Wie viele Feuerlöscher braucht mein Betrieb? Löschmitteleinheiten nach ASR A2.2 berechnen
Die Frage „Reicht ein Feuerlöscher pro Etage?" lässt sich nicht pauschal beantworten – maßgeblich ist nicht die Stückzahl, sondern die Löschleistung. Die ASR A2.2 rechnet deshalb mit Löschmitteleinheiten (LE) und koppelt die nötige Grundausstattung an die Grundfläche deines Betriebs. Dieser Leitfaden zeigt dir Schritt für Schritt, wie du den Bedarf korrekt ermittelst und welche Zuschläge bei erhöhter Brandgefährdung dazukommen.
Die rechtliche Grundlage: ASR A2.2
Die Pflicht, Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen, ergibt sich aus § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit Anhang 2.2. Konkretisiert wird das durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände". Wer sie einhält, kann sich auf die sogenannte Vermutungswirkung berufen: Es wird angenommen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Abweichungen sind zulässig, müssen aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau nachweisen.
Die ASR A2.2 unterscheidet drei Ausstattungsstufen: die Grundausstattung für jede Arbeitsstätte, eine erweiterte Ausstattung bei erhöhter Brandgefährdung sowie zusätzliche Maßnahmen für besondere Brandgefährdungen (z. B. spezielle Löschmittel oder Wandhydranten). Dieser Artikel konzentriert sich auf die Berechnung der Grundausstattung über Löschmitteleinheiten und Grundfläche – der häufigste Fall im Büro-, Handels- und Handwerksumfeld.
Was ist eine Löschmitteleinheit (LE)?
Feuerlöscher unterscheiden sich stark in ihrer tatsächlichen Löschleistung. Ein 6-kg-Pulverlöscher und ein 6-Liter-Schaumlöscher haben nicht dieselbe Wirkung, obwohl beide handlich wirken. Um diese Leistung vergleichbar zu machen, wurde die Löschmitteleinheit (LE) eingeführt. Sie ist eine Rechengröße, die sich aus der Prüfung des Feuerlöschers nach DIN EN 3 ergibt: Je größer das geprüfte Löschvermögen (z. B. „21A" oder „113B" auf dem Typenschild), desto mehr LE bringt das Gerät.
Die Zuordnung von Löschvermögen zu LE ist in der ASR A2.2 in einer Tabelle festgelegt. Wichtig: Die LE-Zahl steht in der Regel nicht direkt auf dem Löscher – du musst sie aus dem aufgedruckten Löschvermögen ableiten oder beim Hersteller bzw. im Datenblatt nachschlagen. Die folgende Tabelle zeigt die Zuordnung für die Brandklasse A (feste Stoffe), die in den meisten Betrieben maßgeblich ist:
| Löschvermögen (Brandklasse A) | Löschmitteleinheiten (LE) |
|---|---|
| 5 A | 1 |
| 8 A | 2 |
| 13 A | 3 |
| 21 A | 6 |
| 27 A | 9 |
| 34 A | 10 |
| 43 A | 12 |
| 55 A | 15 |
Ein handelsüblicher 6-kg-Pulverlöscher mit dem Löschvermögen 27 A bringt also 9 LE. Ein moderner Schaumlöscher mit 21 A liefert 6 LE. Die Brandklasse B (flüssige Stoffe) hat eine eigene Zuordnungstabelle in der ASR A2.2; sie ist relevant, wenn in deinem Betrieb brennbare Flüssigkeiten eine Rolle spielen.
Schritt 1: Grundfläche und benötigte LE bestimmen
Die ASR A2.2 koppelt die nötige Grundausstattung an die Grundfläche der Arbeitsstätte. Gemeint ist die tatsächliche Nutzfläche aller Geschosse, die zur Arbeitsstätte gehören. Die maßgebliche Tabelle 2 der ASR A2.2 ordnet jeder Flächengröße eine Mindestanzahl an Löschmitteleinheiten zu:
| Grundfläche bis … m² | Erforderliche Löschmitteleinheiten (LE) |
|---|---|
| 50 | 6 |
| 100 | 9 |
| 200 | 12 |
| 300 | 15 |
| 400 | 18 |
| 500 | 21 |
| 600 | 24 |
| 700 | 27 |
| 800 | 30 |
| 900 | 33 |
| 1000 | 36 |
Für Flächen über 1.000 m² kommen je weitere angefangene 250 m² zusätzlich 6 LE hinzu. Ein Betrieb mit 1.500 m² Grundfläche benötigt also 36 LE (für die ersten 1.000 m²) plus 12 LE (für die zwei weiteren 250-m²-Schritte), insgesamt 48 LE.
