und Dauer (§ 2 Abs. 7 ArbStättV) | Zeitweise Arbeit außerhalb der Betriebsstätte, etwa zu Hause, im Zug oder im Hotel |
| Arbeitsstättenverordnung | Teilweise: § 3 bei der erstmaligen Beurteilung, § 6 und Anhang Nr. 6, soweit der Platz von dem im Betrieb abweicht (§ 1 Abs. 4 ArbStättV) | Nein, spezielle Regeln wie für Telearbeit gibt es nicht (DGUV, FBORG-004, Stand 2021) |
| Arbeitsschutzgesetz | Ja | Ja |
| DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV für die Geräte | Ja | Ja |
| Gesetzliche Unfallversicherung | Gleicher Umfang wie auf der Unternehmensstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII) | Gleicher Umfang wie auf der Unternehmensstätte, auch an einem anderen Ort (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII) |
Welche Geräte du prüfen lässt
Entscheidend ist, ob ein Gerät für die Arbeit benutzt wird und ob du es gestellt, erlaubt oder seine Nutzung erwartet hast. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) nennt als Beispiele Monitor, Tastatur, Maus, Dockingstation und Drucker.
| Gerät | Prüfung | Hinweis |
|---|---|---|
| Netzteil von Laptop oder Dockingstation | Sichtprüfung und Messung | Bei Geräten mit externem Netzteil muss laut BG ETEM messtechnisch nur das Netzteil geprüft werden. |
| Monitor, Drucker, Scanner mit Netzkabel | Sichtprüfung und Messung | Abnehmbare Netzkabel sind Geräteanschlussleitungen und stehen eigens in Tabelle 1B. |
| Steckdosenleiste, Verlängerung | Sichtprüfung und Messung | Auch private, wenn die Arbeitsgeräte darüber laufen sollen (BG ETEM). |
| Tischleuchte, Ventilator oder Ladegerät mit Netzstecker | Sichtprüfung und Messung | Wenn du es gestellt hast oder es für die Arbeit vorgesehen ist. |
| Laptop, Maus, Tastatur, Headset über USB oder Akku | Sichtprüfung | Kein eigener Netzanschluss. Gemessen wird das Netzteil, das sie versorgt. Den Prüfumfang im Einzelfall legt die prüfende Elektrofachkraft fest. |
| Haushaltsgeräte ohne Arbeitsbezug, etwa Kaffeemaschine oder Fernseher | keine | Nicht Teil deiner Prüfung. |
Die Elektroinstallation der Wohnung ist nicht Teil der Geräteprüfung. Frag bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes trotzdem nach offensichtlichen Mängeln wie lockeren oder verschmorten Steckdosen und halte die Antwort in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Wie oft: Richtwert 6 Monate, höchstens 2 Jahre
Tabelle 1B der Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 gilt für benutzte ortsveränderliche Betriebsmittel sowie für Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen:
| Situation | Prüffrist |
|---|---|
| Richtwert | 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate |
| Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 % | Verlängerung möglich |
| Höchstwert in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen | 2 Jahre |
| Höchstwert auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen | 1 Jahr |
Die Fehlerquote ist der Anteil der geprüften Geräte, die Grenzwerte nicht einhalten. Die Durchführungsanweisungen stellen auf die Quote „in bestimmten Betriebsbereichen“ ab. Es liegt deshalb nahe, die Homeoffice-Geräte als eigenen Bereich auszuwerten.
Beispiel: Am Prüftag werden 100 Homeoffice-Geräte geprüft, ein Netzteil fällt durch. Die Fehlerquote liegt bei 1 %. Damit kannst du die Frist verlängern, bei bürotypischen Bildschirmarbeitsplätzen auf höchstens 2 Jahre. Fallen beim nächsten Mal 4 von 100 Geräten durch, also 4 %, ist die Frist nach diesem Maßstab nicht mehr als ausreichend belegt, und du verkürzt sie in der Gefährdungsbeurteilung wieder.
Ob ein Arbeitsplatz zu Hause büroähnlich ist, entscheidest du in der Gefährdungsbeurteilung. Die Tabelle nennt das Homeoffice nicht eigens. Denk an Umstände, die es im Büro seltener gibt: Netzteile, die täglich im Rucksack pendeln, Kabel unter Stuhlrollen, Kinder oder Haustiere, niemand, der eine beschädigte Leiste zufällig bemerkt. Prüffristen sind, wie es die BG ETEM formuliert, „keine Wunschfristen“. Alle Fristen im Überblick stehen in der Übersicht der DGUV V3 Prüffristen.
