Zurück zum Blog

Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – Pflicht, Ablauf & Dokumentation

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des deutschen Arbeitsschutzes. Ohne sie sind keine rechtssicheren Prüffristen, keine wirksamen Schutzmaßnahmen und keine vollständige Dokumentation möglich. Dieser Ratgeber erklärt den vollständigen 7-Schritte-Ablauf, zeigt, warum psychische Belastungen seit 2013 ausdrücklich einbezogen sein müssen, und klärt, wer die Verantwortung trägt.

Was ist die Gefährdungsbeurteilung und warum ist sie Pflicht?

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein kontinuierlicher Prozess, der den gesamten Lebenszyklus von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln begleitet.

§ 6 ArbSchG ergänzt die Pflicht um die Dokumentationspflicht: Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen die Ergebnisse der Beurteilung und die festgelegten Maßnahmen schriftlich festhalten. Bei weniger als 10 Beschäftigten entfällt die Schriftpflicht – die Durchführung selbst bleibt aber Pflicht.

Wichtig: § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt ausdrücklich sieben Gefährdungsfaktoren, die zu berücksichtigen sind: Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Gestaltung von Arbeitsverfahren, unzureichende Qualifikation, psychische Belastungen sowie Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Gruppen (z.B. Schwangere, Jugendliche).

Psychische Belastung: Seit 2013 ausdrücklich Pflicht

Mit der Novellierung des ArbSchG im Jahr 2013 wurde klargestellt, dass psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen sind. Viele Betriebe haben dies noch nicht ausreichend umgesetzt – die Aufsichtsbehörden legen hier jedoch zunehmend Augenmerk.

Typische psychische Gefährdungsfaktoren nach der GDA-Leitlinie Psyche:

  • Arbeitsintensität: Zeitdruck, Arbeitsunterbrechungen, Multitasking
  • Arbeitsorganisation: Schichtarbeit, unklare Zuständigkeiten, fehlende Handlungsspielräume
  • Soziale Beziehungen: Konflikte mit Vorgesetzten oder Kollegen, soziale Isolation
  • Arbeitsumgebung: Lärm, schlechte Beleuchtung, beengte Verhältnisse
  • Emotionale Anforderungen: Kundenkontakt mit Konfliktpotenzial, Umgang mit Sterbenden oder Gewaltopfern
Häufiger Fehler: Betriebe führen eine physische Gefährdungsbeurteilung durch, lassen psychische Belastungen aber unberücksichtigt. Dies ist kein Kavaliersdelikt: Die Gewerbeaufsicht kann eine Ergänzung der Beurteilung anordnen und bei Nichterfüllung Bußgelder verhängen.

Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Die DGUV und die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) empfehlen einen siebenstufigen Prozess, der international anerkannt ist:

1
Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen Definieren Sie, für welche Arbeitsbereiche, Tätigkeiten oder Arbeitsplätze die Beurteilung durchgeführt wird. Eine Beurteilung je Arbeitsbereich (Gruppenbetrachtung) ist zulässig, wenn die Tätigkeiten vergleichbar sind.
2
Gefährdungen ermitteln Identifizieren Sie alle relevanten Gefährdungsfaktoren für den jeweiligen Bereich: mechanische, elektrische, thermische, chemische und biologische Gefährdungen, aber auch physische und psychische Belastungen sowie Gefährdungen durch unzureichende Ergonomie.
3
Risiko bewerten Bewerten Sie jede Gefährdung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Schadensausmaß. Übliche Methoden: Risikomatrix (hoch/mittel/niedrig), Punkte-Scoring oder qualitative Beschreibung. Die Bewertung muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
4
Maßnahmen festlegen Leiten Sie aus der Risikobewertung konkrete Schutzmaßnahmen ab. Wenden Sie dabei das STOP-Prinzip an: Substitution vor Technischen Maßnahmen vor Organisatorischen Maßnahmen vor Persönlicher Schutzausrüstung.
5
Maßnahmen durchführen Setzen Sie die festgelegten Maßnahmen um. Legen Sie Verantwortliche, Umsetzungstermine und Budget fest. Für jede Maßnahme sollte ein konkreter Ansprechpartner benannt sein.
6
Wirksamkeit überprüfen Kontrollieren Sie, ob die Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Dies kann durch Begehungen, Befragungen der Beschäftigten oder Messwerte geschehen. Unwirksame Maßnahmen müssen angepasst werden.
7
Fortschreiben und aktualisieren Die Gefährdungsbeurteilung ist kein statisches Dokument. Sie muss aktualisiert werden, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern, neue Arbeitsmittel eingeführt werden, Unfälle oder Beinahe-Unfälle aufgetreten sind oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