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Schritt 2: Brandgefährdung einstufen
Die LE-Werte aus der Tabelle gelten für die normale Brandgefährdung. Liegt eine erhöhte Brandgefährdung vor, reicht die Grundausstattung allein nicht aus – dann sind zusätzliche, an die konkrete Gefährdung angepasste Löscheinrichtungen erforderlich. Die Einstufung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Anhaltspunkte für eine erhöhte Brandgefährdung sind unter anderem:
- große Mengen leicht entzündbarer oder brennbarer Materialien (z. B. Papier-, Karton-, Holz- oder Textillager)
- Arbeiten mit offener Flamme, Funkenflug oder hohen Temperaturen (Schweißen, Löten, Schleifen)
- brennbare Stäube, Lacke, Lösemittel oder Gase
- Bereiche mit erschwerten Flucht- und Rettungsbedingungen
Die ASR A2.2 nennt im Anhang 1 Beispiele zur Orientierung, ersetzt aber nicht die individuelle Beurteilung. In Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung sind nach Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Feuerlöscheinrichtungen oder andere geeignete Löschmittel bereitzustellen.
Schritt 3: Feuerlöscher auswählen und verteilen
Steht die benötigte LE-Zahl fest, wählst du Feuerlöscher so aus, dass ihre Summe die geforderte Zahl erreicht oder überschreitet. Dabei gelten zwei wichtige Nebenbedingungen aus der ASR A2.2:
- Mindestleistung pro Gerät: Feuerlöscher mit weniger als 6 LE sollten nur ergänzend eingesetzt werden. Für die Grundausstattung sind Geräte mit mindestens 6 LE vorzuziehen, damit im Ernstfall genügend Löschmittel an einem Punkt verfügbar ist.
- Maximale Anrechnung pro Standort: An einem Bereitstellungsort werden höchstens die LE-Werte angerechnet, die dort sinnvoll genutzt werden können – das Aufstellen vieler kleiner Löscher an einer Stelle ersetzt nicht die flächige Verteilung.
Ebenso wichtig wie die Zahl ist die Erreichbarkeit: Die maximale Entfernung zum nächsten Feuerlöscher soll möglichst kurz sein und in der Regel 20 Meter (tatsächliche Laufweglänge) nicht überschreiten. Löscher müssen gut sichtbar, leicht zugänglich und mit dem Brandschutzzeichen F001 gekennzeichnet sein. In mehrgeschossigen Gebäuden ist je Geschoss eine angemessene Ausstattung vorzusehen – die Gesamt-LE allein auf einer Etage zu bündeln, ist unzulässig.
Rechenbeispiel: Handwerksbetrieb mit 250 m²
Nehmen wir eine Schreinerei mit 250 m² Grundfläche. Da Holzstaub und brennbare Materialien anfallen, stuft die Gefährdungsbeurteilung Teilbereiche als erhöht brandgefährdet ein – die Werkstatt benötigt also zusätzliche Maßnahmen. Für die Grundausstattung selbst gilt:
- 250 m² fallen in die Zeile „bis 300 m²" → 15 LE erforderlich.
- Auswahl z. B. drei Schaumlöscher mit je 21 A = 6 LE → 3 × 6 = 18 LE. Das übertrifft die geforderten 15 LE und schafft Reserve.
- Verteilung: je ein Löscher an den Hauptlaufwegen, sodass kein Arbeitsplatz weiter als 20 m vom nächsten Gerät entfernt ist.
- Zusätzlich für die staubintensive Werkstatt: an die erhöhte Gefährdung angepasste Löscheinrichtungen gemäß Gefährdungsbeurteilung.
Pulver, Schaum oder Wasser? Das richtige Löschmittel
Die LE-Berechnung sagt nur, wie viel Löschleistung nötig ist – nicht, welches Löschmittel passt. Das hängt von den vorhandenen Brandklassen ab:
- Brandklasse A (feste Stoffe wie Holz, Papier, Textilien): Wasser-, Schaum- oder ABC-Pulverlöscher.
