Medizinische Geräte prüfen: DGUV V3 und MPBetreibV
Medizinische Geräte werden nach zwei Regelwerken geprüft, die nebeneinander gelten. Die MPBetreibV verlangt für bestimmte Geräte eine sicherheitstechnische Kontrolle (STK) spätestens alle 2 Jahre und für bestimmte Messgeräte eine messtechnische Kontrolle (MTK). Die DGUV Vorschrift 3 verlangt die Elektroprüfung, die bei medizinischen Geräten nach DIN EN 62353 läuft. Bietet der Prüfbetrieb beides an, kann ein Termin beides abdecken.
Das Wichtigste in Kürze
- Beides gilt: Die MPBetreibV lässt Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütungsvorschriften ausdrücklich unberührt (§ 1 Abs. 3). Die DGUV-V3-Prüfung ersetzt keine STK, und die STK ersetzt nicht die Prüfung der übrigen Praxisgeräte.
- STK: Pflicht für Geräte nach Anlage 1 MPBetreibV, etwa Defibrillatoren, Reizstromgeräte, HF-Chirurgiegeräte, Infusionspumpen und Beatmungsgeräte. Spätestens alle 2 Jahre, früher, wenn früher mit Mängeln zu rechnen ist (§ 12).
- MTK: für Messgeräte nach Anlage 2, zum Beispiel Blutdruckmessgeräte (2 Jahre), Infrarot-Thermometer (1 Jahr) und Audiometer (1 Jahr) (§ 15).
- EKG, Ultraschall, Autoklav, Behandlungsstuhl stehen nicht in Anlage 1. Solange sie nicht mit einem Anlage-1-Gerät verbunden sind, gibt es für sie keine gesetzliche STK-Frist, wohl aber die Instandhaltung nach Herstellerangaben (§ 7) und die Elektroprüfung nach DGUV V3.
- Norm: Medizinische elektrische Geräte prüft der Prüfer nach DIN EN 62353 (VDE 0751-1). PC, Kaffeemaschine und Staubsauger prüft er nach DIN EN 50699 (VDE 0702).
- Dokumentation: Bestandsverzeichnis für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte, Medizinproduktebuch für Geräte nach Anlage 1 und 2, Protokolle bis zur nächsten Kontrolle. Das Bestandsverzeichnis darf Teil eines Verzeichnisses sein, das du aufgrund anderer Vorschriften führst, etwa deiner Geräteliste für die Elektroprüfung (§ 14 Abs. 1).
- Neu seit 20. Februar 2025: Die MPBetreibV ist neu gefasst. Die STK steht jetzt in § 12 (vorher § 11), die MTK in § 15 (vorher § 14).
Zwei Regelwerke, zwei Schutzziele
Die MPBetreibV regelt, wie Medizinprodukte betrieben und benutzt werden, vor allem in Gesundheitseinrichtungen wie Praxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Betreiber ist, wer für den Betrieb der Praxis verantwortlich ist (§ 2 Abs. 2). Maßstab ist die Sicherheit von Patienten, Benutzern und Dritten. Die DGUV Vorschrift 3 und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schützen dagegen die Beschäftigten, die mit elektrischen Arbeitsmitteln umgehen. Ein EKG-Gerät ist beides: Medizinprodukt und elektrisches Betriebsmittel.
§ 1 Abs. 3 MPBetreibV stellt klar, dass Arbeitsschutzgesetz, die Verordnungen dazu, das Strahlenschutzrecht und die Unfallverhütungsvorschriften unberührt bleiben. Die BGW, die für Arztpraxen zuständige Berufsgenossenschaft, sagt es von der anderen Seite: Neben der DGUV-V3-Prüfung bleiben die Prüfungen nach MPBetreibV bestehen.
