Wallbox und Ladesäule prüfen: Pflicht, Fristen und Kosten
Wallboxen und Ladesäulen eines Betriebs müssen vor der ersten Inbetriebnahme und danach in bestimmten Abständen geprüft werden. Als Richtwert gilt 1 Jahr, weil Ladeanlagen nach DIN VDE 0100-722 zu den Anlagen besonderer Art gehören. Die verbindliche Frist legst du in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht: Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 wird eine Ladeanlage vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Reparatur und wiederkehrend geprüft. Nach einem Anfahrschaden oder Hochwasser verlangt die BetrSichV eine außerordentliche Prüfung.
- Frist: Tabelle 1A der DGUV V3 nennt für Anlagen der DIN-VDE-0100-Gruppe 700 als Frist 1 Jahr. Ladeanlagen nach DIN VDE 0100-722 gehören dazu. Den FI-Schutzschalter testet der Benutzer alle 6 Monate über die Prüftaste.
- Lose Ladekabel gelten als ortsveränderliche Betriebsmittel. Richtwert 6 Monate nach Tabelle 1B, bei einer Fehlerquote unter 2 % verlängerbar.
- Fehlerstromschutz: Jeder Wechselstrom-Ladeanschluss braucht einen eigenen FI mit höchstens 30 mA. Ein FI Typ B ist nicht Pflicht. Zulässig ist auch Typ A oder F mit einer Gleichfehlerstrom-Erkennung, die ab 6 mA abschaltet.
- Prüfer: eine Elektrofachkraft mit Messadapter für Ladepunkte und einem Messgerät, das die 6-mA-Prüfung beherrscht.
- Kosten: Prüfbetriebe rechnen die Prüfung in der Regel je Ladepunkt ab, dazu kommt meist ein Posten für die Anfahrt. Die Höhe hängt von Zahl und Art der Ladepunkte, den Standorten, der Zugänglichkeit und dem Umfang der Dokumentation ab. Was für deinen Betrieb gilt, steht im Angebot.
Wann die Prüfung Pflicht ist
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3). Das betrifft jede Wallbox und jede Ladesäule, die dein Betrieb betreibt. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob dort Dienstwagen, Beschäftigte oder Kunden laden.
| Anlass | Was passiert | Grundlage |
|---|---|---|
| Vor der ersten Inbetriebnahme | Erstprüfung durch den Errichter nach DIN VDE 0100-600, dazu eine Funktionsprüfung der Ladeeinrichtung | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV V3, § 14 Abs. 1 BetrSichV |
| Nach Änderung oder Reparatur, z. B. neues Ladekabel an der Wallbox | Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme, das instandgesetzte Gerät nach DIN EN 50678 (VDE 0701) | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV V3, § 14 Abs. 3 BetrSichV |
| Nach Unfällen, Naturereignissen oder längerer Stilllegung, z. B. Anfahrschaden, Hochwasser | Außerordentliche Prüfung vor der weiteren Nutzung | § 14 Abs. 3 BetrSichV |
| Wiederkehrend | Zuleitung, Schutzeinrichtungen und Ladepunkt, Richtwert 1 Jahr | § 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV V3 mit Tabelle 1A, § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 BetrSichV |
| Alle 6 Monate | FI über die Prüftaste auslösen, durch den Benutzer | Tabelle 1A DGUV V3 |
Die Erstprüfung durch den Betrieb entfällt, wenn der Errichter bestätigt, dass die Anlage den Bestimmungen der DGUV V3 entspricht (§ 5 Abs. 4). In der Praxis gibt der Elektrobetrieb, der die Wallbox angeschlossen hat, diese Bestätigung meist zusammen mit seinem Prüfprotokoll. Heb beides auf: Spätere Prüfer können ihre Messwerte damit vergleichen.
Welche Frist gilt: 1 Jahr als Richtwert
Für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel nennt Tabelle 1A der DGUV V3 im Normalfall 4 Jahre. In „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) ist es 1 Jahr. DIN VDE 0100-722 gehört zu dieser Gruppe. Der volle Titel der Norm lautet „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-722: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Stromversorgung von Elektrofahrzeugen“. Für Wallboxen und Ladesäulen gilt deshalb 1 Jahr als Richtwert.
