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Bußgeld und Haftung bei fehlender DGUV V3 Prüfung

Wer eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, handelt ordnungswidrig: Der Rahmen reicht bis 10.000 €, bei Fahrlässigkeit bis zur Hälfte, und die Höhe legt der Unfallversicherungsträger im Einzelfall fest. Verunglückt ein Beschäftigter, leistet die Berufsgenossenschaft trotzdem an ihn. Persönlich haftest du ihm grundsätzlich nur bei Vorsatz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Berufsgenossenschaft aber ihre Aufwendungen von dir zurückfordern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer die Prüfungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 DGUV Vorschrift 3 vorsätzlich oder fahrlässig nicht veranlasst, handelt ordnungswidrig (§ 9 DGUV V3 i. V. m. § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Dafür muss kein Unfall passiert sein.
  • Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist unter anderem bußgeldbewehrt, ein Arbeitsmittel ohne durchgeführte und dokumentierte Prüfung zu verwenden (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV). Der Rahmen steht in § 25 ArbSchG: bis 5.000 €, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis 30.000 €.
  • Strafbar ist vor allem ein vorsätzlicher Verstoß gegen die BetrSichV, der Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet (§ 23 BetrSichV, § 26 ArbSchG). Nach einem Unfall kann das allgemeine Strafrecht hinzukommen, etwa fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB).
  • Bei einem Arbeitsunfall leistet die Berufsgenossenschaft an den Verletzten, auch wenn Prüfungen fehlten (vgl. § 7 SGB VII). Rückgriff beim Unternehmer gibt es nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 110 SGB VII).
  • Nach dem Gesetz ist die Betriebshaftpflicht nur bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung leistungsfrei (§ 103 VVG); dein Vertrag kann weitere Ausschlüsse oder Obliegenheiten enthalten. Ein Sachversicherer darf bei grober Fahrlässigkeit kürzen, nicht automatisch alles streichen (§ 81 Abs. 2 VVG).
  • Was schützt: Gefährdungsbeurteilung mit festgelegten Fristen, Prüfung durch eine Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung, aufgezeichnete Ergebnisse, behobene Mängel und schriftlich geregelte Zuständigkeiten.

Welche Vorschrift bei einer fehlenden Prüfung greift

Für die Elektroprüfung gelten zwei Regelwerke nebeneinander: die DGUV Vorschrift 3 als Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften (bei den Unfallkassen heißt die entsprechende Vorschrift DGUV Vorschrift 4) und die staatliche Betriebssicherheitsverordnung. Beide haben eigene Bußgeldvorschriften und eigene Aufsicht.

VerstoßRechtsgrundlageHöchstrahmenWer verfolgt
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder in den festgelegten Abständen nicht veranlasst; Prüfbuch trotz Verlangen der Berufsgenossenschaft nicht geführt§ 5 Abs. 1 bis 3 und § 9 DGUV V3, § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII10.000 €Unfallversicherungsträger (§ 210 SGB VII)
Mangel nicht unverzüglich behoben, Gerät trotz dringender Gefahr weiter benutzt§ 3 Abs. 2 und § 9 DGUV V3, § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII10.000 €Unfallversicherungsträger
Vollziehbare Anordnung einer Aufsichtsperson nicht befolgt§ 19 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII10.000 €Unfallversicherungsträger
Gefährdung nicht beurteilt oder Ergebnis nicht dokumentiert§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrSichV, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG5.000 €Arbeitsschutzbehörde des Landes
Arbeitsmittel ohne durchgeführte und dokumentierte Prüfung verwendet§ 4 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV5.000 €Arbeitsschutzbehörde
Prüfergebnis nicht aufgezeichnet oder nicht aufbewahrt§ 14 Abs. 7 und § 22 Abs. 1 Nr. 30 BetrSichV5.000 €Arbeitsschutzbehörde
Vollziehbare Anordnung der Arbeitsschutzbehörde nicht befolgt§ 22 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG30.000 €Arbeitsschutzbehörde

Die Beträge sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Die Betriebssicherheitsverordnung endet mit § 24; Ordnungswidrigkeiten stehen in § 22, Straftaten in § 23. Den Rahmen liefern §§ 25 und 26 des Arbeitsschutzgesetzes.