| Prüfung | Grundlage | Für welche Geräte | Frist |
|---|---|---|---|
| Funktion und Zustand vor der Benutzung | § 4 Abs. 6 MPBetreibV | alle Medizinprodukte | vor jeder Benutzung, durch den Benutzer |
| Instandhaltung: Wartung, Inspektion, Instandsetzung | § 7 MPBetreibV | alle Medizinprodukte | Herstellerangaben berücksichtigen |
| Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) | § 12 MPBetreibV | Geräte nach Anlage 1 | spätestens alle 2 Jahre |
| Messtechnische Kontrolle (MTK) | § 15 MPBetreibV | Geräte nach Anlage 2 | je nach Gerät, in der Praxis meist 1 oder 2 Jahre |
| Elektroprüfung | § 5 DGUV V3, § 14 BetrSichV | alle elektrischen Geräte und die Anlage | Richtwerte der DGUV V3, festgelegt in der Gefährdungsbeurteilung |
| Sachverständigenprüfung | § 88 StrlSchV | Röntgeneinrichtungen | mindestens alle 5 Jahre |
Was in Arzt- und Zahnarztpraxen außer den Medizingeräten geprüft wird, steht im Artikel zur DGUV V3 in Arzt- und Zahnarztpraxen.
Welche Geräte eine STK brauchen
Die STK ist Pflicht für die Produkte in Anlage 1 MPBetreibV. Das sind vor allem nichtimplantierbare aktive Geräte, die unmittelbar auf Körperfunktionen einwirken oder in Blutgefäßen messen, dazu Säuglingsinkubatoren und externe Komponenten aktiver Implantate. Die Anlage nennt Gerätegruppen, keine Handelsnamen. Die rechte Spalte zeigt typische Geräte dieser Gruppen.
| Nr. | Gruppe (verkürzt) | Typische Geräte |
|---|---|---|
| 1.1 | Elektrische Energie zur Beeinflussung von Nerven, Muskeln oder Herztätigkeit, einschließlich Defibrillatoren | Defibrillator, AED, Reizstromgerät |
| 1.2 | Intrakardiale Messung oder elektrisch betriebene Messsonden in Blutgefäßen | Herzkathetermessplatz |
| 1.3 | Energie zur Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung von Ablagerungen | HF-Chirurgiegerät, chirurgischer Laser, Lithotripter |
| 1.4 | Einbringen von Flüssigkeiten in den Blutkreislauf unter Druckaufbau | Infusionspumpe, Spritzenpumpe |
| 1.5 | Maschinelle Beatmung, außer Schlafapnoe-Therapiegeräten | Beatmungsgerät, Narkosegerät |
| 1.6 bis 1.8 | Kernspinresonanz, Druckkammer, Hypothermie | MRT, Druckkammer, Hypothermiegerät |
| 2 und 3 | Säuglingsinkubatoren, externe aktive Komponenten aktiver Implantate | Inkubator, externe Teile aktiver Implantate |
Die Frist läuft ab der Inbetriebnahme oder der letzten STK und endet mit Ablauf des Monats zwei Jahre später (§ 12 Abs. 1). Ist wegen der Benutzungs- und Umgebungsbedingungen früher mit Mängeln zu rechnen, musst du früher kontrollieren lassen. Die STK schließt die Messfunktionen des Geräts ein. Für andere Produkte und Gegenstände, die mit einem Anlage-1-Gerät verbunden sind, gilt die Regel entsprechend (§ 12 Abs. 1 Satz 5).
Beispiel: Eine Infusionspumpe geht am 10. März 2025 in Betrieb. Die erste STK ist spätestens bis 31. März 2027 fällig. Findet sie am 15. Februar 2027 statt, ist die nächste bis 28. Februar 2029 fällig.
Vor dem ersten Einsatz eines Anlage-1-Geräts muss der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit ihm handelt, das Gerät am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterziehen und eine von dir beauftragte Person einweisen. Beides musst du belegen (§ 11).