- Brandklasse B (Flüssigkeiten wie Benzin, Lacke, Öle): Schaum- oder Pulverlöscher.
- Brandklasse C (Gase): nur Pulverlöscher (ABC).
- Brandklasse D (Metalle): spezielle Metallbrandpulver.
- Brandklasse F (Speiseöle und -fette in Küchen): ausschließlich Fettbrandlöscher.
In Büros und Verkaufsräumen haben sich Schaumlöscher durchgesetzt, weil sie weniger Folgeschäden verursachen als Pulver, das feinen Staub im ganzen Raum verteilt und Elektronik beschädigen kann. In gewerblichen Küchen ist ein Fettbrandlöscher (Klasse F) Pflicht, sobald mit Fritteusen oder Pfannen gearbeitet wird – ein normaler Wasser- oder Schaumlöscher kann bei Fettbränden zu einer gefährlichen Fettexplosion führen.
Nicht vergessen: Prüfung, Wartung und Unterweisung
Die richtige Anzahl allein genügt nicht. Aus der ASR A2.2 und der DIN 14406-4 ergeben sich begleitende Pflichten:
- Wartung: Tragbare Feuerlöscher sind nach DIN 14406-4 mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen instand zu halten.
- Sichtkontrolle: Der Betreiber sollte die Löscher regelmäßig auf Zugänglichkeit, Beschädigung und Plombe prüfen (üblich vierteljährlich).
- Unterweisung: Beschäftigte müssen mindestens jährlich im Brandschutz unterwiesen werden; ein Teil davon muss sich auf die Bedienung der Feuerlöscher beziehen.
- Brandschutzhelfer: In der Regel sind mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden (ASR A2.2, höher bei erhöhter Gefährdung).
Hinweis zu abweichenden Regelungen: Über die ArbStättV hinaus können die Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften (z. B. für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen, Schulen) weitergehende oder eigene Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen stellen. Diese gelten zusätzlich und können im Einzelfall maßgeblich sein. Im Zweifel lohnt die Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle oder einem Brandschutzsachverständigen.
Häufige Fragen
Reicht ein Feuerlöscher pro Etage aus?
In der Regel nicht. Maßgeblich ist die benötigte LE-Zahl nach Grundfläche und die maximale Laufweglänge von rund 20 Metern zum nächsten Gerät. Bei größeren oder verwinkelten Etagen sind deshalb meist mehrere Löscher pro Geschoss erforderlich. Die Gesamt-LE muss zudem flächig verteilt werden – sie darf nicht auf einer Etage gebündelt werden.
Steht die LE-Zahl auf dem Feuerlöscher?
Meist nicht direkt. Auf dem Typenschild findest du das geprüfte Löschvermögen nach DIN EN 3 (z. B. „27 A, 144 B"). Daraus leitest du die LE über die Zuordnungstabelle der ASR A2.2 ab – oder du entnimmst sie dem Datenblatt des Herstellers, das die LE-Zahl heute oft direkt ausweist.
Gilt die ASR A2.2 auch für Kleinbetriebe unter 20 Mitarbeitern?
Ja. Die Pflicht zur Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen folgt aus der ArbStättV und gilt unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die ASR A2.2 ist als Konkretisierung für alle Arbeitsstätten anwendbar. Unabhängig davon verlangt häufig schon die Baugenehmigung eine Mindestausstattung.
Was passiert bei zu wenigen oder nicht geprüften Feuerlöschern?
Eine unzureichende oder nicht funktionsfähige Brandschutzausstattung ist ein Verstoß gegen die ArbStättV und kann von der Aufsichtsbehörde beanstandet werden – mit Anordnungen und im Wiederholungs- oder schweren Fall Bußgeldern. Gravierender ist die Haftung: Kommt es zu einem Brand mit Personen- oder Sachschaden und war die Ausstattung mangelhaft, drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber. Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach dem Einzelfall und der zuständigen Behörde.
Muss ich Brandklasse B separat berechnen?
Wenn in deinem Betrieb brennbare Flüssigkeiten relevant sind, ja. Die ASR A2.2 enthält für Brandklasse B eine eigene LE-Zuordnung. Die Grundausstattung orientiert sich dann an beiden Brandklassen, und die ausgewählten Löscher müssen für die jeweils vorhandenen Brandklassen geeignet sein.