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Medizinische Geräte prüfen: DGUV V3 und MPBetreibV

Medizinische Geräte werden nach zwei Regelwerken geprüft, die nebeneinander gelten. Die MPBetreibV verlangt für bestimmte Geräte eine sicherheitstechnische Kontrolle (STK) spätestens alle 2 Jahre und für bestimmte Messgeräte eine messtechnische Kontrolle (MTK). Die DGUV Vorschrift 3 verlangt die Elektroprüfung, die bei medizinischen Geräten nach DIN EN 62353 läuft. Bietet der Prüfbetrieb beides an, kann ein Termin beides abdecken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beides gilt: Die MPBetreibV lässt Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütungsvorschriften ausdrücklich unberührt (§ 1 Abs. 3). Die DGUV-V3-Prüfung ersetzt keine STK, und die STK ersetzt nicht die Prüfung der übrigen Praxisgeräte.
  • STK: Pflicht für Geräte nach Anlage 1 MPBetreibV, etwa Defibrillatoren, Reizstromgeräte, HF-Chirurgiegeräte, Infusionspumpen und Beatmungsgeräte. Spätestens alle 2 Jahre, früher, wenn früher mit Mängeln zu rechnen ist (§ 12).
  • MTK: für Messgeräte nach Anlage 2, zum Beispiel Blutdruckmessgeräte (2 Jahre), Infrarot-Thermometer (1 Jahr) und Audiometer (1 Jahr) (§ 15).
  • EKG, Ultraschall, Autoklav, Behandlungsstuhl stehen nicht in Anlage 1. Solange sie nicht mit einem Anlage-1-Gerät verbunden sind, gibt es für sie keine gesetzliche STK-Frist, wohl aber die Instandhaltung nach Herstellerangaben (§ 7) und die Elektroprüfung nach DGUV V3.
  • Norm: Medizinische elektrische Geräte prüft der Prüfer nach DIN EN 62353 (VDE 0751-1). PC, Kaffeemaschine und Staubsauger prüft er nach DIN EN 50699 (VDE 0702).
  • Dokumentation: Bestandsverzeichnis für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte, Medizinproduktebuch für Geräte nach Anlage 1 und 2, Protokolle bis zur nächsten Kontrolle. Das Bestandsverzeichnis darf Teil eines Verzeichnisses sein, das du aufgrund anderer Vorschriften führst, etwa deiner Geräteliste für die Elektroprüfung (§ 14 Abs. 1).
  • Neu seit 20. Februar 2025: Die MPBetreibV ist neu gefasst. Die STK steht jetzt in § 12 (vorher § 11), die MTK in § 15 (vorher § 14).

Zwei Regelwerke, zwei Schutzziele

Die MPBetreibV regelt, wie Medizinprodukte betrieben und benutzt werden, vor allem in Gesundheitseinrichtungen wie Praxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Betreiber ist, wer für den Betrieb der Praxis verantwortlich ist (§ 2 Abs. 2). Maßstab ist die Sicherheit von Patienten, Benutzern und Dritten. Die DGUV Vorschrift 3 und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schützen dagegen die Beschäftigten, die mit elektrischen Arbeitsmitteln umgehen. Ein EKG-Gerät ist beides: Medizinprodukt und elektrisches Betriebsmittel.

§ 1 Abs. 3 MPBetreibV stellt klar, dass Arbeitsschutzgesetz, die Verordnungen dazu, das Strahlenschutzrecht und die Unfallverhütungsvorschriften unberührt bleiben. Die BGW, die für Arztpraxen zuständige Berufsgenossenschaft, sagt es von der anderen Seite: Neben der DGUV-V3-Prüfung bleiben die Prüfungen nach MPBetreibV bestehen.

