Brandschutzhelfer ausbilden: Anzahl, Inhalte und Pflichten nach ASR A2.2
Jeder Arbeitgeber muss eine ausreichende Zahl an Beschäftigten zu Brandschutzhelfern ausbilden – das verlangt die ASR A2.2. Doch wie viele sind „ausreichend", was muss die Ausbildung umfassen und wie oft ist eine Auffrischung nötig? Dieser Leitfaden beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die 5-Prozent-Regel, die Pflichtinhalte und die organisatorische Umsetzung im Betrieb.
Wer überhaupt Brandschutzhelfer braucht – und warum
Die Pflicht zur Bestellung von Brandschutzhelfern ergibt sich aus § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) in Verbindung mit § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, eine ausreichende Zahl von Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Konkretisiert wird diese Vorgabe durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände". Wer sie einhält, kann sich auf die Vermutungswirkung berufen – es wird also angenommen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Pflicht gilt grundsätzlich für jeden Betrieb mit Beschäftigten, unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch ein kleines Büro mit fünf Mitarbeitern muss Brandschutzhelfer benennen – mindestens eine Person, da eine Quote von null nicht zulässig ist. Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die im Brandfall Entstehungsbrände bekämpfen, die Evakuierung unterstützen und vor dem Eintreffen der Feuerwehr koordinierend tätig werden. Sie ersetzen keine Werkfeuerwehr und keine Brandschutzbeauftragten, sondern sind eine niedrigschwellige, breit verteilte Erstmaßnahme.
Die 5-Prozent-Regel: Wie viele Brandschutzhelfer sind nötig?
Die ASR A2.2 nennt als Richtwert: Bei normaler Brandgefährdung ist in der Regel ein Anteil von 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausreichend. Das ist der zentrale, oft zitierte Wert. Wichtig ist aber das Verständnis dafür, dass 5 % ein Mindestrichtwert und keine starre Obergrenze ist: Die tatsächlich erforderliche Zahl ergibt sich immer aus der Gefährdungsbeurteilung.
Folgende Faktoren können dazu führen, dass mehr Helfer benötigt werden, als die 5 % nahelegen:
- Erhöhte Brandgefährdung: In Bereichen mit größeren Brandlasten, offener Flamme, brennbaren Stäuben oder Flüssigkeiten kann ein deutlich höherer Anteil erforderlich sein.
- Schichtbetrieb: Die 5 % müssen in jeder Schicht und zu jeder Betriebszeit anwesend sein. Bei mehreren Schichten vervielfacht sich die nötige Gesamtzahl entsprechend.
- Urlaub und Krankheit: Ausfälle müssen einkalkuliert werden, damit immer genügend ausgebildete Helfer präsent sind. In der Praxis wird deshalb meist über die reinen 5 % hinaus geplant.
- Räumliche Ausdehnung: Bei weitläufigen Gebäuden, mehreren Standorten oder schwer einsehbaren Bereichen ist eine flächige Verteilung der Helfer wichtiger als die reine Prozentzahl.
- Anwesenheit gefährdeter Personen: Sind Personen anwesend, die sich nicht selbst retten können (z. B. in Pflegeeinrichtungen, Kitas, Kliniken), ist regelmäßig ein höherer Anteil nötig.
Die folgende Tabelle zeigt die Mindestzahl bei strikter Anwendung der 5-Prozent-Regel und normaler Brandgefährdung. Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten, nicht die Gesamtzahl auf dem Papier:
| Anwesende Beschäftigte | Mindestzahl Brandschutzhelfer (5 %) |
|---|---|
| bis 20 | 1 |
| 40 | 2 |
| 60 | 3 |
| 100 | 5 |
| 200 | 10 |
| 400 | 20 |
Rechnerisch ist immer auf die nächste ganze Person aufzurunden. Ein Betrieb mit 30 Beschäftigten benötigt also rechnerisch 1,5 – das heißt mindestens 2 Brandschutzhelfer. Da die 5 % ein Richtwert für die Normalgefährdung sind, sollte die Festlegung stets im Protokoll der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert und begründet werden.