Drei Wege, die Prüfung zu organisieren
Keine Vorschrift legt fest, wo geprüft wird. Die BG ETEM nennt die zentrale Prüfung in der Betriebsstätte und die Prüfung bei den Beschäftigten zu Hause. Als dritter Weg bietet sich der Austausch an.
| Weg | So läuft es | Passt, wenn | Darauf achten |
|---|---|---|---|
| Prüftag im Betrieb | Die Beschäftigten bringen Netzteile, Leisten und Kabel an einem festen Tag mit. Der Prüfbetrieb prüft alles an einem Ort. | die meisten regelmäßig ins Büro kommen | Termin früh ankündigen, Liste je Person, Geräte am selben Tag zurückgeben. |
| Prüfung in der Wohnung | Der Prüfer kommt nach Termin zu den Beschäftigten. | wenige Personen, große Geräte wie ein Drucker | Nur mit Zustimmung der Beschäftigten, denn die Wohnung ist geschützt (Art. 13 GG). Wege und Zeit fallen je Wohnung an. |
| Austausch | Du schickst ein geprüftes Netzteil oder eine geprüfte Leiste. Das alte Gerät kommt zurück und wird am nächsten Prüftag geprüft, bevor es wieder rausgeht. | jemand selten oder nie ins Büro kommt | Kleiner Reservebestand nötig, Geräteliste bei jedem Tausch aktualisieren. |
Die Wege lassen sich kombinieren: Netzteile und Leisten am Prüftag, den großen Drucker beim Hausbesuch, und wer nur zu Hause arbeitet, bekommt Ersatz per Austausch.
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Was die Beschäftigten selbst tun
Arbeitsmittel werden vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert, auch wenn sie regelmäßig geprüft werden (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Im Homeoffice können das nur die Beschäftigten selbst. Die BG ETEM hält eine Sichtprüfung durch unterwiesene Beschäftigte mit festgelegten, dokumentierten Kontrollfristen für möglich. Diese Sichtprüfung ersetzt die Prüfung durch die Elektrofachkraft nicht.
Worauf die Beschäftigten vor der Benutzung achten:
- Leitung ohne Knicke, Quetschungen, Risse oder freiliegende Adern.
- Stecker fest, nicht verformt, ohne Brandspuren.
- Gehäuse von Netzteil und Leiste nicht gebrochen, nicht verfärbt, kein Schmorgeruch.
- Knickschutz und Zugentlastung am Kabelausgang intakt.
- Laptop-Gehäuse nicht aufgewölbt.
Fällt etwas auf, bleibt das Gerät aus, und die Beschäftigten melden den Mangel unverzüglich (§ 16 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Du sorgst dafür, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und das Gerät bei dringender Gefahr bis dahin nicht benutzt wird (§ 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3). Im Homeoffice heißt das praktisch: Ersatz schicken.
Unterweisung: Nach § 12 ArbSchG unterweist du die Beschäftigten, auch für das Homeoffice. Die DGUV nennt elektrische Einrichtungen als Inhalt dieser Unterweisung und verweist darauf, dass mindestens einmal jährlich unterwiesen wird (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Per Video- oder Telefonkonferenz geht das, wenn Rückfragen möglich sind. Dokumentier die Unterweisung.
Private Geräte und eigene Steckdosenleisten
Beschäftigte dürfen nur Arbeitsmittel verwenden, die du zur Verfügung gestellt oder ausdrücklich gestattet hast (§ 5 Abs. 4 BetrSichV). Die BG ETEM geht einen Schritt weiter: Private Betriebsmittel, deren Benutzung du erwartest, sind wiederkehrend zu prüfen. Das Beispiel der BG ETEM ist typisch: Du stellst Laptop, Monitor und Dockingstation, die Beschäftigten schließen alles über die eigene Steckdosenleiste an.
So löst du das sauber:
- Selbst stellen. Gib zu jedem Arbeitsplatz eine Steckdosenleiste und die nötigen Kabel aus. Dann steht alles in deiner Geräteliste und kommt zum Prüftag mit.
- Anmelden und mitprüfen. Private Geräte, die für die Arbeit genutzt werden, melden die Beschäftigten an. Am Prüftag werden sie mitgeprüft.
- Schriftlich regeln. In der Homeoffice-Vereinbarung steht, welche privaten Geräte erlaubt sind, wie sie geprüft werden und ob ein Prüfer die Wohnung betreten darf.
Dokumentation, Haftung und Unfallversicherung
Dokumentation: Das Prüfergebnis zeichnest du mit Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person auf, bei rein elektronischen Dokumenten mit elektronischer Signatur. Du bewahrst es mindestens bis zur nächsten Prüfung auf, elektronisch ist erlaubt (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Wird ein Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, verlangt dieselbe Vorschrift am Einsatzort einen Nachweis über die letzte Prüfung. Eine Prüfplakette schreiben weder DGUV Vorschrift 3 noch BetrSichV vor. Für Homeoffice-Geräte lohnt sich eine Kennzeichnung trotzdem, etwa per QR-Code: Die Beschäftigten sehen dann selbst, wann das Gerät wieder dran ist. Wie du Prüfungen digital führst, steht unter DGUV V3 Dokumentation digital.
