Brandschutzordnung Teil C: Pflichten für Personen mit Sonderaufgaben
Teil C der Brandschutzordnung nach DIN 14096 richtet sich nicht an die Belegschaft, sondern ausschließlich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben – also Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Evakuierungs- und Etagenverantwortliche. Dieser Teil legt detailliert fest, wer im Brand- und Evakuierungsfall welche Aufgabe übernimmt, und ist damit das organisatorische Kernstück eines wirksamen betrieblichen Brandschutzes. Dieser Ratgeber erklärt, welche Pflichten Teil C den Funktionsträgern zuweist und worauf du bei Erstellung und Pflege achten musst.
Was ist Teil C der Brandschutzordnung?
Die DIN 14096 „Brandschutzordnung" gliedert die Brandschutzordnung in drei Teile mit jeweils eigener Zielgruppe: Teil A ist der kurze Aushang für alle Personen im Gebäude, Teil B die ausführliche Anweisung für alle Beschäftigten, und Teil C die detaillierte Regelung für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Während Teil A und B beschreiben, wie man sich grundsätzlich verhält, definiert Teil C konkrete Funktionen, Zuständigkeiten und Handlungsabläufe für benannte Funktionsträger.
Teil C ist nicht für jeden Betrieb in identischer Tiefe erforderlich. Maßgeblich sind Größe, Nutzung und Gefährdung des Objekts. In kleinen Betrieben mit übersichtlichen Verhältnissen kann Teil C knapp ausfallen oder mit Teil B verbunden werden; bei Sonderbauten – etwa Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hochhäusern oder größeren Industriebauten – fordern die Landesbauordnungen und die jeweiligen Sonderbauverordnungen häufig eine eigenständige, ausführliche Brandschutzordnung mit allen drei Teilen sowie die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Da das Bauordnungsrecht Ländersache ist, variieren die konkreten Schwellenwerte je nach Bundesland.
Wer gehört zu den „Personen mit Sonderaufgaben"?
Teil C benennt namentlich oder funktionsbezogen die Personen, die im Ereignisfall über die allgemeinen Verhaltensregeln hinaus zusätzliche Aufgaben übernehmen. Typischerweise sind das:
- Brandschutzbeauftragte/r: zentrale Fachfunktion für den betrieblichen Brandschutz, Schnittstelle zu Geschäftsführung, Feuerwehr und Behörden.
- Brandschutzhelfer: nach ASR A2.2 ausgebildete Beschäftigte, die im Entstehungsbrand löschen und die Evakuierung unterstützen.
- Evakuierungs- bzw. Räumungshelfer und Etagen-/Bereichsverantwortliche: kontrollieren definierte Gebäudeabschnitte und melden den Räumungsstand.
- Sammelplatzverantwortliche: übernehmen die Vollständigkeitskontrolle am Sammelplatz.
- Pförtner-, Empfangs- oder Sicherheitspersonal: nimmt Alarme entgegen, leitet Meldungen weiter und weist die Feuerwehr ein.
- Haustechnik bzw. technischer Dienst: für Abschaltungen von Anlagen und Versorgungseinrichtungen zuständig.
Entscheidend ist, dass jede Rolle eindeutig einer Person oder Funktion zugeordnet ist und Vertretungsregelungen für Urlaub, Krankheit und Schichtbetrieb bestehen. Eine Aufgabe ohne benannte Vertretung ist im Ernstfall wertlos.
Welche Pflichten weist Teil C dem Brandschutzbeauftragten zu?
Der Brandschutzbeauftragte ist in Teil C die zentrale Figur. Seine Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten orientieren sich an der DGUV Information 205-003 und – bei behördlich geforderter Bestellung – an den landesrechtlichen Vorgaben. Im Teil C werden insbesondere festgelegt:
- Erstellung, Fortschreibung und regelmäßige Prüfung der Brandschutzordnung selbst sowie der Flucht- und Rettungspläne.
