Brandschutzordnung Teil B: Regeln für Mitarbeiter ohne besondere Aufgaben
Teil B der Brandschutzordnung ist das zentrale Dokument für alle Beschäftigten in deinem Betrieb – von der Aushilfe bis zur Abteilungsleitung. Er regelt, wie Brände vermieden werden und was im Ernstfall zu tun ist, ohne dass die Mitarbeiter eine besondere Brandschutzfunktion innehaben müssen. Dieser Ratgeber erklärt Aufbau, verpflichtende Inhalte nach DIN 14096 sowie die Pflichten zu Verteilung, Unterweisung und Aktualisierung.
Was ist Teil B der Brandschutzordnung?
Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 „Brandschutzordnung – Regeln für Aufbau und Inhalt" gliedert sich in drei Teile, die jeweils eine andere Zielgruppe ansprechen. Teil A ist der kompakte Aushang für alle Personen im Gebäude (auch Besucher und Kunden). Teil C richtet sich ausschließlich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben, etwa Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzhelfer.
Teil B steht dazwischen: Er richtet sich an alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Betrieb aufhalten – also an die gesamte Stammbelegschaft –, jedoch ohne besondere Brandschutzaufgaben. Damit ist Teil B der eigentliche Kern der innerbetrieblichen Brandschutzkommunikation. Er übersetzt die abstrakten gesetzlichen Anforderungen in konkrete Handlungsanweisungen für den Arbeitsalltag und für den Brandfall.
| Teil | Zielgruppe | Charakter |
|---|---|---|
| Teil A | Alle Personen im Gebäude (inkl. Besucher) | Einseitiger Aushang nach festem Layout |
| Teil B | Beschäftigte ohne besondere Brandschutzaufgaben | Mehrseitige Handlungsanweisung, individuell ausgehändigt |
| Teil C | Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben | Detaillierter, vertraulicher Einsatz- und Aufgabenplan |
Rechtliche Grundlage: Warum Teil B Pflicht sein kann
Die DIN 14096 ist eine technische Norm und zunächst nicht aus sich heraus rechtsverbindlich. Verbindlich wird eine Brandschutzordnung erst, wenn eine Rechtsvorschrift oder Behörde sie fordert. Die wichtigsten Quellen sind:
- Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften: Für Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Beherbergungsbetriebe, Krankenhäuser oder Industriebauten verlangen die Bauordnungen der Länder bzw. die jeweiligen Sonderbauverordnungen häufig ausdrücklich eine Brandschutzordnung nach DIN 14096. Die konkrete Pflicht ergibt sich meist aus der Baugenehmigung bzw. dem Brandschutzkonzept.
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ASR A2.2: Nach Anhang Nr. 2.2 ArbStättV und der Technischen Regel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" muss der Arbeitgeber Maßnahmen zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall festlegen und die Beschäftigten unterweisen. Teil B ist das praxisgerechte Werkzeug, um diese Pflicht zu erfüllen.
- DGUV-Regelwerk und Versicherungen: Berufsgenossenschaften sowie Feuer- und Sachversicherer setzen eine geordnete Brandschutzorganisation häufig voraus.
Pflichtinhalte des Teils B nach DIN 14096
Die DIN 14096 gibt für Teil B eine inhaltliche Gliederung vor, damit alle relevanten Themen abgedeckt werden. Die Reihenfolge und die Überschriften orientieren sich an der Norm. Typischerweise enthält Teil B folgende Abschnitte:
- Einleitung: Zweck der Brandschutzordnung und Geltungsbereich (Gebäude, Standort, betroffene Personen).
- Brandverhütung: Vorbeugende Regeln für den Arbeitsalltag – Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Umgang mit brennbaren Stoffen, Ordnung und Sauberkeit, Umgang mit elektrischen Geräten und Ladegeräten.
- Brand- und Rauchausbreitung: Hinweise zum Schließen von Türen, zum Selbstschließen von Brand- und Rauchschutztüren und zum Verbot, Feststellanlagen unzulässig zu blockieren (z. B. durch Keile).
- Flucht- und Rettungswege: Lage und Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge und Sammelstellen.