Richtwert heißt: Hältst du die Werte aus Tabelle 1A ein, sind die Anforderungen an Prüffrist und Prüfperson erfüllt. Verbindlich legst du die Frist in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Frist muss so bemessen sein, dass Mängel, mit denen zu rechnen ist, rechtzeitig auffallen (§ 5 Abs. 1 DGUV V3). Wie die übrigen Fristen zusammenhängen, steht in der Übersicht der DGUV-V3-Prüffristen.
| Was | Richtwert | Grundlage |
|---|---|---|
| Wallbox oder Ladesäule mit Zuleitung und Schutzeinrichtungen | 1 Jahr | Tabelle 1A, Gruppe 700 |
| FI-Schutzschalter, Test über die Prüftaste durch den Benutzer | 6 Monate | Tabelle 1A |
| Lose Ladekabel (Mode 2 mit Steuerbox im Kabel, Mode 3) | 6 Monate. Bei Fehlerquote unter 2 % verlängerbar, höchstens auf 1 Jahr (Werkstatt und Ähnliches) oder 2 Jahre (Büro und Ähnliches) | Tabelle 1B |
| Übrige elektrische Anlage des Gebäudes | 4 Jahre | Tabelle 1A |
| PV-Anlage (DIN VDE 0100-712, ebenfalls Gruppe 700) | 1 Jahr | Tabelle 1A |
In der Gefährdungsbeurteilung prüfst du, ob 1 Jahr zu deinen Ladepunkten passt. Für kürzere Abstände sprechen zum Beispiel:
- viele Ladevorgänge am Tag und wechselnde Nutzer, etwa auf einem Kundenparkplatz,
- frei zugängliche Standorte ohne Anfahrschutz,
- Ladekabel, die auf dem Boden liegen und überfahren werden können,
- Mängel bei der letzten Prüfung.
Willst du länger als 1 Jahr warten, musst du in der Gefährdungsbeurteilung begründen, warum Mängel trotzdem rechtzeitig auffallen. Direkt unter Tabelle 1A nennt die DGUV V3 eine Alternative zur Wiederholungsprüfung: die ständige Überwachung. Sie liegt vor, wenn Elektrofachkräfte die Anlage laufend instand halten und sie im Betrieb messtechnisch prüfen, etwa durch Überwachen des Isolationswiderstands. Das kommt vor allem für Betriebe mit eigener Elektroabteilung in Frage. Wie du die Beurteilung aufbaust, zeigt der Artikel zur Gefährdungsbeurteilung nach DGUV V3.
Fehlerstromschutz: FI Typ B oder Typ A mit 6-mA-Erkennung
Beim Laden können glatte Gleichfehlerströme entstehen. Ein Gleichfehlerstrom über 6 mA kann den Summenstromwandler eines FI Typ A oder F magnetisch sättigen. Dessen Funktion ist dann beeinträchtigt, im schlimmsten Fall löst er nicht mehr aus. DIN VDE 0100-722 regelt deshalb den Fehlerstromschutz je Ladepunkt. Das DKE-Unterkomitee UK 221.5 hat Fragen zur Norm in einer FAQ-Liste (Stand 03.12.2025) so beantwortet:
- Ein FI je Anschlusspunkt: Jeder Wechselstrom-Anschlusspunkt, also jede Ladesteckdose oder Fahrzeugkupplung, bekommt einen eigenen FI mit höchstens 30 mA Bemessungsdifferenzstrom (Abschnitt 722.411.3.3). Ein gemeinsamer FI für mehrere Wallboxen reicht nicht.
- Zwei zulässige Wege gegen Gleichfehlerströme: ein FI Typ B, oder ein FI Typ A bzw. F zusammen mit einer Gleichfehlerstrom-Überwachung (RDC-DD) nach IEC 62955, die ab 6 mA abschaltet.
- FI in der Wallbox: Hat die Wallbox FI und DC-Erkennung eingebaut, ist der geforderte Zusatzschutz erfüllt. Ein weiterer FI in der Unterverteilung ist dafür nicht nötig. Für den Fehlerschutz nach DIN VDE 0100-410 kann er trotzdem erforderlich sein.
