Wer darf die DGUV V3 Prüfung durchführen? Elektrofachkraft, unterwiesene Person und befähigte Person
Prüfen darf eine Elektrofachkraft, die zugleich zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 ist: elektrotechnische Berufsausbildung oder gleichwertige elektrotechnische Qualifikation, mindestens ein Jahr praktische Erfahrung und aktuelle Prüfpraxis. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person darf mit geeigneten Messgeräten mitprüfen, aber nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Ein „Zertifikat nach DGUV V3“ gibt es nicht. Lass dir stattdessen Ausbildung, Prüfpraxis, Messgerät und ein Musterprotokoll zeigen.
Das Wichtigste in Kürze
- DGUV Vorschrift 3: Prüfung durch eine Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht (§ 5 Abs. 1 mit Durchführungsanweisungen).
- BetrSichV: Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person (§ 14). Für elektrische Prüfungen verlangt die TRBS 1203 eine elektrotechnische Ausbildung oder gleichwertige Qualifikation, ein Jahr Praxis und zeitnahe Prüftätigkeit.
- Die Prüfperson muss beides erfüllen. Die befähigte Person steht nicht unter der Elektrofachkraft.
- Unterwiesene Personen messen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft mit, führen wiederkehrende Prüfungen aber nicht eigenverantwortlich durch (DGUV Information 203-071).
- Ein Prüfer-Zertifikat „nach DGUV V3“ sieht kein Regelwerk vor. Ob der beauftragte Prüfer qualifiziert ist, verantwortest du als Arbeitgeber (TRBS 1203 Abschnitt 2.1 Abs. 6).
Die Rollen im Überblick
Bei der Elektroprüfung treffen zwei Regelwerke aufeinander: Die DGUV Vorschrift 3 der Unfallversicherungsträger spricht von Elektrofachkräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen, die Betriebssicherheitsverordnung von der zur Prüfung befähigten Person.
| Rolle | Qualifikation | Grundlage | Bei der Prüfung |
|---|---|---|---|
| Elektrofachkraft | Abgeschlossene Ausbildung, z. B. als Elektrogeselle, Elektromeister, Elektrotechniker oder Elektroingenieur. Alternativ mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis, von einer Elektrofachkraft überprüft und dokumentiert. | § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisung | prüft und trägt die Verantwortung; Anlage und ortsfeste Betriebsmittel prüft nach Tabelle 1A die Elektrofachkraft |
| Zur Prüfung befähigte Person | Elektrotechnische Berufsausbildung oder andere ausreichende elektrotechnische Qualifikation, mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit Errichtung, Zusammenbau oder Instandhaltung, zeitnahe Prüftätigkeit, laufende Weiterbildung. | § 2 Abs. 6 BetrSichV, TRBS 1203 Abschnitte 2 und 3.1 | führt die Prüfung nach § 14 BetrSichV durch, bewertet und unterschreibt; fachlich weisungsfrei |
| Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) | Von einer Elektrofachkraft über die übertragenen Aufgaben und die Gefahren unterrichtet, bei Bedarf angelernt, über Schutzmaßnahmen unterwiesen. | DGUV Information 203-071 Abschnitt 2.8; Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 | misst mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft; unterstützt im Prüfteam |
| Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten | Ausbildung in Theorie und Praxis für gleichartige, sich wiederholende Arbeiten, die der Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschreibt. | Durchführungsanweisung zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 | nur die festgelegten Tätigkeiten; keine eigenverantwortliche wiederkehrende Prüfung (DGUV Information 203-071) |
| Benutzer, elektrotechnischer Laie | Unterweisung durch den Arbeitgeber. | § 4 Abs. 5 BetrSichV; Tabelle 1A DGUV Vorschrift 3 | kontrolliert Geräte vor der Benutzung auf offensichtliche Mängel und drückt die Prüftaste des Fehlerstrom-Schutzschalters; misst nicht |
Elektrofachkraft oder befähigte Person: beides, nicht entweder-oder
Manche Ratgeber stellen die befähigte Person als Prüfer ohne Elektroausbildung dar und die Elektrofachkraft als „noch spezialisierter“. Das stimmt nicht. Die TRBS 1203 verlangt für die Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung, etwa als Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik, eine andere ausreichende elektrotechnische Qualifikation oder ein Studium der Elektrotechnik (Abschnitt 3.1 Abs. 1). Die DGUV Information 203-071 fasst beide Regelwerke zusammen: Die Prüfperson muss immer die Anforderungen an die Elektrofachkraft für die jeweilige Prüfaufgabe erfüllen. Für Prüfungen nach § 14 BetrSichV wird sie als zur Prüfung befähigte Person beauftragt.