Wie hoch ein Bußgeld tatsächlich ausfällt

SGB VII und Arbeitsschutzgesetz nennen nur den Höchstbetrag. Eine gesetzliche Staffel mit festen Beträgen für versäumte Elektroprüfungen enthalten sie nicht. Wie hoch die Geldbuße wird, regelt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten:

  • Untergrenze: mindestens 5 € (§ 17 Abs. 1 OWiG).
  • Fahrlässigkeit: höchstens die Hälfte des Höchstbetrags, bei DGUV-V3-Verstößen also die Hälfte von 10.000 €, bei BetrSichV-Verstößen die Hälfte von 5.000 € (§ 17 Abs. 2 OWiG).
  • Maßstab: die Bedeutung des Verstoßes und der Vorwurf, der den Einzelnen trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können berücksichtigt werden, bei geringfügigen Verstößen in der Regel nicht (§ 17 Abs. 3 OWiG).
  • Wirtschaftlicher Vorteil: Die Geldbuße soll ihn übersteigen, zum Beispiel eingesparte Prüfkosten. Dafür darf der Höchstbetrag überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).
  • Verwarnung: Bei geringfügigen Verstößen kann die Behörde verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 € erheben. Wirksam wird es nur, wenn du einverstanden bist und zahlst (§ 56 OWiG).
  • Ermessen: Ob ein Verfahren überhaupt eingeleitet wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 47 Abs. 1 OWiG).

Wer kontrolliert und was du vorlegen solltest

  • Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse dürfen zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten betreten und besichtigen, Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen (§ 19 Abs. 2 SGB VII). Außerdem dürfen sie Anordnungen treffen, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbar (§ 19 Abs. 1 SGB VII).
  • Die staatliche Arbeitsschutzbehörde, je nach Land zum Beispiel Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz, überwacht Arbeitsschutzgesetz und BetrSichV (§§ 21, 22 ArbSchG). Seit 2026 müssen die Länder jedes Kalenderjahr mindestens 5 % der im Land vorhandenen Betriebe besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG).

Bei einer Besichtigung solltest du vorlegen können:

  • die Gefährdungsbeurteilung mit Art, Umfang und Fristen der Prüfungen (§ 3 Abs. 6 und 8 BetrSichV),
  • die Aufzeichnungen der letzten Prüfung von Anlage und Geräten (§ 14 Abs. 7 BetrSichV),
  • Nachweise, dass festgestellte Mängel behoben sind,
  • auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch (§ 5 Abs. 3 DGUV V3),
  • schriftliche Pflichtenübertragungen, falls andere die Prüfungen organisieren.

Setzt du eine Anordnung der Arbeitsschutzbehörde nicht fristgerecht um, darf sie die Verwendung der betroffenen Arbeitsmittel untersagen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG).

Haftung nach einem Unfall: wer zahlt was

Nach einem Unfall geht es nicht mehr nur um ein Bußgeld, sondern auch um Leistungen und Schadensersatz. Entscheidend ist, wer geschädigt wurde.

GeschädigtWer leistet oder haftetVoraussetzungRechtsgrundlage
Beschäftigter bei der ArbeitBerufsgenossenschaft oder UnfallkasseArbeitsunfall; verbotswidriges Handeln schließt ihn nicht aus§ 7 SGB VII
Beschäftigter gegenüber dem ArbeitgeberArbeitgeber persönlich für den Personenschadennur bei Vorsatz oder Unfall auf einem versicherten Weg§ 104 SGB VII
Beschäftigter gegenüber KollegenKollege persönlichnur bei Vorsatz oder Unfall auf einem versicherten Weg§ 105 SGB VII
Berufsgenossenschaft (Rückgriff)Unternehmer oder verantwortliche PersonVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, höchstens in Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs§ 110 SGB VII
Kunde, Besucher, andere DritteBetrieb nach Zivilrecht, in der Regel über die BetriebshaftpflichtVorsatz oder Fahrlässigkeit§ 823 BGB, § 103 VVG
eigener Sachschaden, etwa durch BrandSachversichererKürzung bei grober Fahrlässigkeit, keine Leistung bei Vorsatz§§ 28, 81 VVG

Beim Rückgriff nach § 110 SGB VII muss sich das Verschulden nur auf das Handeln oder Unterlassen beziehen, das den Unfall verursacht hat, nicht auf dessen Folgen. Die Träger können nach billigem Ermessen ganz oder teilweise verzichten, etwa mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 110 Abs. 2 SGB VII).

Ob grob fahrlässig gehandelt wurde, entscheidet der Einzelfall. Eine übersehene Frist ist eine andere Lage als ein Gerät mit bekanntem Mangel, das weiterläuft, obwohl es bei dringender Gefahr bis zur Reparatur nicht benutzt werden darf (§ 3 Abs. 2 DGUV V3). Nach einem schweren Unfall kann zusätzlich ein Strafverfahren folgen, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung (§§ 229, 222 StGB). Maßstab ist dort, ob jemand eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und ob das den Unfall verursacht hat.