- Stromkreis: Ein eigener Stromkreis je Ladepunkt ist nicht in jedem Fall zwingend. Mehrere Wallboxen dürfen an einer gemeinsamen Leitung hängen, solange keine Rückspeisung vorgesehen ist, die Leitung nach DIN VDE 0100-430 bemessen ist und die Abschaltbedingungen nach DIN VDE 0100-410 eingehalten sind. Den eigenen FI braucht trotzdem jeder Ladepunkt.
- Nicht zulässig sind spannungsabhängige FI-Schutzschalter nach IEC 61008-2-2.
Für die Prüfung heißt das: Der Prüfer stellt fest, welches Schutzkonzept verbaut ist, und prüft FI und DC-Erkennung jeweils für sich. Ist ein FI Typ A mit RDC-DD vorhanden, musst du keinen Typ B nachrüsten.
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Was bei der Prüfung gemessen wird
Die wiederkehrende Prüfung der Anlage richtet sich nach DIN VDE 0105-100, die Wallbox als Gerät nach DIN EN 50699 (VDE 0702). Nach einer Reparatur gilt DIN EN 50678 (VDE 0701), bei der Erstprüfung DIN VDE 0100-600. Viele Messungen laufen über einen Messadapter, der am Ladepunkt ein Fahrzeug simuliert. AC- und DC-Ladepunkte brauchen verschiedene Adapter. Ohne passenden Adapter sind die Messungen nicht oder nur eingeschränkt möglich.
| Prüfschritt | Was geprüft wird |
|---|---|
| Besichtigen | Gehäuse, Dichtungen, Befestigung, Ladekabel und Stecker, Anfahrschäden. Passen FI und Leitungsschutz zu DIN VDE 0100-722? |
| Schutzleiter | durchgehende Verbindung vom Verteiler bis zur Ladekupplung |
| Isolationswiderstand | aktive Leiter gegen Schutzleiter. Bei Geräten mit eingebautem Überspannungsschutz mit reduzierter Prüfspannung von 250 V statt 500 V. Bei DC-Ladesäulen kann eine Prüfspannung von 1.000 V nötig sein, maßgeblich sind die Herstellerangaben. |
| FI-Schutzschalter | Auslösestrom und Auslösezeit |
| DC-Fehlerstrom-Erkennung | Abschaltung bei 6 mA Gleichfehlerstrom. IEC 62955 lässt dafür bis zu 10 Sekunden zu. |
| Schleifenimpedanz | Abschaltung im Fehlerfall. Hinter FI und DC-Erkennung je nach Messgerät nur eingeschränkt messbar. |
| Funktionsprüfung | Ladevorgang mit simuliertem Fahrzeug über das Pilotsignal: Freigabe, Laden, Abschaltung |
| Protokoll | Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung, Messwerte, Name und Unterschrift des Prüfers, Datum, verwendete Messgeräte |
Das Ergebnis musst du aufzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Wie du Protokolle ablegst, steht im Artikel zur digitalen Prüfdokumentation.
Wer die Prüfung machen darf
Tabelle 1A nennt für Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel die Elektrofachkraft. Die BetrSichV verlangt eine zur Prüfung befähigte Person. Für elektrische Gefährdungen setzt TRBS 1203 dafür eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder eine andere ausreichende elektrotechnische Qualifikation voraus, etwa ein Studium der Elektrotechnik. Dazu kommen mindestens ein Jahr Praxis in Errichtung, Zusammenbau oder Instandhaltung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten und eine zeitnahe Tätigkeit in dem Bereich. Den Unterschied der beiden Begriffe erklärt der Artikel Elektrofachkraft und befähigte Person.
Frag vor dem Auftrag, ob der Prüfer einen Adapter für deine Ladepunkte hat (AC oder DC) und die 6-mA-Prüfung durchführen kann.
Lose Ladekabel darf nach Tabelle 1B bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen. Für Mode-2-Kabel mit Steuerbox braucht es neben dem Gerätetester einen Fahrzeugsimulator. Für die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Ladeleitungen nennt die BGHM einen weiteren Weg: Diese Kabel dürfen auch Fachkundige Personen für Hochvoltsysteme ab Stufe 2 prüfen. Voraussetzung sind eine mit den Herstellern abgestimmte Fortbildung, spezielle Prüfgeräte und eine Arbeitsanweisung des Herstellers.