- Organisation und Durchführung der Brandschutzunterweisungen und der Ausbildung der Brandschutzhelfer.
- Planung und Auswertung von Räumungs- bzw. Evakuierungsübungen.
- Überwachung der Funktionsfähigkeit baulicher, technischer und organisatorischer Brandschutzmaßnahmen sowie der Prüf- und Wartungsfristen (z. B. Feuerlöscher, Brandmeldeanlage, RWA, Türen mit Feststellanlagen).
- Mängelmeldung an die Unternehmensleitung und Nachverfolgung der Abstellung.
- Rolle im Ereignisfall: Koordination der Funktionsträger, Einweisung der Feuerwehr, Beratung der Einsatzleitung.
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Pflichten der Brandschutzhelfer und Räumungshelfer
Brandschutzhelfer ergänzen den Brandschutzbeauftragten als „operative" Funktionsträger. Die Pflicht zu ihrer Benennung ergibt sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände". Als Richtwert nennt die ASR A2.2 einen Anteil von 5 % der Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung; bei erhöhter Brandgefährdung, hoher Personenzahl, Schichtbetrieb oder Anwesenheit ortsunkundiger bzw. hilfebedürftiger Personen ist ein höherer Anteil erforderlich. Teil C beschreibt für sie konkret:
- Bekämpfung von Entstehungsbränden mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, solange die Eigensicherung gewahrt bleibt.
- Unterstützung der Räumung des zugewiesenen Bereichs und Hilfe für Personen, die sich nicht selbst retten können.
- Kontrolle von Räumen (Sanitärbereiche, Besprechungsräume, Lager) und Schließen von Türen und Fenstern, soweit gefahrlos möglich.
- Rückmeldung des Räumungsstands an den koordinierenden Funktionsträger.
Die Ausbildung umfasst eine theoretische Unterweisung und eine praktische Löschübung; eine Wiederholung wird in der Regel im Abstand von drei bis fünf Jahren empfohlen. Räumungshelfer ohne Löschauftrag konzentrieren sich ausschließlich auf die Personensteuerung in ihrem Abschnitt.
Ablauforganisation im Ereignisfall
Das Herzstück von Teil C ist die klare Beschreibung, wer im Brand- und Evakuierungsfall welche Handlung in welcher Reihenfolge vornimmt. Eine bewährte Aufgabenmatrix sieht so aus:
| Funktion | Aufgabe im Ereignisfall | Wann / Auslöser |
|---|---|---|
| Entdeckende Person | Alarmieren, Feuerwehr rufen (112), gefährdete Personen warnen | Sofort bei Brandentdeckung |
| Brandschutzhelfer | Entstehungsbrand bekämpfen, Bereich räumen | Nach Alarm, bei vertretbarem Eigenrisiko |
| Etagen-/Bereichsverantwortliche | Vollständige Räumung des Abschnitts prüfen, Türen schließen | Nach Alarmauslösung |
| Haustechnik | Anlagen abschalten (z. B. Lüftung, definierte technische Einrichtungen), RWA freigeben | Nach festgelegtem Ablaufplan |
| Empfang/Pförtner | Feuerwehr einweisen, Zufahrt freihalten, Schlüssel/Pläne bereithalten | Ab Alarm bis Eintreffen der Feuerwehr |
| Sammelplatzverantwortliche | Vollzähligkeitskontrolle, Vermisstenmeldung an Einsatzleitung | Am Sammelplatz |
| Brandschutzbeauftragte/r | Funktionsträger koordinieren, Einsatzleitung beraten | Während des gesamten Ereignisses |
Wichtig ist, dass Teil C die Eigensicherung über die Brandbekämpfung stellt: Keine Funktion verpflichtet zum Einsatz unter Lebensgefahr. Die Rettung von Menschen hat stets Vorrang vor Sachwerten und Löschversuchen.