Unfallversicherung: Wer im eigenen Haushalt arbeitet, ist in gleichem Umfang versichert wie auf der Unternehmensstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei einem Arbeitsunfall leistet die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse an die verletzte Person.
Haftung: Für Personenschäden deiner Beschäftigten haftest du als Unternehmer grundsätzlich nur bei Vorsatz (§ 104 Abs. 1 SGB VII). Hast du den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Unfallversicherungsträger seine Aufwendungen von dir zurückfordern, höchstens bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs (§ 110 Abs. 1 SGB VII). Für Sachschäden, etwa an der Einrichtung der Wohnung, gilt das Haftungsprivileg nicht. Dort greifen die allgemeinen Regeln des Zivilrechts.
Ordnungswidrigkeit: Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 1 bis 3 DGUV Vorschrift 3 verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 9 DGUV Vorschrift 3 in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Den gesetzlichen Rahmen erklärt der Artikel zu Bußgeldern nach DGUV V3.
Kosten verstehen: Was den Preis bestimmt
Angebote für die Prüfung ortsveränderlicher Geräte sind meist gleich aufgebaut: ein Preis je geprüftem Gerät, dazu An- und Abfahrt je Termin, bei Bedarf Warte- und Rüstzeiten nach Zeitaufwand und beim ersten Termin die Aufnahme der Geräte in ein Verzeichnis (Inventarisierung). Manche Prüfbetriebe staffeln den Gerätepreis nach der Stückzahl. Die Preise sind in der Regel netto angegeben, die Umsatzsteuer kommt hinzu. Wie hoch die einzelnen Posten ausfallen, bestimmen vor allem diese Faktoren:
- Anzahl und Art der Geräte. Je Homeoffice-Arbeitsplatz kommen typischerweise Laptop-Netzteil, Monitor, Netzteil der Dockingstation und Steckdosenleiste zusammen. Im Homeoffice geht es fast nur um ortsveränderliche Geräte mit Steckverbindung; ortsfeste Betriebsmittel, deren Prüfung aufwendiger ist, spielen hier kaum eine Rolle.
- Zahl der Standorte und Anfahrt. Ein Prüftag im Betrieb bedeutet eine Anfahrt für alle Geräte. Hausbesuche bedeuten Wege und Zeit je Wohnung. Beim Austausch verlagert sich der Aufwand auf Versand und Reservebestand.
- Zugänglichkeit und Zeitfenster. Liegen die Geräte am Prüftag gesammelt, beschriftet und einer Person zugeordnet bereit, geht die Prüfung zügig. Wartet der Prüfer auf Geräte oder Beschäftigte, können Warte- und Rüstzeiten berechnet werden.
- Umfang der Dokumentation. Protokoll je Gerät, Kennzeichnung mit Plakette oder QR-Code und die erstmalige Inventarisierung sind je nach Angebot enthalten oder eigene Posten.
- Mängelbehebung. Ob ein durchgefallenes Netzteil oder eine defekte Leiste direkt ersetzt wird und wer den Ersatz stellt, steht im Angebot oder wird gesondert berechnet.
- Bündelung. Werden am selben Termin auch die Geräte im Büro oder weitere Prüfungen erledigt, verteilen sich Anfahrt und Rüstzeit auf mehr Positionen.
Wie oft diese Kosten anfallen, hängt an der Prüffrist aus deiner Gefährdungsbeurteilung: beim Richtwert von 6 Monaten zweimal im Jahr, beim Höchstwert von 2 Jahren einmal in zwei Jahren, sofern Fehlerquote und Bedingungen das tragen. Die Kosten trägst du als Arbeitgeber, nicht die Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 ArbSchG, § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1).
Ein Angebot sollte deshalb nennen: den Preis je Gerät und ob er nach Stückzahl gestaffelt ist, die Anfahrt je Termin, den Umgang mit Warte- und Rüstzeiten, den Inhalt des Protokolls und ob Inventarisierung und Kennzeichnung eingeschlossen sind. Angebote unterscheiden sich in Aufbau und Höhe deutlich; über eChecko kannst du mehrere Angebote von Prüfbetrieben aus deiner Region vergleichen.
Checkliste für den Start
- Geräteliste je Person anlegen: Gerät, Kennzeichnung, Ausgabedatum, nächste Prüfung.
- Private Geräte abfragen, die für die Arbeit genutzt werden, vor allem Steckdosenleisten und Verlängerungen.