Nicht in Anlage 1 stehen zum Beispiel EKG-Geräte mit Hautelektroden, Ultraschallgeräte, Autoklaven, Behandlungsstühle, Absauggeräte und Lungenfunktionsgeräte. Werden sie nicht mit einem Anlage-1-Gerät verbunden betrieben, gibt es für sie keine gesetzliche STK-Frist. § 12 verweist selbst nicht auf Herstellerangaben. Schreibt der Hersteller regelmäßige Kontrollen oder Wartungen vor, gehören sie zur Instandhaltung nach § 7, und dort sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.
Messtechnische Kontrolle für Geräte mit Messfunktion
Die MTK stellt fest, ob ein Messgerät seine Fehlergrenzen einhält (§ 15 Abs. 2). Pflicht ist sie für die Geräte in Anlage 2. Wird dabei der Leitfaden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beachtet, wird eine ordnungsgemäße Kontrolle vermutet (§ 15 Abs. 1).
| Gerät nach Anlage 2 | Nachprüffrist |
|---|---|
| Ton- und Sprachaudiometer | 1 Jahr |
| Infrarot-Strahlungsthermometer, zum Beispiel Ohrthermometer | 1 Jahr |
| Medizinische Elektrothermometer, Thermometer mit austauschbaren Temperaturfühlern | 2 Jahre |
| Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung | 2 Jahre |
| Augentonometer | 2 Jahre |
| Tretkurbelergometer, zum Beispiel für das Belastungs-EKG | 2 Jahre |
| Therapie- und Diagnostikdosimeter | eigene Fristen, siehe Anlage 2 |
Anders als bei der STK zählt hier das Kalenderjahr. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Gerät in Betrieb ging oder zuletzt kontrolliert wurde (§ 15 Abs. 5). Gibt es Anzeichen, dass ein Gerät falsch misst, oder wurde in die Messtechnik eingegriffen, ist die MTK unverzüglich fällig.
Beispiel: Ein Blutdruckmessgerät geht im März 2025 in Betrieb. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres 2025. Die MTK ist bis Ende 2027 fällig.
Durchführen dürfen die MTK die für das Messwesen zuständigen Behörden oder Personen und Betriebe, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen (§ 15 Abs. 6). Nach bestandener Kontrolle bekommt das Gerät ein Kennzeichen, aus dem das Jahr der nächsten MTK und die kontrollierende Behörde oder Person hervorgehen (§ 15 Abs. 7).
Elektroprüfung nach DIN EN 62353
Die elektrische Prüfung medizinischer Geräte richtet sich nach DIN EN 62353 (VDE 0751-1), aktuelle Ausgabe 2015-10. Die Norm gilt für Prüfungen vor der Inbetriebnahme, bei Instandhaltung und nach Instandsetzung sowie für Wiederholungsprüfungen an Geräten, die nach IEC 60601-1 gebaut sind. Sie erfasst auch medizinische elektrische Systeme, also Kombinationen wie ein Ultraschallgerät mit angeschlossenem Drucker. Die Bestimmungen zu solchen Systemen stehen seit der Ausgabe 2015 im informativen Anhang H. Die Normen für gewöhnliche Elektrogeräte, DIN EN 50678 (VDE 0701) und DIN EN 50699 (VDE 0702), nehmen Medizinprodukte aus und verweisen auf DIN EN 62353.
Der Grund sind die Anwendungsteile: Teile, die den Patienten berühren, etwa EKG-Elektroden, Blutdruckmanschetten oder Schallköpfe. Die Norm unterscheidet die Typen B, BF und CF. CF steht für Anwendungsteile, die für den Einsatz am Herzen geeignet sind, und hat die strengsten Grenzwerte. Der Prüfer braucht deshalb ein Prüfgerät, das die Messungen nach DIN EN 62353 beherrscht.
Der Prüfablauf, in dieser Reihenfolge:
- Sichtprüfung: Gehäuse, Netzleitung, Stecker, Anwendungsteile, Aufschriften.
- Schutzleiter: Widerstand bei Geräten der Schutzklasse I, einschließlich Netzleitung.