- Melde- und Löscheinrichtungen: Standorte und grundsätzliche Bedienung von Handfeuermeldern, Feuerlöschern und Wandhydranten.
- Verhalten im Brandfall: Die zentrale Handlungskette – Ruhe bewahren, Brand melden, in Sicherheit bringen, löschen versuchen (nur ohne Eigengefährdung).
- Verhalten nach einem Brand: Hinweise, dass Brandstellen erst nach Freigabe wieder betreten werden dürfen.
Die Kernbotschaft: „Melden – Retten – Löschen"
Den praktischen Kern von Teil B bildet die Verhaltensregel für den Brandfall. Sie wird in Deutschland klassischerweise in der Reihenfolge Alarmieren / Melden – Personen retten – Löschversuch vermittelt. Wichtig ist die richtige Priorität: Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung, und ein eigener Löschversuch erfolgt nur, solange keine Eigengefährdung besteht. Typische Anweisungen in Teil B sind:
- Ruhe bewahren, keine Panik auslösen.
- Brand über Handfeuermelder oder telefonisch melden – die Feuerwehr ist über den europaweiten Notruf 112 erreichbar.
- Gefährdete Personen warnen und ihnen helfen, das Gebäude zu verlassen.
- Auf gekennzeichneten Fluchtwegen ins Freie gehen, keine Aufzüge benutzen.
- Türen schließen, aber nicht abschließen.
- Sammelstelle aufsuchen und sich dort melden, das Gelände nicht eigenmächtig verlassen.
- Anweisungen der Brandschutzhelfer und Einsatzkräfte befolgen.
Brandschutz über eChecko vergleichen?
Brandschutzprüfungen und -wartung vermitteln wir derzeit nicht. Wenn du dir dafür einen Vergleich wünschst, sag es uns — je mehr Betriebe das tun, desto eher bauen wir ihn.
Aufbau und Gestaltung: Worauf es bei Teil B ankommt
Anders als Teil A schreibt die Norm für Teil B kein festes Layout vor. Entscheidend ist, dass das Dokument betriebsspezifisch und verständlich ist – Mustertexte aus dem Internet reichen nicht, weil Fluchtwege, Sammelstellen, Gefahrenbereiche und Zuständigkeiten in jedem Betrieb anders sind. Bewährt haben sich folgende Grundsätze:
- Klare, einfache Sprache: kurze Sätze, keine juristischen Schachtelkonstruktionen, damit alle Beschäftigten die Inhalte verstehen.
- Mehrsprachigkeit prüfen: Bei Belegschaften mit geringen Deutschkenntnissen sollten zentrale Inhalte in weiteren Sprachen oder mit Piktogrammen vermittelt werden.
- Konkrete Angaben: tatsächliche Lage der Sammelstelle, reale Standorte von Feuerlöschern und Meldern, betriebseigene Telefonnummern.
- Konsistenz mit Teil A und C: Die Aussagen müssen widerspruchsfrei zu Aushang und Einsatzplänen sein.
Verteilung: Wer bekommt Teil B – und wie?
Während Teil A ausgehängt wird, muss Teil B den Beschäftigten aktiv zur Verfügung gestellt werden. Ein bloßer Aushang genügt nicht. Üblich und anerkannt sind:
- Aushändigung in Papierform an jeden Beschäftigten, idealerweise mit Empfangs- bzw. Unterweisungsbestätigung.
- Digitale Bereitstellung im Intranet, im Qualitäts- oder Arbeitsschutzmanagementsystem oder per E-Mail – sofern alle Beschäftigten tatsächlich darauf zugreifen können.
- Einbindung in das Onboarding, sodass neue Mitarbeiter Teil B vor der ersten Arbeitsaufnahme erhalten.
Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber im Zweifel nachweisen kann, dass jeder Beschäftigte Zugang zu Teil B hatte und über die Inhalte unterwiesen wurde. Diese Nachweisführung ist im Schadens- oder Prüffall zentral.