PrüfungGrundlageFür welche GeräteFrist
Funktion und Zustand vor der Benutzung§ 4 Abs. 6 MPBetreibValle Medizinproduktevor jeder Benutzung, durch den Benutzer
Instandhaltung: Wartung, Inspektion, Instandsetzung§ 7 MPBetreibValle MedizinprodukteHerstellerangaben berücksichtigen
Sicherheitstechnische Kontrolle (STK)§ 12 MPBetreibVGeräte nach Anlage 1spätestens alle 2 Jahre
Messtechnische Kontrolle (MTK)§ 15 MPBetreibVGeräte nach Anlage 2je nach Gerät, in der Praxis meist 1 oder 2 Jahre
Elektroprüfung§ 5 DGUV V3, § 14 BetrSichValle elektrischen Geräte und die AnlageRichtwerte der DGUV V3, festgelegt in der Gefährdungsbeurteilung
Sachverständigenprüfung§ 88 StrlSchVRöntgeneinrichtungenmindestens alle 5 Jahre

Was in Arzt- und Zahnarztpraxen außer den Medizingeräten geprüft wird, steht im Artikel zur DGUV V3 in Arzt- und Zahnarztpraxen.

Welche Geräte eine STK brauchen

Die STK ist Pflicht für die Produkte in Anlage 1 MPBetreibV. Das sind vor allem nichtimplantierbare aktive Geräte, die unmittelbar auf Körperfunktionen einwirken oder in Blutgefäßen messen, dazu Säuglingsinkubatoren und externe Komponenten aktiver Implantate. Die Anlage nennt Gerätegruppen, keine Handelsnamen. Die rechte Spalte zeigt typische Geräte dieser Gruppen.

Nr.Gruppe (verkürzt)Typische Geräte
1.1Elektrische Energie zur Beeinflussung von Nerven, Muskeln oder Herztätigkeit, einschließlich DefibrillatorenDefibrillator, AED, Reizstromgerät
1.2Intrakardiale Messung oder elektrisch betriebene Messsonden in BlutgefäßenHerzkathetermessplatz
1.3Energie zur Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung von AblagerungenHF-Chirurgiegerät, chirurgischer Laser, Lithotripter
1.4Einbringen von Flüssigkeiten in den Blutkreislauf unter DruckaufbauInfusionspumpe, Spritzenpumpe
1.5Maschinelle Beatmung, außer Schlafapnoe-TherapiegerätenBeatmungsgerät, Narkosegerät
1.6 bis 1.8Kernspinresonanz, Druckkammer, HypothermieMRT, Druckkammer, Hypothermiegerät
2 und 3Säuglingsinkubatoren, externe aktive Komponenten aktiver ImplantateInkubator, externe Teile aktiver Implantate

Die Frist läuft ab der Inbetriebnahme oder der letzten STK und endet mit Ablauf des Monats zwei Jahre später (§ 12 Abs. 1). Ist wegen der Benutzungs- und Umgebungsbedingungen früher mit Mängeln zu rechnen, musst du früher kontrollieren lassen. Die STK schließt die Messfunktionen des Geräts ein. Für andere Produkte und Gegenstände, die mit einem Anlage-1-Gerät verbunden sind, gilt die Regel entsprechend (§ 12 Abs. 1 Satz 5).

Beispiel: Eine Infusionspumpe geht am 10. März 2025 in Betrieb. Die erste STK ist spätestens bis 31. März 2027 fällig. Findet sie am 15. Februar 2027 statt, ist die nächste bis 28. Februar 2029 fällig.

Vor dem ersten Einsatz eines Anlage-1-Geräts muss der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit ihm handelt, das Gerät am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterziehen und eine von dir beauftragte Person einweisen. Beides musst du belegen (§ 11).

Nicht in Anlage 1 stehen zum Beispiel EKG-Geräte mit Hautelektroden, Ultraschallgeräte, Autoklaven, Behandlungsstühle, Absauggeräte und Lungenfunktionsgeräte. Werden sie nicht mit einem Anlage-1-Gerät verbunden betrieben, gibt es für sie keine gesetzliche STK-Frist. § 12 verweist selbst nicht auf Herstellerangaben. Schreibt der Hersteller regelmäßige Kontrollen oder Wartungen vor, gehören sie zur Instandhaltung nach § 7, und dort sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

Messtechnische Kontrolle für Geräte mit Messfunktion

Die MTK stellt fest, ob ein Messgerät seine Fehlergrenzen einhält (§ 15 Abs. 2). Pflicht ist sie für die Geräte in Anlage 2. Wird dabei der Leitfaden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beachtet, wird eine ordnungsgemäße Kontrolle vermutet (§ 15 Abs. 1).