Arbeitsschutz-Betreuung über eChecko vergleichen?

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsschutz-Betreuung vermitteln wir derzeit nicht. Wenn du dir dafür einen Vergleich wünschst, sag es uns — je mehr Betriebe das tun, desto eher bauen wir ihn.

Ja, ich hätte Interesse an einem SiFa-Vergleich

Welche Gefährdungen müssen erfasst werden?

§ 5 Abs. 3 ArbSchG nennt sieben Kategorien von Gefährdungsfaktoren. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick mit typischen Beispielen:

Gefährdungsfaktor Typische Beispiele Betroffene Bereiche
Gestaltung der Arbeitsstätte Sturzgefahr, unzureichende Beleuchtung, Lärm Alle Bereiche
Physikalische Einwirkungen Lärm, Vibration, Strahlung, Hitze/Kälte Fertigung, Bau, Outdoor
Chemische Einwirkungen Gefahrstoffe, Stäube, Dämpfe, Lösungsmittel Produktion, Reinigung, Labor
Biologische Einwirkungen Bakterien, Viren, Schimmelpilze Gesundheitswesen, Landwirtschaft
Gestaltung von Arbeitsverfahren Ergonomie, Heben/Tragen, Zwangshaltungen Pflege, Logistik, Handwerk
Psychische Belastungen Zeitdruck, Schichtarbeit, Konflikte, Monotonie Alle Bereiche, besonders Dienstleistung
Unzureichende Qualifikation Fehlende Unterweisung, Sprachbarrieren Alle Bereiche

Dokumentation: Was muss schriftlich festgehalten werden?

Die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG gilt für Betriebe ab 11 Beschäftigten. Eine vollständige Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung enthält:

  • Bezeichnung des Arbeitsbereichs oder der Tätigkeit
  • Identifizierte Gefährdungen und deren Bewertung
  • Festgelegte Schutzmaßnahmen mit Verantwortlichen und Terminen
  • Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle
  • Datum der Erstellung und der letzten Aktualisierung
  • Name der für die Durchführung verantwortlichen Person
Format: Die Dokumentation muss nicht in einem bestimmten Format erfolgen. Papier und digitale Lösungen sind gleichermaßen zulässig. Entscheidend ist, dass die Unterlagen jederzeit der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können und nachvollziehbar zeigen, wie die Beurteilung durchgeführt wurde.

Wer trägt die Verantwortung?

Die rechtliche Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber persönlich. Diese Pflicht ist nicht delegierbar – auch wenn die operative Durchführung auf Fachleute übertragen wird.

In der Praxis werden folgende Personen einbezogen:

  • Sicherheitsfachkraft (SiFa): Unterstützt bei Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der Gefährdungen – im Sinne einer beratenden Funktion (mehr zur SiFa im Artikel SiFa bestellen – Pflichten nach ASiG & DGUV V2)
  • Betriebsarzt: Ergänzt die Beurteilung um arbeitsmedizinische Aspekte, insbesondere bei Gefahrstoffen und biologischen Einwirkungen
  • Betriebsrat: Hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zur Verhütung von Gesundheitsschäden
  • Führungskräfte: Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich
  • Beschäftigte: Müssen einbezogen werden – sie kennen die Risiken ihres Arbeitsplatzes am besten
Achtung: Fehlt die Gefährdungsbeurteilung oder ist sie offensichtlich unvollständig, drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro nach § 25 ArbSchG. Im Schadensfall kann dies zur persönlichen strafrechtlichen Verantwortung des Arbeitgebers und zum Regress der Berufsgenossenschaft führen.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Das ArbSchG schreibt keine feste Aktualisierungsfrist vor. Eine Überprüfung ist jedoch in folgenden Fällen zwingend erforderlich:

Anlass Beispiel Zeitrahmen
Änderung der Arbeitsbedingungen Neue Maschine, neues Arbeitsverfahren, Umbau Vor Aufnahme der neuen Tätigkeit
Unfall oder Beinahe-Unfall Elektrounfall, Sturz, gefährliche Situation Unverzüglich nach dem Ereignis
Erkrankungshäufung Erhöhter Krankenstand in einem Bereich Nach Analyse der Ursachen
Änderung von Vorschriften Neue DGUV-Regel, geänderte TRGS Nach Inkrafttreten der Änderung
Routineüberprüfung Keine besonderen Anlässe Alle 2–3 Jahre empfohlen

Praxisbeispiel: Gefährdungsbeurteilung im Pflegebetrieb

Ein ambulanter Pflegebetrieb mit 25 Beschäftigten führt eine vollständige Gefährdungsbeurteilung durch. Folgende Hauptgefährdungen werden identifiziert:

  • Physische Belastung: Heben und Tragen von Patienten (Maßnahme: Patientenlifter, Schulung zu rückengerechtem Heben)
  • Biologische Einwirkungen: Kontakt mit Körperflüssigkeiten (Maßnahme: Schutzhandschuhe, Hygieneplan, Impfangebote)
  • Psychische Belastung: Zeitdruck, emotionale Belastung durch Sterbende (Maßnahme: Supervision, Dienstplananpassung, Gesprächsangebote)
  • Wegeunfälle: Fahrtätigkeit im Außendienst (Maßnahme: Fahrsicherheitstraining, Fahrzeugwartung)

Jede Gefährdung wird bewertet, Maßnahmen werden mit Terminen und Verantwortlichen hinterlegt. Die Beurteilung wird jährlich im Rahmen der ASA-Sitzung überprüft.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung auch für Bürobetriebe ohne offensichtliche Gefahren?

Ja, die Pflicht gilt ausnahmslos für alle Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten – unabhängig von Branche oder Tätigkeitsfeld. Auch im Büro bestehen Gefährdungen, etwa durch Bildschirmarbeit (Augen, Muskel-Skelett), psychische Belastung (Zeitdruck, Arbeitsverdichtung) oder unzureichende Beleuchtung.

Wer trägt die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung?

Die rechtliche Verantwortung liegt beim Arbeitgeber persönlich. Er kann die Durchführung an fachkundige Personen (z.B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) delegieren, bleibt aber für die Vollständigkeit und Aktualität verantwortlich. Eine Delegation ohne Kontrolle schützt nicht vor Haftung.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Das Gesetz schreibt keine feste Frist vor, aber die Beurteilung muss regelmäßig auf Aktualität geprüft und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen sowie auf Verlangen der Aufsichtsbehörde unverzüglich aktualisiert werden. In der Praxis hat sich ein Rhythmus von 2 bis 3 Jahren bewährt.

Fazit: Ohne Gefährdungsbeurteilung kein rechtssicherer Arbeitsschutz

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ist Voraussetzung für wirksame Schutzmaßnahmen, rechtssichere Unterweisungen, korrekte Vorsorgeuntersuchungen und eine funktionierende Erste Hilfe. Wer die Gefährdungsbeurteilung als lästige Pflicht behandelt, verpasst die Chance, Unfälle zu verhindern und Fehlzeiten zu reduzieren.

Tags: Gefährdungsbeurteilung ArbSchG Psychische Belastung Arbeitsschutz Dokumentation

Arbeitsschutz-Betreuung über eChecko vergleichen?

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsschutz-Betreuung vermitteln wir derzeit nicht. Wenn du dir dafür einen Vergleich wünschst, sag es uns — je mehr Betriebe das tun, desto eher bauen wir ihn.

Ja, ich hätte Interesse an einem SiFa-Vergleich

Weiterlesen