Umgekehrt ist nicht jede Elektrofachkraft automatisch die richtige Prüfperson. Die TRBS 1203 verlangt eine zeitnahe berufliche Tätigkeit: mehrere Prüfungen pro Jahr, Erfahrung mit Prüfmitteln und mit der Bewertung von Prüfergebnissen (Abschnitt 2.4). Nach einer längeren Pause muss die Person gegebenenfalls erneut Prüferfahrung sammeln und ihre Kenntnisse aktualisieren.
Beispiel: Eine Elektromeisterin, die seit Jahren nur Projekte plant und nicht mehr prüft, ist Elektrofachkraft. Für die Wiederholungsprüfung deiner Geräte fehlt ihr aber die zeitnahe Prüfpraxis. Ein Elektroniker mit zwei Jahren Berufserfahrung, der jede Woche Geräte nach DIN EN 50699 (VDE 0702) prüft und Schulungen zu den aktuellen Normen besucht, erfüllt die Anforderungen.
Was die elektrotechnisch unterwiesene Person darf
Die Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 erlauben der EuP das Prüfen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung stehen, unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Bei ortsveränderlichen Geräten darf nach dem Wortlaut der Durchführungsanweisung zu Tabelle 1B sogar eine EuP die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden. Die DGUV Information 203-071 und die TRBS 1203 ziehen die Grenze enger:
- Die DGUV Information 203-071 (Januar 2020) stellt klar: EuP und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen, um wiederkehrende Prüfungen eigenverantwortlich durchzuführen. Im Prüfteam dürfen beide die Prüfperson unterstützen.
- Die BetrSichV verlangt für die wiederkehrende Prüfung eine zur Prüfung befähigte Person (§ 14 Abs. 2). Die braucht nach TRBS 1203 eine elektrotechnische Berufsausbildung oder eine andere, für die Prüfaufgabe ausreichende elektrotechnische Qualifikation.
Für die Praxis heißt das: Die EuP misst. Die Elektrofachkraft mit Prüfpraxis legt Art und Umfang der Prüfung fest, wählt die Prüfgeräte aus, bewertet die Ergebnisse und steht mit ihrem Namen im Protokoll. „Leitung und Aufsicht“ bedeutet nach den Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 Führungs- und Fachverantwortung: die Arbeit überwachen, Sicherheitsmaßnahmen anordnen und kontrollieren, die EuP unterrichten. Wer nur unterschreibt, ohne die Arbeit zu überwachen, erfüllt das nicht. Welche Fristen für welche Geräte gelten, steht unter DGUV V3 Prüffristen.
Willst du Geräte mit eigenen Leuten prüfen, brauchst du vier Dinge:
- Eine Elektrofachkraft mit Prüfpraxis, die die Prüfung leitet und beaufsichtigt, angestellt oder extern.
- Die Unterweisung der EuP durch diese Elektrofachkraft. Eine eigene Frist dafür nennt die DGUV Vorschrift 3 nicht. Die allgemeine Unterweisung deiner Beschäftigten wiederholst du bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, und dokumentierst sie (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).
- Ein geeignetes Prüfgerät, für ortsveränderliche Geräte etwa nach DIN EN 61557-16 (VDE 0413-16), geprüft und kalibriert.