Was die Kosten bestimmt
Prüfbetriebe rechnen die Prüfung von Ladepunkten in der Regel je Ladepunkt ab, dazu kommt meist ein Posten für die Anfahrt. Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, an der zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug laden kann (Bundesnetzagentur). Eine Säule mit zwei gleichzeitig nutzbaren Anschlüssen zählt also als zwei Ladepunkte.
Wie hoch ein Angebot ausfällt, hängt vor allem von diesen Punkten ab:
- Zahl und Art der Ladepunkte: AC-Wallbox oder DC-Schnelllader, Einzel- oder Doppelladesäule. DC-Ladepunkte brauchen einen anderen Messadapter und meist mehr Zeit je Ladepunkt.
- Anteil ortsfester Anlagenteile: Zuleitung, Unterverteilung und Schutzeinrichtungen gehören zur Prüfung dazu. Je nachdem, wie die Installation aufgebaut ist, bedeutet das mehr oder weniger Aufwand.
- Zahl der Standorte und Anfahrt: Ladepunkte an mehreren Standorten bedeuten mehrere Anfahrten. Liegt alles auf einem Gelände, fällt die Anfahrt einmal an.
- Zugänglichkeit und Zeitfenster: Sind die Ladepunkte während der Prüfung frei, oder muss der Prüfer auf Fahrzeuge warten, außerhalb der Betriebszeiten kommen oder Stellplätze sperren lassen?
- Umfang der Dokumentation: Protokoll je Ladepunkt mit Messwerten, Bestandsliste, Plakette, digitale Übergabe der Unterlagen.
- Mängelbehebung: Ist das Beheben kleiner Mängel im Angebot enthalten, oder wird es gesondert berechnet?
- Bündelung mehrerer Prüfungen: Werden Ladepunkte, PV-Anlage und ortsveränderliche Geräte am selben Termin geprüft, teilen sich mehrere Prüfungen eine Anfahrt.
Ein Angebot sollte deshalb ausweisen, ob Prüfung der Zuleitung und des FI, Prüfung der DC-Erkennung und ein Protokoll je Ladepunkt enthalten sind, ob DC-Schnelllader zu denselben Bedingungen geprüft werden und was bei Mängeln geschieht. Angebote unterscheiden sich in Aufbau und Höhe deutlich; über eChecko kannst du mehrere Angebote vergleichen. Wie sich ein Angebot für die gesamte DGUV-V3-Prüfung zusammensetzt, erklärt der Artikel zu den Kosten der DGUV-V3-Prüfung.
Anmeldung beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur
Das sind keine Prüfpflichten, sie gehören aber zum Betrieb von Ladepunkten:
- Netzbetreiber: Hängt dein Betrieb am Niederspannungsnetz, musst du Ladeeinrichtungen dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen. Liegt die Summen-Bemessungsleistung über 12 kVA je elektrischer Anlage, brauchst du vorher seine Zustimmung (§ 19 Abs. 2 NAV). Beispiel: Zwei Wallboxen mit je 11 kVA ergeben 22 kVA, also ist die Zustimmung nötig. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten äußern.
- Bundesnetzagentur: Öffentlich zugängliche Ladepunkte zeigst du spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme an, die Außerbetriebnahme und einen Betreiberwechsel unverzüglich (§ 4 Abs. 1 Ladesäulenverordnung, gültig seit 01.01.2026). Ladepunkte nur für Beschäftigte, Hotelgäste oder einen anderen klar abgrenzbaren Personenkreis gelten laut Bundesnetzagentur nicht als öffentlich zugänglich, wenn dir die Nutzer namentlich bekannt oder einzeln identifizierbar sind.
Checkliste für Betreiber
- Ladepunkte erfassen: Standort, Hersteller, Typ, Leistung, AC oder DC, verbautes Schutzkonzept (FI-Typ, DC-Erkennung).
- Erstprüfprotokoll des Errichters ablegen.
- Frist in der Gefährdungsbeurteilung festlegen und begründen, Richtwert 1 Jahr.
- FI alle 6 Monate über die Prüftaste testen und das Datum notieren.
- Ladekabel, Stecker und Gehäuse bei der Nutzung im Blick behalten. Mängel unverzüglich beheben lassen. Besteht bis dahin dringende Gefahr, den Ladepunkt sperren (§ 3 Abs. 2 DGUV V3).