- Isolationswiderstand: wenn der Hersteller die Messung nicht ausschließt.
- Geräteableitstrom und Berührungsstrom.
- Ableitstrom vom Anwendungsteil: bei Typ BF und CF getrennt gemessen.
- Funktionsprüfung, dann Bewertung und Dokumentation.
Der Hersteller kann in den Begleitpapieren Messungen ausschließen oder zusätzliche verlangen. Leg dem Prüfer deshalb die Gebrauchsanweisung und, soweit vorhanden, die Serviceunterlagen hin.
Elektroprüfung nach DGUV V3 beauftragen
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Welche Fristen gelten
Die Frist für die Elektroprüfung legst du in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die DGUV V3 liefert Richtwerte, die MPBetreibV Höchstfristen für STK und MTK. Kürzere Intervalle des Herstellers berücksichtigst du über die Instandhaltung.
| Gerät oder Anlage | Elektroprüfung nach DGUV V3 | Zusätzlich |
|---|---|---|
| Ortsveränderliches Medizingerät, z. B. EKG, Absauggerät, Ultraschall auf Rollwagen | Richtwert 6 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 % verlängerbar, höchstens auf 1 Jahr (Werkstätten und Ähnliches) oder 2 Jahre (Büros und Ähnliches), Tabelle 1B | Instandhaltung nach Herstellerangaben |
| Gerät nach Anlage 1, z. B. Defibrillator, Infusionspumpe | wie oben, je nach Bauart | STK spätestens alle 2 Jahre. Nach dem Kompetenzzentrum der KVen schließt sie die elektrische Sicherheit ein |
| Gerät nach Anlage 2, z. B. Blutdruckmessgerät | wie oben | MTK nach Anlage 2 |
| Ortsfestes Gerät, z. B. fest angeschlossene Behandlungseinheit | 4 Jahre, in medizinisch genutzten Bereichen nach DIN VDE 0100-710: 1 Jahr, Tabelle 1A | Instandhaltung nach Herstellerangaben |
| Elektrische Anlage der Praxis | 4 Jahre, in medizinisch genutzten Bereichen: 1 Jahr, Tabelle 1A | |
| FI-Schutzschalter | Prüftaste in stationären Anlagen alle 6 Monate, durch den Benutzer | |
| Röntgeneinrichtung | nach Gefährdungsbeurteilung | Sachverständigenprüfung mindestens alle 5 Jahre (§ 88 StrlSchV) |
| Übrige Geräte: PC, Drucker, Kaffeemaschine | Tabelle 1B, Prüfung nach DIN EN 50699 |
Der Wert von 1 Jahr in Tabelle 1A gilt für „Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art“ nach DIN VDE 0100 Gruppe 700. Medizinisch genutzte Bereiche nach DIN VDE 0100-710 gehören dazu, und die Norm gilt ausdrücklich auch für Arzt- und Zahnarztpraxen. Welche Räume deiner Praxis zu welcher Gruppe (0, 1 oder 2) gehören, ergibt sich aus der Planung der Elektroinstallation. Die BGW verlangt diese Zuordnung.
Für die Geräte nennt die BGW in ihrer Handreichung für Arztpraxen: Liegt die Fehlerquote unter 2 %, folgt die nächste Prüfung nach 12 bis höchstens 24 Monaten. Die BGW rät außerdem, die elektrischen Geräte einmal jährlich prüfen zu lassen. Wie die übrigen Fristen zusammenhängen, zeigt die Übersicht der DGUV-V3-Prüffristen. Wie du die Fristen begründest, steht im Artikel zur Gefährdungsbeurteilung nach DGUV V3.
Wer prüfen darf
Für STK, MTK und Instandhaltung verlangt die MPBetreibV die besonderen Anforderungen nach § 5 Abs. 1. Wer diese Arbeiten übernimmt, muss
- aktuelle Kenntnisse durch eine geeignete Ausbildung und eine einschlägige berufliche Tätigkeit haben,
- in der fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegen und
- über die nötigen Mittel verfügen, insbesondere geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen.