Erstellung, Aktualisierung und Aufbewahrung
Damit Teil C im Ernstfall trägt, muss er aktuell und mit den realen Verhältnissen deckungsgleich sein. Eine Aktualisierung ist erforderlich bei:
- Personalwechsel in Brandschutzfunktionen (neue/r Brandschutzbeauftragte/r, neue Brandschutzhelfer, geänderte Vertretungen),
- baulichen oder nutzungsbedingten Änderungen am Objekt,
- Änderungen an sicherheitsrelevanter Technik (BMA, RWA, Abschaltkonzepte),
- Erkenntnissen aus Räumungsübungen oder realen Ereignissen.
Unabhängig von konkreten Anlässen empfiehlt sich eine anlassunabhängige Prüfung der gesamten Brandschutzordnung in regelmäßigen Abständen; verbreitet ist ein Turnus von etwa zwei Jahren, wie ihn auch die DIN 14096 als Orientierung für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzordnung nahelegt. Bei Sonderbauten kann die zuständige Bauaufsichts- oder Brandschutzdienststelle kürzere Intervalle festlegen.
Haftung und Konsequenzen bei Mängeln
Fehlt eine geforderte Brandschutzordnung oder ist Teil C nicht gepflegt, drohen mehrere Ebenen von Konsequenzen. Die zuständige Behörde kann Auflagen erteilen, Nutzungseinschränkungen verfügen oder im Extremfall die Nutzung untersagen. Verstöße gegen Arbeitsschutz- und Arbeitsstättenrecht können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden; bei vorsätzlicher Gefährdung von Beschäftigten ist auch eine Straftat möglich. Kommt es zu einem Schaden, kann die fehlende oder mangelhafte Organisation zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen und den Versicherungsschutz gefährden. Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach dem Einzelfall und der jeweiligen Rechtsgrundlage – pauschale Beträge lassen sich nicht seriös benennen.
Häufige Fragen
Für wen ist Teil C der Brandschutzordnung bestimmt?
Teil C richtet sich ausschließlich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben – insbesondere Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Räumungs- und Etagenverantwortliche, Sammelplatzverantwortliche sowie Empfangs- und Haustechnikpersonal. Die allgemeine Belegschaft erhält Teil B, der Aushang Teil A gilt für alle Personen im Gebäude.
Ist Teil C für jeden Betrieb Pflicht?
Nicht in jedem Fall in voller Tiefe. Die Pflicht zur formellen Brandschutzordnung nach DIN 14096 mit allen drei Teilen ergibt sich vor allem bei Sonderbauten aus den Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen sowie aus dem Arbeitsschutzrecht. Weil das Bauordnungsrecht Ländersache ist, variieren die Schwellenwerte je nach Bundesland. Im Zweifel sollte die zuständige Bauaufsicht oder die Berufsgenossenschaft konsultiert werden.
Wer trägt die Verantwortung – der Brandschutzbeauftragte oder der Arbeitgeber?
Die Gesamtverantwortung für den Brandschutz bleibt nach dem Arbeitsschutzgesetz beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Der Brandschutzbeauftragte berät und unterstützt und übernimmt nur ausdrücklich übertragene Pflichten. Die Bestellung entbindet die Unternehmensleitung nicht von ihrer Grundverantwortung.
Wie viele Brandschutzhelfer müssen benannt werden?
Die ASR A2.2 nennt bei normaler Brandgefährdung einen Richtwert von 5 % der Beschäftigten. Bei erhöhter Brandgefährdung, großer Personenzahl, Schichtbetrieb oder Anwesenheit hilfebedürftiger Personen ist ein höherer Anteil erforderlich. Maßgeblich ist immer die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs.
Wie oft muss Teil C aktualisiert werden?
Teil C ist unverzüglich anzupassen, sobald sich Funktionsträger, Bauliches, Nutzung oder sicherheitsrelevante Technik ändern. Zusätzlich empfiehlt sich eine anlassunabhängige Überprüfung der gesamten Brandschutzordnung etwa alle zwei Jahre. Bei Sonderbauten können Behörden kürzere Intervalle vorgeben.