- Eine schriftliche Regel, wer bewertet, wer unterschreibt und was mit durchgefallenen Geräten passiert.
Elektroprüfung nach DGUV V3 beauftragen
Vergleiche Angebote von Prüfbetrieben aus deiner Region, jedes mit festem Preis je Gerät. Kostenlos und unverbindlich.
In welcher Branche seid ihr tätig? (5 kurze Fragen)
Ein „Zertifikat nach DGUV V3“ gibt es nicht
Die DGUV Vorschrift 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift. Als Elektrofachkraft gilt danach, wer aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (§ 2 Abs. 3). Ein Zertifizierungsverfahren kennt die Vorschrift nicht. Die TRBS 1203 stützt die Befähigung auf Berufsabschlüsse oder vergleichbare Qualifikationsnachweise (Abschnitt 2.2).
Wo ein Regelwerk ein Zertifikat will, sagt es das. Für Prüfsachverständige für Krane nennt die TRBS 1203 ausdrücklich das Zertifikat einer nach DIN EN ISO 17024 akkreditierten Stelle als einen möglichen Nachweis (Abschnitt 4.1 Abs. 4). Für die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 und § 14 BetrSichV sehen weder die Vorschrift noch die TRBS 1203 ein solches Zertifikat vor. Zusätzliche Anforderungen können aus Baurecht oder Versicherungsvertrag kommen (siehe „Wann andere Prüfer gefragt sind“).
- Teilnahmebescheinigungen von Lehrgängen, etwa zur Geräteprüfung oder zur EuP, belegen Weiterbildung oder Unterweisung. Diese Bescheinigungen ersetzen weder eine elektrotechnische Berufsausbildung noch ein Jahr Praxis.
- Firmenzertifikate wie ISO 9001 betreffen das Qualitätsmanagement eines Betriebs, nicht die Qualifikation der Person, die bei dir misst.
- Der E-CHECK ist eine Marke des Elektrohandwerks. Was er mit der DGUV-V3-Prüfung zu tun hat, steht unter E-Check oder DGUV V3 Prüfung.
Checkliste: Was du vom Prüfbetrieb erfragen solltest
Beauftragst du einen externen Betrieb, bleibt die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation der Prüfperson bei dir (TRBS 1203 Abschnitt 2.1 Abs. 6). Die DGUV Information 203-071 nennt in ihren Hinweisen zur Auftragsvergabe (Anhang D) als möglichen Vertragsinhalt, dass der Auftragnehmer die Befähigung der Prüfpersonen vor der Vergabe bestätigt. Diese Fragen stellst du vorher.
Qualifikation
| Frage | Worauf du achtest |
|---|---|
| Wer prüft bei uns, und wer verantwortet die Prüfung? | Name der Prüfperson; bei einem Prüfteam die verantwortliche Elektrofachkraft. Die Verantwortlichkeit muss geregelt sein. |
| Welche Ausbildung hat diese Person? | Gesellen- oder Facharbeiterbrief, Meister-, Techniker- oder Studienabschluss in der Elektrotechnik |
| Wie viel Prüfpraxis hat sie? | mindestens ein Jahr praktische Erfahrung, laufend mehrere Prüfungen im Jahr |
| Wie hält sie sich auf dem Stand? | Schulungen oder Erfahrungsaustausch zu den aktuellen Normen |
| Arbeiten unterwiesene Personen mit? | Wer leitet und beaufsichtigt sie, und wer bewertet die Ergebnisse? |
Messgeräte
| Frage | Worauf du achtest |
|---|---|
| Womit wird gemessen? | Gerätetester für ortsveränderliche Geräte, z. B. nach DIN EN 61557-16 (VDE 0413-16); für die Anlage Messgeräte nach den passenden Teilen der DIN EN 61557 (VDE 0413) |
| Ist das Prüfgerät geprüft und kalibriert? | Datum des letzten Nachweises |
| Werden Messwerte gespeichert? | Die DGUV Information 203-071 hält die Aufzeichnung für sinnvoll, weil du damit Veränderungen über die Jahre siehst und Fristen bestätigen oder korrigieren kannst. |