Einen bestimmten Lehrgang oder Abschluss nennt § 5 nicht. Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen nennt als Beispiele Medizintechniker, Medizinproduktetechniker und Elektrofachkräfte, gegebenenfalls mit Zusatzqualifikation. Wer eine Person ohne diese Voraussetzungen beauftragt, handelt ordnungswidrig (§ 19 Nr. 3 MPBetreibV).
| Aufgabe | Wer | Grundlage |
|---|---|---|
| Funktion und Zustand vor jeder Benutzung prüfen | der Benutzer, zum Beispiel die MFA | § 4 Abs. 6 MPBetreibV |
| Funktionsprüfung am Betriebsort und Einweisung bei Anlage-1-Geräten | Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit ihm handelt | § 11 MPBetreibV |
| STK | Person oder Betrieb mit den Voraussetzungen nach § 5 | § 12 Abs. 4 MPBetreibV |
| MTK | Behörde für das Messwesen oder Person oder Betrieb nach § 5 | § 15 Abs. 6 MPBetreibV |
| Elektroprüfung | Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht. Ortsveränderliche Geräte mit geeigneten Messgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Personen | § 5 DGUV V3 mit Durchführungsanweisung |
Die BGW schreibt in ihrer Handreichung für Arztpraxen, die Elektroprüfung dürfe nur eine Elektrofachkraft durchführen. Das ist strenger als die Durchführungsanweisung zur DGUV V3. Beauftragst du eine Elektrofachkraft, erfüllst du beides. Mehr zu den Rollen: Elektrofachkraft und befähigte Person.
Was die Praxis dokumentieren muss
| Unterlage | Für welche Geräte | Inhalt | Aufbewahrung | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Bestandsverzeichnis | alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte | Bezeichnung, Art, Typ, Seriennummer oder Loscode, Anschaffungsjahr, Hersteller mit Anschrift, betriebliche Nummer, Standort | laufend führen | § 14 MPBetreibV |
| Medizinproduktebuch | Geräte nach Anlage 1 und 2. Ausgenommen: elektronische Kompakt-Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer | Identifikation, Funktionsprüfung und Einweisung, Fristen und Ergebnisse von STK und MTK, Instandhaltungen mit Namen, Funktionsstörungen, Vorkommnismeldungen | 5 Jahre nach Außerbetriebnahme | § 13 MPBetreibV |
| STK-Protokoll | Anlage 1 | Datum, Ergebnisse, Messwerte, Messverfahren | bis zur nächsten STK | § 12 Abs. 3 MPBetreibV |
| MTK-Protokoll | Anlage 2 | Datum, Ergebnisse, Messwerte, Messverfahren | bis zur nächsten MTK | § 15 Abs. 7 MPBetreibV |
| Nachweis der Einweisung | aktive nichtimplantierbare Produkte | wer wann in welches Gerät eingewiesen wurde | keine eigene Frist genannt | § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 3 MPBetreibV |
| Gebrauchsanweisung | alle Medizinprodukte | für Benutzer jederzeit zugänglich | solange das Gerät genutzt wird | § 4 Abs. 7 MPBetreibV |
| Protokoll der Elektroprüfung | alle elektrischen Geräte und die Anlage | Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung, Prüfer | mindestens bis zur nächsten Prüfung | § 14 Abs. 7 BetrSichV |
| Gefährdungsbeurteilung | die ganze Praxis | Art, Umfang und Fristen der Prüfungen | aktuell halten | § 3 Abs. 6 BetrSichV |
Eine Liste statt zwei: Das Bestandsverzeichnis darf Teil eines Verzeichnisses sein, das du aufgrund anderer Vorschriften führst (§ 14 Abs. 1). Führst du Medizinprodukte und übrige Geräte in einer Liste, pflegst du Standort und Seriennummer nur einmal. Wie das digital aussehen kann, zeigt der Artikel zur digitalen Prüfdokumentation.
