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Sicherheitsfachkraft (SiFa) bestellen – Pflichten nach ASiG & DGUV Vorschrift 2

Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist gesetzlich verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Doch wann gilt welches Betreuungsmodell, wie viele Einsatzstunden sind notwendig, und lohnt sich eine interne oder externe Lösung? Dieser Ratgeber erklärt die Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 praxisnah und vollständig.

Rechtsgrundlage: ASiG und DGUV Vorschrift 2

Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – verpflichtet seit 1973 alle Arbeitgeber, für ihren Betrieb Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht regelt die DGUV Vorschrift 2 (früher: BGV A2), die für alle Mitgliedsbetriebe der deutschen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gilt.

Die DGUV Vorschrift 2 löste 2011 die verschiedenen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung ab und schuf ein einheitliches Regelwerk. Sie unterscheidet zwischen zwei grundlegenden Betreuungsmodellen: der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung.

Wichtig: Die Pflicht zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft gilt für jeden Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Rechtsform. Auch Vereine, Verbände und öffentliche Einrichtungen sind erfasst.

Wann ist eine SiFa Pflicht? Betreuungsmodelle im Überblick

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet nach Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial, welches Betreuungsmodell anzuwenden ist.

Betriebe bis 10 Beschäftigte – Unternehmermodell

In Kleinst- und Kleinbetrieben bis zu 10 Beschäftigten darf der Unternehmer selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft übernehmen, sofern er an einer Grundschulung seiner Berufsgenossenschaft teilgenommen hat. Dieses sogenannte Unternehmermodell setzt zudem eine regelmäßige Fortbildung (alle 5 Jahre) voraus und gilt nur, wenn die Berufsgenossenschaft dieses Modell für die jeweilige Branche ausdrücklich zulässt.

Betriebe mit 11 bis 50 Beschäftigten – Regelbetreuung mit vereinfachter Grundbetreuung

Ab 11 Beschäftigten ist eine qualifizierte SiFa zu bestellen, die jedoch flexibel als Teilzeitkraft oder externer Dienstleister tätig sein kann. Die DGUV Vorschrift 2 schreibt Mindesteinsatzzeiten vor, die sich an der Beschäftigtenzahl und der Gefahrenkategorie des Betriebs orientieren.

Betriebe ab 51 Beschäftigten – Regelbetreuung mit Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung

Größere Betriebe unterliegen der vollständigen Regelbetreuung. Neben den Grundbetreuungsleistungen (laufende Unterstützung bei Arbeitsschutzaufgaben) sind betriebsspezifische Betreuungsleistungen zu erbringen, die sich aus dem individuellen Gefährdungspotenzial ableiten.

Achtung: Die Nichtbestellung einer SiFa ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Im Schadensfall haftet der Arbeitgeber persönlich.

Mindesteinsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 legt in Anhang 2 Mindesteinsatzzeiten für die sicherheitstechnische Betreuung fest. Diese richten sich nach der Betriebsgröße und der Gefährdungskategorie (I = höheres Risiko, II = mittleres Risiko, III = geringeres Risiko).

Betriebsgröße Gefahrenkategorie I Gefahrenkategorie II Gefahrenkategorie III
11–20 Beschäftigte 2,5 Std./Beschäftigtem/Jahr 1,5 Std./Beschäftigtem/Jahr 0,5 Std./Beschäftigtem/Jahr
21–50 Beschäftigte 2,5 Std./Beschäftigtem/Jahr 1,5 Std./Beschäftigtem/Jahr 0,5 Std./Beschäftigtem/Jahr
51–200 Beschäftigte 2,5 Std./Beschäftigtem/Jahr 1,5 Std./Beschäftigtem/Jahr 0,5 Std./Beschäftigtem/Jahr
über 200 Beschäftigte individuell (Grundbetreuung + betriebsspezifisch) individuell individuell
Praxishinweis: Die genauen Einsatzzeiten und die Zuordnung zur Gefahrenkategorie entnehmen Sie den branchenspezifischen Informationsblättern Ihrer Berufsgenossenschaft. Eine Selbsteinstufung ohne Rücksprache mit der BG kann im Schadensfall problematisch sein.

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Aufgaben der Sicherheitsfachkraft

Die Aufgaben der SiFa sind in § 6 ASiG detailliert geregelt. Im Kern berät sie den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

  • Gefährdungsbeurteilung: Unterstützung bei der Erstellung, Pflege und Aktualisierung nach § 5 ArbSchG (mehr dazu im Artikel Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG)
  • Arbeitsplatzgestaltung: Beratung bei der ergonomischen und sicherheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Arbeitsabläufen
  • Schutzausrüstung: Mitwirkung bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Unterweisungen: Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Sicherheitsunterweisungen
  • Unfallanalyse: Untersuchung von Arbeitsunfällen und Beinahe-Unfällen, Ableitung von Maßnahmen
  • Begehungen: Regelmäßige Begehung der Betriebsstätten zur Feststellung von Gefährdungen
  • ASA-Mitarbeit: Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (sofern vorhanden)

Interne vs. externe Sicherheitsfachkraft

Arbeitgeber haben die Wahl, ob sie eine betriebseigene (interne) SiFa beschäftigen oder einen externen Dienstleister beauftragen. Beide Lösungen sind nach ASiG zulässig. Die Entscheidung hängt von Betriebsgröße, Gefährdungspotenzial und Kostenstruktur ab.