Protokoll
| Frage | Worauf du achtest |
|---|---|
| Kann ich ein Musterprotokoll sehen? | Pflichtangaben nach § 14 Abs. 7 BetrSichV: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis, Name und Unterschrift der Prüfperson, bei rein elektronischer Übermittlung elektronische Signatur |
| Was steht außerdem drin? | Empfohlen nach DGUV Information 203-071: eindeutige Gerätekennung, Datum, Normengrundlage, Prüfanlass, Prüffrist, Prüfteam, verwendetes Prüfgerät |
| Nach welcher Norm wird geprüft? | Geräte: DIN EN 50699 (VDE 0702), nach Reparatur DIN EN 50678 (VDE 0701). Anlage: DIN VDE 0105-100. Nennt ein Angebot noch DIN VDE 0701-0702, frag nach, denn diese Norm ist zurückgezogen. |
| Was passiert bei Mängeln? | Mängelliste mit Hinweisen zum Weiterbetrieb; durchgefallene Geräte deutlich als unsicher gekennzeichnet und der weiteren Verwendung entzogen |
Angebot
| Frage | Worauf du achtest |
|---|---|
| Was ist im Preis enthalten? | Laut Anhang D sollte das Angebot ausweisen: An- und Abreise, Prüfungen, Plaketten und Barcodes, Protokolle und Berichte, Datenverwaltung, sonstige Kosten. |
| Wie hoch ist der Stundensatz der Prüfperson? | Die DGUV Information 203-071 empfiehlt die Frage als Plausibilitätskontrolle: Daraus lässt sich ablesen, wie viele Prüfungen pro Stunde eingeplant sind und wie gründlich geprüft werden kann. |
Wie du Protokolle ablegst und wie lange du sie aufbewahrst, steht unter DGUV V3 Dokumentation.
Wann andere Prüfer gefragt sind
- Medizinprodukte: Mit der sicherheitstechnischen Kontrolle nach § 12 MPBetreibV (für Produkte nach Anlage 1) darfst du nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftragen, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen: aktuelle Kenntnisse aus geeigneter Ausbildung und einschlägiger beruflicher Tätigkeit, keine Weisungsbindung bei der fachlichen Beurteilung, geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen. Mehr unter Medizinische Geräte prüfen.
- Explosionsgefährdete Bereiche: Hier gelten die besonderen Anforderungen aus Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV (TRBS 1203 Abschnitt 1 Abs. 4).
- Versammlungsstätten und Versicherungsvorgaben: Für Versammlungsstätten kann das Baurecht Prüfsachverständige verlangen, ein Versicherungsvertrag kann anerkannte Sachverständige nach VdS-Richtlinien vorsehen. Diese Anforderungen gelten zusätzlich (DGUV Information 203-071 Abschnitt 5.1).
- Maschinen: Für mechanische Schutzeinrichtungen, etwa an einer Handkreissäge, kann neben der elektrischen Prüfung eine weitere befähigte Person nötig sein (DGUV Information 203-071 Abschnitt 5.1).
Was den Preis eines Prüfbetriebs bestimmt
Ohne eigene Elektrofachkraft beauftragst du in der Regel einen Prüfbetrieb. Angebote unterscheiden sich in Aufbau und Höhe deutlich: Manche Betriebe rechnen je Gerät ab, andere nach Zeit oder pauschal je Prüftag, meist kommt eine Position für An- und Abfahrt hinzu. Was am Ende auf der Rechnung steht, hängt vor allem von diesen Punkten ab:
- Anzahl und Art der Geräte: Ortsveränderliche Geräte wie Verlängerungsleitungen oder Kaffeemaschinen prüft ein Betrieb schneller als ortsfeste Betriebsmittel, die er öffnen oder freischalten muss. Der Anteil ortsfester Betriebsmittel wirkt sich deshalb spürbar auf den Preis aus.