Gerät nach Anlage 2Nachprüffrist
Ton- und Sprachaudiometer1 Jahr
Infrarot-Strahlungsthermometer, zum Beispiel Ohrthermometer1 Jahr
Medizinische Elektrothermometer, Thermometer mit austauschbaren Temperaturfühlern2 Jahre
Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung2 Jahre
Augentonometer2 Jahre
Tretkurbelergometer, zum Beispiel für das Belastungs-EKG2 Jahre
Therapie- und Diagnostikdosimetereigene Fristen, siehe Anlage 2

Anders als bei der STK zählt hier das Kalenderjahr. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Gerät in Betrieb ging oder zuletzt kontrolliert wurde (§ 15 Abs. 5). Gibt es Anzeichen, dass ein Gerät falsch misst, oder wurde in die Messtechnik eingegriffen, ist die MTK unverzüglich fällig.

Beispiel: Ein Blutdruckmessgerät geht im März 2025 in Betrieb. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres 2025. Die MTK ist bis Ende 2027 fällig.

Durchführen dürfen die MTK die für das Messwesen zuständigen Behörden oder Personen und Betriebe, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen (§ 15 Abs. 6). Nach bestandener Kontrolle bekommt das Gerät ein Kennzeichen, aus dem das Jahr der nächsten MTK und die kontrollierende Behörde oder Person hervorgehen (§ 15 Abs. 7).

Elektroprüfung nach DIN EN 62353

Die elektrische Prüfung medizinischer Geräte richtet sich nach DIN EN 62353 (VDE 0751-1), aktuelle Ausgabe 2015-10. Die Norm gilt für Prüfungen vor der Inbetriebnahme, bei Instandhaltung und nach Instandsetzung sowie für Wiederholungsprüfungen an Geräten, die nach IEC 60601-1 gebaut sind. Sie erfasst auch medizinische elektrische Systeme, also Kombinationen wie ein Ultraschallgerät mit angeschlossenem Drucker. Die Bestimmungen zu solchen Systemen stehen seit der Ausgabe 2015 im informativen Anhang H. Die Normen für gewöhnliche Elektrogeräte, DIN EN 50678 (VDE 0701) und DIN EN 50699 (VDE 0702), nehmen Medizinprodukte aus und verweisen auf DIN EN 62353.

Der Grund sind die Anwendungsteile: Teile, die den Patienten berühren, etwa EKG-Elektroden, Blutdruckmanschetten oder Schallköpfe. Die Norm unterscheidet die Typen B, BF und CF. CF steht für Anwendungsteile, die für den Einsatz am Herzen geeignet sind, und hat die strengsten Grenzwerte. Der Prüfer braucht deshalb ein Prüfgerät, das die Messungen nach DIN EN 62353 beherrscht.

Der Prüfablauf, in dieser Reihenfolge:

  1. Sichtprüfung: Gehäuse, Netzleitung, Stecker, Anwendungsteile, Aufschriften.
  2. Schutzleiter: Widerstand bei Geräten der Schutzklasse I, einschließlich Netzleitung.
  3. Isolationswiderstand: wenn der Hersteller die Messung nicht ausschließt.
  4. Geräteableitstrom und Berührungsstrom.
  5. Ableitstrom vom Anwendungsteil: bei Typ BF und CF getrennt gemessen.
  6. Funktionsprüfung, dann Bewertung und Dokumentation.

Der Hersteller kann in den Begleitpapieren Messungen ausschließen oder zusätzliche verlangen. Leg dem Prüfer deshalb die Gebrauchsanweisung und, soweit vorhanden, die Serviceunterlagen hin.

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Welche Fristen gelten

Die Frist für die Elektroprüfung legst du in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die DGUV V3 liefert Richtwerte, die MPBetreibV Höchstfristen für STK und MTK. Kürzere Intervalle des Herstellers berücksichtigst du über die Instandhaltung.