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Inhalte der Brandschutzhelfer-Ausbildung
Was eine Brandschutzhelfer-Ausbildung umfassen muss, beschreibt die ASR A2.2 in ihrem Anhang. Maßgeblich ist außerdem die DGUV Information 205-023 „Ausbildung von Brandschutzhelfern", die die Inhalte konkretisiert und in der Praxis als Standard gilt. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.
Der theoretische Teil umfasst mindestens:
- Grundzüge des Brandschutzes (Verbrennungsvorgang, Brandklassen, Zündquellen, Brandausbreitung)
- betriebliche Brandschutzorganisation, Brandschutzordnung und Verhalten im Brandfall
- Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen sowie deren Einsatzgrenzen
- Gefahren durch Brände, insbesondere Rauchgase, und das richtige Verhalten zur Selbst- und Fremdrettung
Der praktische Teil ist verpflichtend und kann nicht durch reine Theorie ersetzt werden. Er beinhaltet:
- die handhabungssichere Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen
- das praktische Löschen eines realen oder simulierten Entstehungsbrands (üblicherweise an einem Brandsimulationsgerät oder einer offenen Übungsfläche)
- das Erleben der Einsatzgrenzen eines Feuerlöschers, damit Helfer im Ernstfall die eigene Gefährdung realistisch einschätzen
Eine feste gesetzliche Mindeststundenzahl gibt es nicht. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt für die Grundausbildung einen Umfang von rund zwei bis vier Stunden, abhängig von Vorkenntnissen, Betriebsart und Gefährdungslage. In Betrieben mit erhöhter Brandgefährdung oder besonderen Risiken sind ergänzende, betriebsspezifische Inhalte vorzusehen – etwa zum Umgang mit speziellen Löschmitteln, zu Sonderlöschanlagen oder zu besonderen Evakuierungsbedingungen.
Wer darf ausbilden und wie wird dokumentiert?
Die Ausbildung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Als fachkundig gelten laut DGUV Information 205-023 zum Beispiel Brandschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Zusatzqualifikation, Angehörige von Feuerwehren mit Ausbildungsbefähigung oder Mitarbeiter von Brandschutzfachfirmen mit nachgewiesener Qualifikation. Entscheidend ist, dass die ausbildende Person sowohl die theoretischen Inhalte vermitteln als auch die praktische Löschübung sicher anleiten kann.
Die durchgeführte Ausbildung ist zu dokumentieren. Üblich ist eine Teilnahmebescheinigung oder ein Nachweis mit Name, Datum, Inhalten und Name des Ausbilders. Diese Dokumentation gehört zu den Arbeitsschutzunterlagen und sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung griffbereit sein – etwa bei einer Begehung durch die Aufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft. Eine formale staatliche Prüfung oder Zertifizierung des Helfers ist nicht vorgeschrieben; es handelt sich um eine betriebliche Qualifikation, keine geschützte Ausbildung im rechtlichen Sinne.
Auffrischung: Wie oft muss nachgeschult werden?
Eine einmalige Ausbildung genügt nicht dauerhaft. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt, die Ausbildung der Brandschutzhelfer in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, üblicherweise alle drei bis fünf Jahre. Dieser Richtwert ist kein starres Gesetz, sondern eine fachlich begründete Empfehlung – die tatsächliche Häufigkeit ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Insbesondere die praktische Löschübung verliert mit der Zeit an Wirkung, wenn sie nicht wiederholt wird. Eine frühere oder häufigere Auffrischung ist angezeigt, wenn:
- sich die betrieblichen Verhältnisse ändern (Umbau, neue Brandlasten, neue Verfahren, neue Löscheinrichtungen),
- sich die Gefährdungslage erhöht hat,
- nach einem Brand- oder Beinahe-Ereignis Defizite erkennbar wurden oder
- neue Mitarbeiter die Funktion übernehmen.
Wichtig ist die Abgrenzung zur jährlichen Unterweisung: Unabhängig von der Brandschutzhelfer-Ausbildung müssen alle Beschäftigten gemäß ArbStättV und DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich im Brandschutz und im Verhalten im Brandfall unterwiesen werden. Diese allgemeine Unterweisung ersetzt nicht die spezielle Brandschutzhelfer-Ausbildung – und umgekehrt.
Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragter, Räumungshelfer – die Abgrenzung
In der Praxis werden diese Rollen oft verwechselt. Eine klare Trennung hilft, die Pflichten korrekt zuzuordnen:
- Brandschutzhelfer bekämpfen Entstehungsbrände und unterstützen die Evakuierung. Sie sind die in diesem Artikel beschriebene, breit verteilte Erstmaßnahme nach ASR A2.2.
- Brandschutzbeauftragte sind eine eigenständige, höher qualifizierte Funktion (Ausbildung nach DGUV Information 205-003 / vfdb-Richtlinie 12-09/01). Ihre Bestellung ist nicht pauschal vorgeschrieben, wird aber häufig durch die Baugenehmigung, Sonderbauvorschriften der Länder oder die Gefährdungsbeurteilung gefordert.
- Räumungs- bzw. Evakuierungshelfer übernehmen gezielt die Lenkung von Personen im Räumungsfall. Diese Rolle kann mit der des Brandschutzhelfers zusammenfallen, ist aber organisatorisch davon zu unterscheiden.
Hinweis zu abweichenden Regelungen: Über die ArbStättV hinaus können die Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften (z. B. für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Krankenhäuser, Schulen oder Beherbergungsbetriebe) eigene oder weitergehende Anforderungen an die Brandschutzorganisation stellen. Diese gelten zusätzlich und können im Einzelfall maßgeblich sein. Im Zweifel lohnt die Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle oder einem Brandschutzsachverständigen.
Häufige Fragen
Müssen genau 5 % der Beschäftigten Brandschutzhelfer sein?
5 % ist der Richtwert der ASR A2.2 für normale Brandgefährdung und damit ein Mindestmaß, keine feste Obergrenze. Bei erhöhter Brandgefährdung, Schichtbetrieb, weitläufigen Gebäuden oder der Anwesenheit hilfebedürftiger Personen können deutlich mehr Helfer erforderlich sein. Die konkrete Zahl ergibt sich immer aus der Gefährdungsbeurteilung und ist dort zu dokumentieren.
Gilt die 5-Prozent-Regel auch für die Gesamtbelegschaft oder pro Schicht?
Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten. In jeder Schicht und zu jeder Betriebszeit muss der erforderliche Anteil an ausgebildeten Helfern präsent sein. Bei Mehrschichtbetrieb und unter Berücksichtigung von Urlaub und Krankheit liegt die insgesamt auszubildende Zahl deshalb meist über den reinen 5 %.
Wie lange dauert eine Brandschutzhelfer-Ausbildung?
Eine feste gesetzliche Stundenzahl gibt es nicht. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt für die Grundausbildung rund zwei bis vier Stunden mit theoretischem und verpflichtendem praktischem Teil. Der Umfang hängt von Vorkenntnissen, Betriebsart und Gefährdungslage ab.
Muss die Ausbildung aufgefrischt werden?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, die DGUV Information 205-023 empfiehlt jedoch eine Wiederholung üblicherweise alle drei bis fünf Jahre. Bei geänderten betrieblichen Verhältnissen, erhöhter Gefährdung oder nach einem Brandereignis kann eine frühere Auffrischung erforderlich sein. Davon unabhängig bleibt die jährliche Brandschutzunterweisung aller Beschäftigten Pflicht.
Wer darf Brandschutzhelfer ausbilden?
Die Ausbildung muss durch eine fachkundige Person erfolgen – etwa Brandschutzbeauftragte, entsprechend qualifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Feuerwehrangehörige mit Ausbildungsbefähigung oder qualifizierte Mitarbeiter von Brandschutzfachfirmen. Entscheidend ist, dass sowohl die Theorie vermittelt als auch die praktische Löschübung sicher angeleitet werden kann.
Was droht, wenn keine Brandschutzhelfer benannt sind?
Das Fehlen ausreichend ausgebildeter Brandschutzhelfer ist ein Verstoß gegen die Pflichten aus ArbSchG und ArbStättV. Die Aufsichtsbehörde kann dies beanstanden und Anordnungen treffen; im Wiederholungs- oder schweren Fall sind Bußgelder möglich. Gravierender ist die Haftung: Kommt es zu einem Brand mit Personen- oder Sachschaden und waren keine oder unzureichend geschulte Helfer vorhanden, drohen dem Arbeitgeber zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach dem Einzelfall und der zuständigen Behörde.