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In welcher Branche seid ihr tätig? (5 kurze Fragen)

Versicherung: was wirklich gilt

  • Betriebshaftpflicht: leistungsfrei nur, wenn du den Schaden beim Dritten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hast (§ 103 VVG). Grob fahrlässig verursachte Schäden schließt das Gesetz nicht aus. Einzelne Verträge können aber Obliegenheiten oder Ausschlüsse enthalten.
  • Feuer- und Inhaltsversicherung: Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 VVG).
  • Vertraglich vereinbarte Pflichten, etwa regelmäßige Prüfungen: Sieht der Vertrag es vor, ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung leistungsfrei und darf bei grober Fahrlässigkeit kürzen. Er bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war, außer bei Arglist (§ 28 VVG).

Manche gewerblichen Feuerversicherungen vereinbaren eine eigene Prüfung der elektrischen Anlage durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen (Klausel SK 3602). Diese Prüfung beruht auf dem Versicherungsvertrag und entbindet nicht von den Prüfpflichten aus Gesetzen und Regelwerken (VdS 2871). Umgekehrt ersetzt die Prüfung nach DGUV V3 nicht die vereinbarte VdS-Prüfung. Schau in deine Police, welche Nachweise verlangt sind.

Organisationspflicht: wer im Betrieb verantwortlich ist

Die DGUV Vorschrift 3 richtet sich an den Unternehmer: Er hat dafür zu sorgen, dass geprüft wird (§ 5 Abs. 1). Du musst also nicht selbst messen, aber die Prüfung organisieren. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt dafür eine geeignete Organisation und die nötigen Mittel (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Neben dem Arbeitgeber sind gesetzliche Vertreter und Personen mit Leitungsaufgaben verantwortlich (§ 13 Abs. 1 ArbSchG).

Aufgaben übertragen: Du kannst zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1). So gehst du vor:

  1. Die Aufgabe konkret benennen, zum Beispiel: Prüffristen überwachen, Prüfaufträge erteilen, Mängelbehebung veranlassen.
  2. Verantwortungsbereich und Befugnisse schriftlich festlegen, etwa ob die Person Aufträge selbst vergeben darf.
  3. Die Beauftragung unterschreiben lassen und eine Ausfertigung aushändigen.
  4. Regelmäßig nachsehen, ob die Aufgabe erfüllt wird.

Bei dir bleiben die Auswahl geeigneter Personen und die Aufsicht. Wer als Inhaber die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, handelt selbst ordnungswidrig, wenn im Betrieb ein Verstoß geschieht, den gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert hätte (§ 130 OWiG).

Externer Prüfbetrieb: Mit dem Auftrag sorgst du dafür, dass geprüft wird. Die Organisation bleibt deine Aufgabe: Frist in der Gefährdungsbeurteilung festlegen, einen Betrieb mit Elektrofachkraft beauftragen, alle Geräte und Verteilungen zugänglich machen, Mängel beheben lassen und die Aufzeichnungen aufbewahren. Die Prüfung selbst führt der Prüfbetrieb durch; wie weit er dir für Fehler dabei einsteht, richtet sich nach dem Vertrag. Wer prüfen darf, erklärt der Artikel Elektrofachkraft und befähigte Person.

Was dich schützt: Checkliste

  1. Gefährdungsbeurteilung für elektrische Arbeitsmittel erstellen und vor der ersten Verwendung dokumentieren (§ 5 ArbSchG, § 3 Abs. 1 und 8 BetrSichV). Darin Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festlegen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Aufbau und Muster: Gefährdungsbeurteilung nach DGUV V3.
  2. Geräteverzeichnis führen, damit keine Prüfung durchrutscht. Die feste Anlage gehört dazu.
  3. Prüfen lassen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in den festgelegten Abständen (§ 5 Abs. 1 DGUV V3). Prüfen darf eine Elektrofachkraft; unter ihrer Leitung und Aufsicht und mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person (Durchführungsanweisungen zu § 5).
  4. Ergebnis aufzeichnen: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis, Name und Unterschrift der Prüfperson, aufbewahrt mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Wie das digital geht: DGUV V3 Dokumentation digital.
  5. Mängel beheben: unverzüglich, und bei dringender Gefahr das Gerät bis dahin nicht verwenden (§ 3 Abs. 2 DGUV V3).
  6. Kontrolle vor Benutzung und Unterweisung: Sorge dafür, dass Geräte vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (§ 4 Abs. 5 BetrSichV), und unterweise die Beschäftigten (§ 12 ArbSchG).
  7. Zuständigkeit schriftlich regeln, wenn andere die Prüfungen organisieren.
  8. Versicherungsbedingungen auf vereinbarte Prüfpflichten durchsehen.