Hat deine Einrichtung regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte, brauchst du zusätzlich einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit. Seine Funktions-E-Mail-Adresse machst du auf der Internetseite oder auf andere geeignete Weise bekannt (§ 6).
Checkliste für den Prüftermin
- Geräteliste aktualisieren: jedes Gerät mit Standort, Seriennummer und dem Vermerk Anlage 1, Anlage 2 oder keines von beiden.
- Fälligkeiten markieren: STK nach Monat, MTK nach Kalenderjahr, Elektroprüfung nach deiner Gefährdungsbeurteilung.
- Gebrauchsanweisungen und Herstellerangaben zu Wartung und Prüfung bereitlegen.
- Medizinproduktebuch und letzte Protokolle heraussuchen, damit der Prüfer Messwerte vergleichen kann.
- Zubehör mit Anwendungsteilen dazulegen: EKG-Kabel, Elektroden, Schallköpfe, Manschetten.
- Termin außerhalb der Sprechzeiten legen. Während der Prüfung stehen die Geräte nicht zur Verfügung.
- Im Angebot klären: Prüft der Betrieb nach DIN EN 62353? Übernimmt er STK und MTK für deine Geräte? Prüft er die übrigen Praxisgeräte im selben Termin?
- Nach dem Termin: Protokolle ablegen, Medizinproduktebuch nachtragen, Geräte mit Mängeln bis zur Reparatur aus dem Betrieb nehmen.
Angebote von Prüfbetrieben unterscheiden sich in Aufbau und Höhe deutlich. Was den Umfang bestimmt: die Zahl und Art der Geräte, der Anteil an Geräten nach Anlage 1 und 2, ob STK, MTK und Elektroprüfung in einem Termin zusammengefasst werden, das Zeitfenster außerhalb der Sprechzeiten, die Zahl der Standorte und der Umfang der Dokumentation. Über eChecko kannst du mehrere Angebote von Prüfbetrieben aus deiner Region vergleichen. Wähle bei der Anfrage die Leistung „Medizinische Geräte“ und nimm die übrigen Praxisgeräte in dieselbe Anfrage auf: Angebote vergleichen.
Häufige Fragen
Reicht die DGUV-V3-Prüfung für medizinische Geräte?
Nur für den Arbeitsschutz. Geräte nach Anlage 1 brauchen zusätzlich die STK, Messgeräte nach Anlage 2 die MTK. Umgekehrt deckt die STK nicht die übrigen elektrischen Geräte und die Anlage der Praxis ab.
Braucht ein EKG-Gerät eine STK?
Ein EKG mit Elektroden auf der Haut steht nicht in Anlage 1. Bei der Messung elektrischer Größen erfasst Anlage 1 nur die intrakardiale Messung (Nummer 1.2). Wird das EKG nicht mit einem Anlage-1-Gerät verbunden betrieben, gibt es für das Gerät also keine gesetzliche STK-Frist, wohl aber die Elektroprüfung nach DIN EN 62353 und die Instandhaltung nach Herstellerangaben. Gehört ein Tretkurbelergometer zum Belastungs-EKG, braucht das Ergometer alle 2 Jahre eine MTK.
Unser AED hängt im Wartebereich. Braucht er eine STK?
Ein AED ist ein Defibrillator und steht in Anlage 1. Ist er für Laien vorgesehen und testet sich selbst, kann die STK entfallen, wenn du ihn regelmäßig einer Sichtprüfung unterziehst (§ 12 Abs. 2). Außerdem verlangt § 12 Abs. 2, dass du die Daten des AED zu Funktionsfähigkeit, Standort und öffentlicher Zugänglichkeit über den Hersteller öffentlich abrufbar bereitstellst. Wie das bei deinem Gerät funktioniert, klärst du mit dem Hersteller. Nach einem fehlgeschlagenen Selbsttest stellst du die Funktion unverzüglich wieder her. AED, die ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb gehen, müssen zusätzlich ihre Selbsttests dokumentieren und per Fernüberwachung an dich melden. Dann darf die Sichtprüfung anlassbezogen erfolgen, je nach Ergebnis der Fernüberwachung.