Kriterium Interne SiFa Externe SiFa / Dienst
Betriebskenntnisse Sehr gut – kennt Prozesse, Mitarbeiter, Geräte Muss erarbeitet werden
Kosten Laufende Personalkosten (Vollzeit oder anteilig) Nur für geleistete Stunden, keine Fixkosten
Verfügbarkeit Sofort, täglich erreichbar Nach Terminvereinbarung
Qualifikation Muss regelmäßig fortgebildet werden Dienstleister hält Qualifikation eigenverantwortlich aktuell
Empfehlung Ab ca. 200 Beschäftigte oder hohem Risikopotenzial Gut geeignet für Betriebe bis 200 Beschäftigte

Qualifikation der Sicherheitsfachkraft

Die Anforderungen an die Qualifikation einer SiFa sind in § 7 ASiG festgelegt. Demnach darf nur als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sein, wer:

  • eine abgeschlossene technische Berufsausbildung, ein technisches Studium oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt,
  • eine mehrjährige Berufserfahrung in einem technischen Bereich nachweisen kann (in der Regel mindestens 2 Jahre nach Abschluss der Ausbildung),
  • einen anerkannten Lehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolviert hat. Diese Ausbildung umfasst nach dem Lehrgangsrahmenplan der DGUV ca. 900 Unterrichtsstunden in Präsenz und Selbststudium.
Keine Verwechslung: Die Sicherheitsfachkraft (SiFa) ist nicht identisch mit dem Sicherheitsbeauftragten. Der Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII) ist ein ehrenamtliches Amt ohne fachliche Weisungsbefugnis. Die SiFa hingegen ist eine qualifizierte Fachkraft mit beratender Funktion und deutlich höheren Anforderungen.

Wie wird die SiFa bestellt?

Die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber. Folgende Schritte sind typisch:

  1. Bedarfsermittlung: Bestimmen Sie anhand der Beschäftigtenzahl und Gefahrenkategorie den Mindestumfang der Betreuung
  2. Auswahl: Entscheiden Sie, ob eine interne oder externe SiFa geeignet ist
  3. Bestellungsdokument: Erstellen Sie ein schriftliches Bestellungsdokument, das Name, Funktion und Aufgabenbereich der SiFa enthält
  4. Qualifikationsnachweis prüfen: Stellen Sie sicher, dass die SiFa die Qualifikationsanforderungen nach § 7 ASiG erfüllt
  5. BG informieren: Je nach Berufsgenossenschaft ist die Bestellung zu melden
  6. Ressourcen bereitstellen: Stellen Sie der SiFa die notwendigen Mittel (Zeit, Zugang, Budget) für ihre Aufgaben zur Verfügung
Typischer Fehler: Viele Arbeitgeber bestellen eine SiFa und stellen ihr anschließend keine ausreichende Arbeitszeit zur Verfügung. Die SiFa muss ihre Aufgaben tatsächlich wahrnehmen können – eine rein formale Bestellung ohne operative Tätigkeit genügt nicht.

Praxisbeispiel: Metallverarbeitungsbetrieb mit 45 Beschäftigten

Ein Metallverarbeitungsbetrieb mit 45 Beschäftigten gehört nach DGUV Vorschrift 2 zur Gefahrenkategorie I (erhöhtes Gefährdungspotenzial durch Maschinen, Lärm, Gefahrstoffe). Die Mindestbetreuungszeit beträgt 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr, also 112,5 Stunden pro Jahr für die SiFa (und separat für den Betriebsarzt).

Da ein eigener Sicherheitsingenieur wirtschaftlich noch nicht sinnvoll ist, beauftragt der Betrieb einen überbetrieblichen arbeitsmedizinisch-sicherheitstechnischen Dienst (ÜAD). Dieser entsendet quartalsweise eine Fachkraft für ca. 28 Stunden pro Besuch und erstellt ein Protokoll über die durchgeführten Maßnahmen.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann ist eine Sicherheitsfachkraft gesetzlich Pflicht?

Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber nach § 1 ASiG verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen – unabhängig von der Betriebsgröße. Für Kleinstbetriebe bis 10 Beschäftigte bieten die Berufsgenossenschaften vereinfachte Betreuungsmodelle (Unternehmermodell) an, bei denen der Arbeitgeber selbst die Schutzmaßnahmen nach einer Ausbildung umsetzen kann.

Was ist der Unterschied zwischen interner und externer SiFa?

Eine interne SiFa ist fest angestellt und kennt den Betrieb sehr gut, verursacht aber laufende Personalkosten. Eine externe SiFa (über einen Dienstleister oder überbetrieblichen Dienst) ist flexibler einsetzbar und kostengünstiger für kleinere Betriebe, hat dafür weniger Einblick in den betrieblichen Alltag. Beide Varianten sind gesetzlich zulässig.

Wie viele Einsatzstunden muss die SiFa pro Jahr leisten?

Die Mindesteinsatzzeiten richten sich nach der Betriebsgröße und Gefahrenkategorie (DGUV Vorschrift 2, Anhang 2). Bei der Regelbetreuung variieren die Werte zwischen 0,5 und 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr. Die genaue Stundenanzahl legt die zuständige Berufsgenossenschaft branchenspezifisch fest.

Fazit: SiFa-Pflicht ernst nehmen – und pragmatisch umsetzen

Die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft ist keine bürokratische Formalie, sondern schützt Beschäftigte und Unternehmen gleichermaßen. Externe Dienstleister machen die Pflicht auch für kleine Betriebe wirtschaftlich und praktisch umsetzbar. Entscheidend ist, dass die SiFa tatsächlich tätig wird – mit ausreichend Zeit, Zugang und Rückendeckung durch die Unternehmensleitung.

Tags: SiFa Fachkraft für Arbeitssicherheit ASiG DGUV Vorschrift 2 Arbeitssicherheit

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