Frist verpasst: so gehst du jetzt vor

  1. Nachholtermin sofort planen. Prüfpflichtige Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Prüfung durchgeführt und dokumentiert ist (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Geräte mit sichtbaren Schäden nimmst du sofort aus dem Betrieb, bis sie instand gesetzt und geprüft sind.
  2. Mengen zählen: ortsveränderliche Geräte, ortsfeste Betriebsmittel, Drehstromgeräte. Ist auch die feste Anlage fällig, lass sie am selben Termin prüfen.
  3. Mängel beheben und Nachweise ablegen.
  4. Fristen neu festlegen und den nächsten Termin eintragen. Richtwerte und Rechenbeispiele stehen in der Übersicht der DGUV V3 Prüffristen.

Was der Nachholtermin kostet, richtet sich nach dem Aufwand des Prüfbetriebs. Den bestimmen vor allem:

  • Anzahl und Art der Geräte, insbesondere der Anteil ortsfester Betriebsmittel,
  • Zahl der Standorte und die Anfahrt,
  • Zugänglichkeit von Geräten und Verteilungen sowie das Zeitfenster, etwa außerhalb der Betriebszeiten,
  • Umfang der Dokumentation, zum Beispiel Einzelprotokolle je Gerät mit Messwerten,
  • ob die Behebung kleiner Mängel im Angebot enthalten ist oder gesondert berechnet wird,
  • ob du mehrere Prüfungen, etwa Geräte und feste Anlage, in einem Termin bündelst.

Angebote unterscheiden sich in Aufbau und Höhe deutlich; über eChecko kannst du mehrere Angebote von Prüfbetrieben aus deiner Region vergleichen: Angebote vergleichen. Was ein Angebot enthalten sollte, erklärt der Artikel DGUV V3 Kosten.

Verbreitete Fehlaussagen und was stimmt

BehauptungWas stimmt
„Verwarnungsgeld 50 bis 500 €“Ein Verwarnungsgeld beträgt 5 bis 55 € (§ 56 Abs. 1 OWiG).
„Bußgelder ab 500 €“Die Mindestgeldbuße liegt bei 5 € (§ 17 Abs. 1 OWiG). Eine Untergrenze von 500 € steht in keinem der hier genannten Gesetze.
„Strafzahlung bis 10.000 € bei Unfällen“10.000 € sind der Höchstrahmen der Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 3 SGB VII. Ein Unfall ist dafür nicht Voraussetzung. Strafen richten sich nach StGB und § 26 ArbSchG.
„Die BG verweigert Leistungen, wenn Prüfungen fehlen“Die Berufsgenossenschaft leistet an den Verletzten; selbst verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie beim Unternehmer Rückgriff nehmen (§ 110 SGB VII).
„Bei grober Fahrlässigkeit greift die Haftpflicht nicht“Leistungsfrei ist die Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz nur bei Vorsatz (§ 103 VVG). Ob dein Vertrag weitere Ausschlüsse enthält, steht in der Police.
„Ohne Prüfplakette droht ein Bußgeld“Eine Plakettenpflicht enthalten weder DGUV V3 noch BetrSichV. Pflicht ist die Aufzeichnung (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

Häufige Fragen

Gibt es ein Bußgeld auch ohne Unfall?

Ja, möglich ist es. Die versäumte Prüfung ist schon für sich eine Ordnungswidrigkeit (§ 9 DGUV V3 i. V. m. § 209 SGB VII). Ob der Unfallversicherungsträger ein Verfahren einleitet und wie hoch die Geldbuße ausfällt, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 OWiG).

Wer zahlt das Bußgeld, die Firma oder die Geschäftsführung?

Die Geldbuße richtet sich gegen die verantwortliche Person. In einer GmbH oder Personengesellschaft sind das Geschäftsführung und vertretungsberechtigte Gesellschafter, daneben Betriebsleiter und ausdrücklich beauftragte Personen (§ 9 OWiG). Im Einzelunternehmen bist das du selbst. Hat eine Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen, kann auch gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße festgesetzt werden (§ 30 OWiG).

Kann ich die Haftung auf den Prüfbetrieb übertragen?

Nicht vollständig. Mit dem Prüfauftrag sorgst du dafür, dass geprüft wird. Fristen, Mängelbehebung und Aufzeichnungen bleiben deine Aufgabe, ebenso die Aufsicht über Personen, denen du Aufgaben überträgst. Wie weit der Prüfbetrieb dir für Fehler bei der Prüfung einsteht, richtet sich nach dem Vertrag.

Wie lange muss ich Prüfprotokolle aufbewahren?

Mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Eine Frist von 3 bis 5 Jahren schreibt die BetrSichV nicht vor. Wer ältere Protokolle behält, kann Fehlerquoten über mehrere Runden belegen, wenn er Fristen verlängern will.

Quellen

Elektroprüfung nach DGUV V3 beauftragen

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