Muss eine Prüfplakette auf das Gerät?
Nach STK und MTK ja: § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 7 MPBetreibV verlangen ein Kennzeichen mit der nächsten Fälligkeit und der prüfenden Stelle. DGUV V3 und BetrSichV verlangen nur die Aufzeichnung. Die Plakette ist dort üblich, aber keine Pflicht.
Was gilt für Röntgengeräte?
Das Strahlenschutzrecht: Ein behördlich bestimmter Sachverständiger prüft Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre, unter anderem auf sicherheitstechnische Funktion und Strahlenschutz (§ 88 StrlSchV). Das ist keine Frist der DGUV V3. Welche Elektroprüfung zusätzlich nötig ist, klärst du mit Hersteller und Prüfer.
Gilt das auch für Physiotherapiepraxen und Pflegeeinrichtungen?
Ja. Die MPBetreibV gilt für jede Gesundheitseinrichtung, in der medizinisches Personal, Pflegekräfte oder sonstige befugte Personen Medizinprodukte betreiben oder benutzen. Reha- und Pflegeeinrichtungen nennt § 2 Abs. 4 ausdrücklich. Reizstromgeräte fallen unter Nummer 1.1 der Anlage 1 und brauchen deshalb eine STK.
Was hat sich 2025 geändert?
Die MPBetreibV ist neu gefasst (BGBl. 2025 I Nr. 38) und gilt seit dem 20. Februar 2025. Dabei haben sich Paragrafennummern verschoben: STK von § 11 zu § 12, Medizinproduktebuch von § 12 zu § 13, Bestandsverzeichnis von § 13 zu § 14, MTK von § 14 zu § 15. Neu sind unter anderem Pflichten für Software als Medizinprodukt der Klassen IIb und III mit IT-Sicherheitsüberprüfungen spätestens alle zwei Jahre (§ 17, anzuwenden seit 1. August 2025) und die AED-Regel in § 12 Abs. 2. Passe Verweise in deinen Praxisunterlagen an.
Quellen
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), Fassung 2025
- BGBl. 2025 I Nr. 38: Verordnung zur Neufassung der MPBetreibV vom 14. Februar 2025
- § 12 MPBetreibV: Sicherheitstechnische Kontrollen
- § 15 MPBetreibV: Messtechnische Kontrollen
- § 13 MPBetreibV: Medizinproduktebuch
- § 14 MPBetreibV: Bestandsverzeichnis
- § 5 MPBetreibV: Besondere Anforderungen
- § 7 MPBetreibV: Instandhaltung von Produkten
- § 11 MPBetreibV: Funktionsprüfung und Einweisung bei Geräten nach Anlage 1
- Anlage 1 MPBetreibV
- Anlage 2 MPBetreibV
- DGUV Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen, Tabellen 1A und 1B (PDF, BGHM)
- § 3 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung
- § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln
- § 88 StrlSchV: Wartung und Prüfung
- DIN EN 62353 (VDE 0751-1):2015-10, VDE Verlag
- BGW: Sichere Seiten Humanmedizin, Elektrische Geräte und Anlagen (Stand 01/2025)
- Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Prüfungen nach MPBetreibV sowie auf elektrische Sicherheit (Stand 17.10.2025)
- Gossen Metrawatt: Merkbuch für den Elektrofachmann, Teil 2 (Prüfablauf nach DIN EN 62353)
- MEBEDO: Die neue DIN EN 50678 (VDE 0701) und DIN EN 50699 (VDE 0702)
- elektrofachkraft.de: DIN VDE 0100-710 für Niederspannungsanlagen in Praxen und Kliniken
- Zahnärztekammer Berlin: Neue MPBetreibV veröffentlicht