Gerät oder AnlageElektroprüfung nach DGUV V3Zusätzlich
Ortsveränderliches Medizingerät, z. B. EKG, Absauggerät, Ultraschall auf RollwagenRichtwert 6 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 % verlängerbar, höchstens auf 1 Jahr (Werkstätten und Ähnliches) oder 2 Jahre (Büros und Ähnliches), Tabelle 1BInstandhaltung nach Herstellerangaben
Gerät nach Anlage 1, z. B. Defibrillator, Infusionspumpewie oben, je nach BauartSTK spätestens alle 2 Jahre. Nach dem Kompetenzzentrum der KVen schließt sie die elektrische Sicherheit ein
Gerät nach Anlage 2, z. B. Blutdruckmessgerätwie obenMTK nach Anlage 2
Ortsfestes Gerät, z. B. fest angeschlossene Behandlungseinheit4 Jahre, in medizinisch genutzten Bereichen nach DIN VDE 0100-710: 1 Jahr, Tabelle 1AInstandhaltung nach Herstellerangaben
Elektrische Anlage der Praxis4 Jahre, in medizinisch genutzten Bereichen: 1 Jahr, Tabelle 1A
FI-SchutzschalterPrüftaste in stationären Anlagen alle 6 Monate, durch den Benutzer
Röntgeneinrichtungnach GefährdungsbeurteilungSachverständigenprüfung mindestens alle 5 Jahre (§ 88 StrlSchV)
Übrige Geräte: PC, Drucker, KaffeemaschineTabelle 1B, Prüfung nach DIN EN 50699

Der Wert von 1 Jahr in Tabelle 1A gilt für „Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art“ nach DIN VDE 0100 Gruppe 700. Medizinisch genutzte Bereiche nach DIN VDE 0100-710 gehören dazu, und die Norm gilt ausdrücklich auch für Arzt- und Zahnarztpraxen. Welche Räume deiner Praxis zu welcher Gruppe (0, 1 oder 2) gehören, ergibt sich aus der Planung der Elektroinstallation. Die BGW verlangt diese Zuordnung.

Für die Geräte nennt die BGW in ihrer Handreichung für Arztpraxen: Liegt die Fehlerquote unter 2 %, folgt die nächste Prüfung nach 12 bis höchstens 24 Monaten. Die BGW rät außerdem, die elektrischen Geräte einmal jährlich prüfen zu lassen. Wie die übrigen Fristen zusammenhängen, zeigt die Übersicht der DGUV-V3-Prüffristen. Wie du die Fristen begründest, steht im Artikel zur Gefährdungsbeurteilung nach DGUV V3.

Wer prüfen darf

Für STK, MTK und Instandhaltung verlangt die MPBetreibV die besonderen Anforderungen nach § 5 Abs. 1. Wer diese Arbeiten übernimmt, muss

  • aktuelle Kenntnisse durch eine geeignete Ausbildung und eine einschlägige berufliche Tätigkeit haben,
  • in der fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegen und
  • über die nötigen Mittel verfügen, insbesondere geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen.

Einen bestimmten Lehrgang oder Abschluss nennt § 5 nicht. Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen nennt als Beispiele Medizintechniker, Medizinproduktetechniker und Elektrofachkräfte, gegebenenfalls mit Zusatzqualifikation. Wer eine Person ohne diese Voraussetzungen beauftragt, handelt ordnungswidrig (§ 19 Nr. 3 MPBetreibV).

AufgabeWerGrundlage
Funktion und Zustand vor jeder Benutzung prüfender Benutzer, zum Beispiel die MFA§ 4 Abs. 6 MPBetreibV
Funktionsprüfung am Betriebsort und Einweisung bei Anlage-1-GerätenHersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit ihm handelt§ 11 MPBetreibV
STKPerson oder Betrieb mit den Voraussetzungen nach § 5§ 12 Abs. 4 MPBetreibV
MTKBehörde für das Messwesen oder Person oder Betrieb nach § 5§ 15 Abs. 6 MPBetreibV
ElektroprüfungElektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht. Ortsveränderliche Geräte mit geeigneten Messgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Personen§ 5 DGUV V3 mit Durchführungsanweisung

Die BGW schreibt in ihrer Handreichung für Arztpraxen, die Elektroprüfung dürfe nur eine Elektrofachkraft durchführen. Das ist strenger als die Durchführungsanweisung zur DGUV V3. Beauftragst du eine Elektrofachkraft, erfüllst du beides. Mehr zu den Rollen: Elektrofachkraft und befähigte Person.