- Die Gefährdungsbeurteilung um das Homeoffice ergänzen und die Prüffrist festlegen.
- Prüfweg wählen: Prüftag, Hausbesuch, Austausch oder eine Mischung.
- Prüfbetrieb beauftragen: Prüfung durch eine Elektrofachkraft nach DIN EN 50699 (VDE 0702), Protokoll je Gerät. Was die Qualifikationen unterscheidet, steht unter Elektrofachkraft und befähigte Person.
- Beschäftigte unterweisen: Sichtkontrolle vor der Benutzung, Meldeweg bei Defekten, Kontrollintervall.
- Homeoffice-Vereinbarung ergänzen: private Geräte, Prüfung, Zutritt zur Wohnung.
- Nach jeder Prüfung die Fehlerquote auswerten und die Frist bestätigen oder anpassen.
Häufige Fragen
Muss ich einen neuen Laptop vor der Ausgabe prüfen lassen?
In der Regel nicht, wenn das Gerät neu und anschlussfertig ist und der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass es den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz entspricht, zum Beispiel per Konformitätserklärung (§ 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen). Notier das Ausgabedatum, ab dann planst du die Wiederholungsprüfung. Nach einer Instandsetzung oder Änderung wird dagegen vor der erneuten Ausgabe geprüft (§ 5 Abs. 1 Nr. 1).
Dürfen Beschäftigte ihre Geräte selbst prüfen?
Die Sichtkontrolle vor der Benutzung: ja, nach Unterweisung. Die wiederkehrende Prüfung mit Messung nur, wenn jemand Elektrofachkraft ist oder als elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüft. Die BetrSichV verlangt eine zur Prüfung befähigte Person. Für elektrische Gefährdungen setzt die TRBS 1203 eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder eine andere, für die Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation voraus, dazu mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit Errichtung, Zusammenbau oder Instandhaltung elektrischer Arbeitsmittel.
Darf ich für Homeoffice-Geräte gleich 2 Jahre festlegen?
Nach Tabelle 1B nicht von Anfang an. 2 Jahre sind der Höchstwert für Büros oder ähnliche Bedingungen und setzen eine Fehlerquote unter 2 % voraus. Die kennst du erst aus Prüfergebnissen. Beginne beim Richtwert von 6 Monaten und verlängere, wenn die Ergebnisse es tragen. Über den Höchstwert hinaus bietet die Tabelle keine Grundlage.
Gilt das auch für mobiles Arbeiten unterwegs?
Ja. Die Prüfpflicht knüpft an das Gerät an, nicht an den Arbeitsort. Das Netzteil, das im Zug oder im Hotel läuft, gehört in dieselbe Geräteliste und zum selben Prüftag.
Wer bezahlt die Prüfung der Homeoffice-Geräte?
Der Arbeitgeber. Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und nach den Unfallverhütungsvorschriften darf er nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG, § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1).
Quellen
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Publikationen)
- DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen, § 5 und Tabelle 1B (BGHM, PDF)
- BG ETEM: Auf Nummer sicher, auch zu Hause. Prüfung elektrischer Betriebsmittel im Homeoffice (etem 5.2024)
- KomNet NRW, Dialog 43673: Prüfung von Elektrogeräten, die der Arbeitgeber für das Homeoffice stellt
- DGUV Fachbereich AKTUELL FBORG-004: Unterweisung im Homeoffice (PDF)
- DGUV Vorschrift 1, § 2: Grundpflichten des Unternehmers, Kosten (Wortlaut bei der BGN)
- DGUV Vorschrift 1, § 4: Unterweisung der Versicherten (Wortlaut bei der BGN)
- DGUV Vorschrift 1, § 16: Besondere Unterstützungspflichten, Mängel melden (Wortlaut bei der BGN)
- § 2 BetrSichV: Begriffsbestimmungen, Arbeitsmittel
- § 3 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung, Prüffristen
- § 4 BetrSichV: Kontrolle vor der Verwendung
- § 5 BetrSichV: Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
- § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln, Aufzeichnung
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, Abschnitt 3 (Wortlaut bei der BGN)
- § 3 ArbSchG: Grundpflichten, Kosten
- § 12 ArbSchG: Unterweisung
- § 1 ArbStättV: Anwendungsbereich, Telearbeitsplätze
- § 2 ArbStättV: Begriffsbestimmungen, Telearbeitsplatz
- § 8 SGB VII: Arbeitsunfall, Versicherungsschutz im Haushalt
- § 104 SGB VII: Beschränkung der Haftung der Unternehmer
- § 110 SGB VII: Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 209 SGB VII: Bußgeldvorschriften
- Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung
- Elektrofachkraft.de: DIN EN 50699 (VDE 0702) löst DIN VDE 0701-0702 ab