- Standorte und Anfahrt: Mehrere Standorte bedeuten mehrere Anfahrten und Rüstzeiten.
- Zugänglichkeit und Zeitfenster: Prüfungen außerhalb der Arbeitszeit, in laufender Produktion oder mit Abschaltungen brauchen mehr Zeit und Abstimmung.
- Umfang der Dokumentation: Plaketten oder Barcodes, Einzelprotokolle je Gerät, eine gepflegte Geräteliste und die Übernahme der Daten in dein System.
- Mängelbehebung: Ob kleine Reparaturen, etwa der Tausch eines Steckers, im Angebot enthalten sind oder gesondert abgerechnet werden.
- Bündelung: Ob du ortsveränderliche Geräte, ortsfeste Betriebsmittel und die Anlage in einem Termin prüfen lässt.
Welcher Preis für deinen Betrieb gilt, steht im jeweiligen Angebot. Über eChecko kannst du mehrere Angebote von Prüfbetrieben aus deiner Region einholen und vergleichen: Angebote vergleichen. Die Fragen aus der Checkliste stellst du jedem Betrieb, auch einem aus dem Vergleich. Wie ein Angebot aufgebaut ist und was es enthalten sollte, steht unter DGUV V3 Kosten.
Häufige Fragen
Darf ich mit einem gekauften Prüfgerät selbst prüfen?
Nur wenn du Elektrofachkraft mit Prüfpraxis bist oder als unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft misst. Das Gerät ersetzt keine Qualifikation.
Muss der Prüfer Elektromeister sein?
Nein. Die Durchführungsanweisung zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 nennt Gesellen, Meister, Techniker und Ingenieure der Elektrotechnik als Beispiele für Elektrofachkräfte. Die TRBS 1203 verlangt eine elektrotechnische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation, ein Jahr Praxis und zeitnahe Prüftätigkeit, keinen Meistertitel.
Darf ich dem Prüfer vorgeben, wie er bewertet?
Nein. Zur Prüfung befähigte Personen unterliegen bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers und dürfen wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Abs. 6 BetrSichV).
Wer prüft neue Geräte vor der ersten Inbetriebnahme?
Bei anschlussfertig gelieferten Geräten reicht nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 in der Regel der Nachweis des Herstellers oder Lieferers, etwa eine Konformitätserklärung. Bei einer neu errichteten Anlage bestätigt in der Regel der Errichter, dass sie den Bestimmungen entspricht; dann ist keine weitere Erstprüfung nötig (§ 5 Abs. 4). Der Errichter prüft die Anlage dafür nach DIN VDE 0100-600.
Quellen
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Publikationen)
- DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und § 5, Tabellen 1A und 1B (BGHM, PDF)
- DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, Organisation durch den Unternehmer“, Januar 2020 (PDF)
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, Ausgabe März 2019, geändert 2021, berichtigt 2022 (BAuA)
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, Abschnitt 2: allgemeine Anforderungen (Wortlaut bei der BGN)
- TRBS 1203, Abschnitt 3.1: Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten (Wortlaut bei der BGN)
- TRBS 1203, Abschnitt 4: Prüfsachverständige für Krane (Wortlaut bei der BGN)
- § 2 BetrSichV: Begriffsbestimmungen, zur Prüfung befähigte Person
- § 3 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung, Voraussetzungen der Prüfpersonen
- § 4 BetrSichV: Kontrolle vor der Verwendung
- § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln, Weisungsfreiheit, Aufzeichnung
- DGUV Vorschrift 1, § 4: Unterweisung der Versicherten (Wortlaut bei der BGN)
- § 5 MPBetreibV: Besondere Anforderungen
- § 12 MPBetreibV: Sicherheitstechnische Kontrollen
- Elektrofachkraft.de: DIN EN 50699 (VDE 0702) löst DIN VDE 0701-0702 ab, Prüfgeräte nach DIN EN 61557-16