Was die Praxis dokumentieren muss

UnterlageFür welche GeräteInhaltAufbewahrungGrundlage
Bestandsverzeichnisalle aktiven nichtimplantierbaren MedizinprodukteBezeichnung, Art, Typ, Seriennummer oder Loscode, Anschaffungsjahr, Hersteller mit Anschrift, betriebliche Nummer, Standortlaufend führen§ 14 MPBetreibV
MedizinproduktebuchGeräte nach Anlage 1 und 2. Ausgenommen: elektronische Kompakt-Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder AneroidmanometerIdentifikation, Funktionsprüfung und Einweisung, Fristen und Ergebnisse von STK und MTK, Instandhaltungen mit Namen, Funktionsstörungen, Vorkommnismeldungen5 Jahre nach Außerbetriebnahme§ 13 MPBetreibV
STK-ProtokollAnlage 1Datum, Ergebnisse, Messwerte, Messverfahrenbis zur nächsten STK§ 12 Abs. 3 MPBetreibV
MTK-ProtokollAnlage 2Datum, Ergebnisse, Messwerte, Messverfahrenbis zur nächsten MTK§ 15 Abs. 7 MPBetreibV
Nachweis der Einweisungaktive nichtimplantierbare Produktewer wann in welches Gerät eingewiesen wurdekeine eigene Frist genannt§ 4 Abs. 3, § 11 Abs. 3 MPBetreibV
Gebrauchsanweisungalle Medizinproduktefür Benutzer jederzeit zugänglichsolange das Gerät genutzt wird§ 4 Abs. 7 MPBetreibV
Protokoll der Elektroprüfungalle elektrischen Geräte und die AnlageArt, Umfang und Ergebnis der Prüfung, Prüfermindestens bis zur nächsten Prüfung§ 14 Abs. 7 BetrSichV
Gefährdungsbeurteilungdie ganze PraxisArt, Umfang und Fristen der Prüfungenaktuell halten§ 3 Abs. 6 BetrSichV

Eine Liste statt zwei: Das Bestandsverzeichnis darf Teil eines Verzeichnisses sein, das du aufgrund anderer Vorschriften führst (§ 14 Abs. 1). Führst du Medizinprodukte und übrige Geräte in einer Liste, pflegst du Standort und Seriennummer nur einmal. Wie das digital aussehen kann, zeigt der Artikel zur digitalen Prüfdokumentation.

Hat deine Einrichtung regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte, brauchst du zusätzlich einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit. Seine Funktions-E-Mail-Adresse machst du auf der Internetseite oder auf andere geeignete Weise bekannt (§ 6).

Checkliste für den Prüftermin

  1. Geräteliste aktualisieren: jedes Gerät mit Standort, Seriennummer und dem Vermerk Anlage 1, Anlage 2 oder keines von beiden.
  2. Fälligkeiten markieren: STK nach Monat, MTK nach Kalenderjahr, Elektroprüfung nach deiner Gefährdungsbeurteilung.
  3. Gebrauchsanweisungen und Herstellerangaben zu Wartung und Prüfung bereitlegen.
  4. Medizinproduktebuch und letzte Protokolle heraussuchen, damit der Prüfer Messwerte vergleichen kann.
  5. Zubehör mit Anwendungsteilen dazulegen: EKG-Kabel, Elektroden, Schallköpfe, Manschetten.
  6. Termin außerhalb der Sprechzeiten legen. Während der Prüfung stehen die Geräte nicht zur Verfügung.
  7. Im Angebot klären: Prüft der Betrieb nach DIN EN 62353? Übernimmt er STK und MTK für deine Geräte? Prüft er die übrigen Praxisgeräte im selben Termin?
  8. Nach dem Termin: Protokolle ablegen, Medizinproduktebuch nachtragen, Geräte mit Mängeln bis zur Reparatur aus dem Betrieb nehmen.

Angebote von Prüfbetrieben unterscheiden sich in Aufbau und Höhe deutlich. Was den Umfang bestimmt: die Zahl und Art der Geräte, der Anteil an Geräten nach Anlage 1 und 2, ob STK, MTK und Elektroprüfung in einem Termin zusammengefasst werden, das Zeitfenster außerhalb der Sprechzeiten, die Zahl der Standorte und der Umfang der Dokumentation. Über eChecko kannst du mehrere Angebote von Prüfbetrieben aus deiner Region vergleichen. Wähle bei der Anfrage die Leistung „Medizinische Geräte“ und nimm die übrigen Praxisgeräte in dieselbe Anfrage auf: Angebote vergleichen.