- Nach Anfahrschaden, Wassereintritt oder Blitzeinschlag sperren und außerordentlich prüfen lassen.
- Lose Ladekabel der Dienstwagen in die Prüfung der ortsveränderlichen Geräte aufnehmen.
- Protokolle mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.
- Den Termin mit anderen Prüfungen bündeln, dann fällt die Anfahrt einmal an.
Häufige Fragen
Gilt die Prüfpflicht auch für eine Wallbox zu Hause?
DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV verpflichten Unternehmer und Arbeitgeber. Für eine privat gekaufte Wallbox am eigenen Haus schreiben sie keine Wiederholungsprüfung vor. Stellt dein Betrieb einem Beschäftigten eine Wallbox für den Dienstwagen, ist die Zuständigkeit nicht ausdrücklich geregelt. Halte schriftlich fest, wem die Wallbox gehört und wer die Prüfung beauftragt. Im Zweifel fragst du deinen Unfallversicherungsträger.
Muss eine ältere Wallbox auf den neuen Normstand nachgerüstet werden?
Nicht automatisch. Nach den Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 2 DGUV V3 liegt im Allgemeinen kein Mangel vor, nur weil neue Regeln an neue Anlagen andere Anforderungen stellen. Ob die Anlage sicher ist und den Regeln entspricht, nach denen sie errichtet wurde, bewertet der Prüfer.
Wer lässt prüfen, wenn ein Dienstleister die Ladesäule betreibt?
Das richtet sich danach, wer die Anlage betreibt. Steht eine Säule eines Dienstleisters auf deinem Gelände, gehört die Prüfung in den Vertrag. Halte fest, wer die wiederkehrende Prüfung beauftragt, und lass dir das Protokoll geben.
Braucht die Wallbox eine Prüfplakette?
Nein. Weder DGUV V3 noch BetrSichV schreiben eine Plakette vor. Pflicht ist die Aufzeichnung des Ergebnisses. Eine Plakette mit Prüfdatum ist trotzdem praktisch, weil Nutzer und Prüfer den Stand sofort sehen.
Was passiert, wenn die Prüfung fehlt?
Wer die Prüfungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 DGUV V3 vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 9 DGUV V3 in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Alltag wichtiger: Ohne Protokoll kannst du nach einem Schaden kaum belegen, dass die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand war.
Können PV-Anlage und Ladepunkte am selben Termin geprüft werden?
Ja. Die PV-Anlage fällt unter DIN VDE 0100-712, ebenfalls Gruppe 700. Tabelle 1A nennt auch hier 1 Jahr als Richtwert. Ein gemeinsamer Termin spart eine Anfahrt. Frag bei der Anfrage, ob der Prüfbetrieb beide Anlagen prüft und die passenden Messgeräte dafür mitbringt.
Quellen
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Publikationen)
- DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen, §§ 3, 5, 9 und Tabellen 1A und 1B (BGHM, PDF)
- § 3 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung, Prüffristen
- § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln, außerordentliche Prüfung, Aufzeichnung
- DKE: FAQ-Liste zu DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722):2019-06, Stand 03.12.2025
- DKE: DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722):2019-06, Titel und Anwendungsbereich
- Elektropraktiker: Fehlerstromschutz in Ladeeinrichtungen (24.10.2024)
- Amperfied: Wallbox-Messfibel, Ausgabe 02/2026 (Herstellerhinweise zu Messungen, PDF)
- Mennekes: Prüfung von Wallboxen und Ladesäulen
- DEKRA: DGUV V3 bei Ladesäulen
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, Abschnitt 3 (Wortlaut bei der BGN)
- BGHM-Magazin 6/2023: Elektroautos im Betrieb, wer die Ladeleitung prüfen darf
- Elektrofachkraft.de: DIN EN 50699 (VDE 0702) löst DIN VDE 0701-0702 ab
- § 19 NAV: Mitteilung und Zustimmung für Ladeeinrichtungen
- Ladesäulenverordnung (LSV) in der Fassung ab 01.01.2026
- Bundesnetzagentur: FAQ und Begriffe zur E-Mobilität (Ladepunkt, öffentlich zugänglich)
- § 209 SGB VII: Bußgeldvorschriften