Unterweisung: Teil B muss erklärt werden
Die Aushändigung allein erfüllt die Pflichten noch nicht. Nach § 12 ArbSchG in Verbindung mit der ASR A2.2 müssen Beschäftigte über das Verhalten im Brandfall und die Brandverhütung unterwiesen werden – und zwar:
- vor Aufnahme der Tätigkeit (bei Neueinstellung),
- danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, und
- anlassbezogen, etwa nach baulichen Änderungen, geänderten Fluchtwegen oder einem Beinahe-Ereignis.
Die Unterweisung ist zu dokumentieren (Inhalt, Datum, Teilnehmer, Unterschriften). Praktisch bietet es sich an, die jährliche Brandschutzunterweisung mit dem Durchgehen von Teil B, dem Begehen der Fluchtwege und – wo sinnvoll – einer praktischen Löschübung zu verbinden.
Aktualisierung: Teil B aktuell halten
Teil B ist kein einmaliges Dokument. Er muss unverzüglich angepasst werden, sobald sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern. Typische Anlässe sind:
- bauliche Veränderungen oder geänderte Flucht- und Rettungswege,
- Verlegung der Sammelstelle,
- neue oder geänderte Brandschutzeinrichtungen (Melder, Löscher, Alarmierung),
- Wechsel von Brandschutzhelfern oder Ansprechpartnern,
- geänderte betriebliche Abläufe oder neue Gefahrstoffe.
Auch ohne konkreten Anlass empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der Aktualität, üblicherweise mindestens alle zwei Jahre. Bei Sonderbauten kann die Bauaufsicht kürzere Intervalle vorgeben. Nach jeder wesentlichen Änderung ist eine erneute Unterweisung der Beschäftigten erforderlich.
Häufige Fehler in der Praxis
- Mustertext ohne Bezug zum Betrieb: Teil B nennt eine falsche Sammelstelle oder nicht existierende Löscheinrichtungen.
- Nur Aushang statt Aushändigung: Teil B wird wie Teil A behandelt und nicht aktiv verteilt.
- Fehlende oder undokumentierte Unterweisung: Inhalte wurden nie erklärt oder es fehlen Nachweise.
- Veraltete Stände: Nach Umbauten wurde Teil B nicht angepasst.
- Widersprüche zwischen den Teilen A, B und C: unterschiedliche Angaben zu Fluchtweg oder Sammelstelle.
Häufige Fragen
Wer muss Teil B der Brandschutzordnung erhalten?
Teil B richtet sich an alle Beschäftigten, die sich nicht nur vorübergehend im Betrieb aufhalten, jedoch keine besonderen Brandschutzaufgaben haben. Reine Besucher oder Kunden erhalten ihn nicht – für sie genügt der Aushang Teil A. Personen mit besonderen Aufgaben (z. B. Brandschutzhelfer) erhalten zusätzlich Teil C.
Reicht es, Teil B auszuhängen?
Nein. Im Gegensatz zu Teil A wird Teil B nicht ausgehängt, sondern den Beschäftigten aktiv ausgehändigt oder digital zugänglich gemacht. Zusätzlich müssen die Inhalte im Rahmen der Brandschutzunterweisung erklärt und die Unterweisung dokumentiert werden.
Wie oft muss über Teil B unterwiesen werden?
Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen nach relevanten Änderungen. Die Unterweisung muss nachweisbar dokumentiert sein. Grundlage sind § 12 ArbSchG und die ASR A2.2.
Ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 für jeden Betrieb Pflicht?
Nicht pauschal. Eine formale Brandschutzordnung wird vor allem für Sonderbauten und über bauordnungsrechtliche Vorgaben, Brandschutzkonzepte oder Baugenehmigungen gefordert. Unabhängig davon muss aber jeder Arbeitgeber nach ArbStättV/ASR A2.2 Maßnahmen zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall festlegen und unterweisen. Was konkret gilt, hängt von Bundesland, Gebäudeart und Nutzung ab.
Worin unterscheiden sich Teil B und Teil C?
Teil B richtet sich an die allgemeine Belegschaft ohne besondere Aufgaben und beschreibt das richtige Verhalten zur Brandverhütung und im Brandfall. Teil C richtet sich ausschließlich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben und enthält detaillierte Aufgaben- und Einsatzbeschreibungen, etwa zur Koordination der Evakuierung oder zur Einweisung der Feuerwehr.