Häufige Fragen

Reicht die DGUV-V3-Prüfung für medizinische Geräte?

Nur für den Arbeitsschutz. Geräte nach Anlage 1 brauchen zusätzlich die STK, Messgeräte nach Anlage 2 die MTK. Umgekehrt deckt die STK nicht die übrigen elektrischen Geräte und die Anlage der Praxis ab.

Braucht ein EKG-Gerät eine STK?

Ein EKG mit Elektroden auf der Haut steht nicht in Anlage 1. Bei der Messung elektrischer Größen erfasst Anlage 1 nur die intrakardiale Messung (Nummer 1.2). Wird das EKG nicht mit einem Anlage-1-Gerät verbunden betrieben, gibt es für das Gerät also keine gesetzliche STK-Frist, wohl aber die Elektroprüfung nach DIN EN 62353 und die Instandhaltung nach Herstellerangaben. Gehört ein Tretkurbelergometer zum Belastungs-EKG, braucht das Ergometer alle 2 Jahre eine MTK.

Unser AED hängt im Wartebereich. Braucht er eine STK?

Ein AED ist ein Defibrillator und steht in Anlage 1. Ist er für Laien vorgesehen und testet sich selbst, kann die STK entfallen, wenn du ihn regelmäßig einer Sichtprüfung unterziehst (§ 12 Abs. 2). Außerdem verlangt § 12 Abs. 2, dass du die Daten des AED zu Funktionsfähigkeit, Standort und öffentlicher Zugänglichkeit über den Hersteller öffentlich abrufbar bereitstellst. Wie das bei deinem Gerät funktioniert, klärst du mit dem Hersteller. Nach einem fehlgeschlagenen Selbsttest stellst du die Funktion unverzüglich wieder her. AED, die ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb gehen, müssen zusätzlich ihre Selbsttests dokumentieren und per Fernüberwachung an dich melden. Dann darf die Sichtprüfung anlassbezogen erfolgen, je nach Ergebnis der Fernüberwachung.

Muss eine Prüfplakette auf das Gerät?

Nach STK und MTK ja: § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 7 MPBetreibV verlangen ein Kennzeichen mit der nächsten Fälligkeit und der prüfenden Stelle. DGUV V3 und BetrSichV verlangen nur die Aufzeichnung. Die Plakette ist dort üblich, aber keine Pflicht.

Was gilt für Röntgengeräte?

Das Strahlenschutzrecht: Ein behördlich bestimmter Sachverständiger prüft Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre, unter anderem auf sicherheitstechnische Funktion und Strahlenschutz (§ 88 StrlSchV). Das ist keine Frist der DGUV V3. Welche Elektroprüfung zusätzlich nötig ist, klärst du mit Hersteller und Prüfer.

Gilt das auch für Physiotherapiepraxen und Pflegeeinrichtungen?

Ja. Die MPBetreibV gilt für jede Gesundheitseinrichtung, in der medizinisches Personal, Pflegekräfte oder sonstige befugte Personen Medizinprodukte betreiben oder benutzen. Reha- und Pflegeeinrichtungen nennt § 2 Abs. 4 ausdrücklich. Reizstromgeräte fallen unter Nummer 1.1 der Anlage 1 und brauchen deshalb eine STK.

Was hat sich 2025 geändert?

Die MPBetreibV ist neu gefasst (BGBl. 2025 I Nr. 38) und gilt seit dem 20. Februar 2025. Dabei haben sich Paragrafennummern verschoben: STK von § 11 zu § 12, Medizinproduktebuch von § 12 zu § 13, Bestandsverzeichnis von § 13 zu § 14, MTK von § 14 zu § 15. Neu sind unter anderem Pflichten für Software als Medizinprodukt der Klassen IIb und III mit IT-Sicherheitsüberprüfungen spätestens alle zwei Jahre (§ 17, anzuwenden seit 1. August 2025) und die AED-Regel in § 12 Abs. 2. Passe Verweise in deinen Praxisunterlagen an.

Quellen

Elektroprüfung nach DGUV V3 beauftragen

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