DGUV V3: Was sich geändert hat und was nicht (Stand September 2026)
Die DGUV Vorschrift 3 selbst hat sich nicht geändert. Die Fristen-Richtwerte gelten weiter: 6 Monate für ortsveränderliche Geräte, 4 Jahre für die elektrische Anlage. Geändert haben sich die Prüfnormen für Geräte und die Betreiberverordnung für Medizinprodukte, dazu gilt ab 2026 eine Mindestquote für Betriebsbesichtigungen der Länder. Die DGUV hat im Juli 2026 bestätigt, dass die Überarbeitung von DGUV V3 und V4 begonnen hat. Eine Neufassung gibt es noch nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Fristen unverändert: Die DGUV Vorschrift 3 gilt weiter in der Fassung vom 1. Januar 1997, die Tabellen 1A und 1B in den Durchführungsanweisungen zu § 5 sind unverändert. Die Frist für deinen Betrieb legst du weiter in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).
- Normen abgelöst: DIN VDE 0701-0702:2008 ist zurückgezogen. Geräte werden nach einer Reparatur nach DIN EN 50678 (VDE 0701) und wiederkehrend nach DIN EN 50699 (VDE 0702) geprüft. Die Übergangsfristen sind seit September 2023 abgelaufen.
- Reform angekündigt, nicht beschlossen: Die Bundesregierung will die Prüfpflicht vereinfachen. Die DGUV hat am 17.07.2026 bestätigt, dass die Überarbeitung der Vorschriften 3 und 4 begonnen hat. Bis eine Neufassung in Kraft tritt, gilt die bisherige Vorschrift.
- Medizinprodukte: Die neu gefasste MPBetreibV gilt seit 20.02.2025. Die sicherheitstechnische Kontrolle steht jetzt in § 12, danach wird das Gerät mit Monat und Jahr der nächsten Kontrolle gekennzeichnet.
- Mehr Besichtigungen: Ab dem Kalenderjahr 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder jedes Jahr mindestens 5 % der Betriebe besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Neue Pflichten für Betriebe folgen daraus nicht.
Überblick: Was gilt im September 2026?
| Thema | Stand September 2026 | Was das für dich heißt |
|---|---|---|
| DGUV Vorschrift 3, Fristen-Tabellen 1A und 1B | unverändert, Überarbeitung begonnen, kein Termin | Fristen wie bisher in der Gefährdungsbeurteilung festlegen |
| Prüfung von Geräten nach Reparatur | DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02 | Protokoll nennt die neue Norm |
| Wiederholungsprüfung von Geräten | DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 | Protokoll nennt die neue Norm |
| Wiederkehrende Prüfung der Anlage | DIN VDE 0105-100:2015-10 mit Änderung A1:2017-06 gilt, Entwurf einer Neuausgabe für Herbst 2026 angekündigt | nichts, Entwürfe sind nicht verbindlich |
| Erstprüfung neuer oder geänderter Anlagen | DIN VDE 0100-600:2017-06 gilt, Entwurf 2025-12 liegt vor | Errichter prüft wie bisher |
| Medizinprodukte | MPBetreibV neu gefasst, in Kraft seit 20.02.2025 | Kontrolltermine, Kennzeichnung und Defibrillatoren abgleichen |
| Besichtigungen durch die Länder | mindestens 5 % der Betriebe je Land und Jahr | Gefährdungsbeurteilung und Protokolle griffbereit halten |
| Prüfpflicht und Aufzeichnung nach BetrSichV | unverändert (§ 3 Abs. 6, § 14 Abs. 7) | Protokoll mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren |
Neue Normen: DIN EN 50678 und DIN EN 50699 statt DIN VDE 0701-0702
Die DGUV Vorschrift 3 regelt, dass geprüft wird. Wie geprüft wird, steht in den elektrotechnischen Regeln, vor allem in den VDE-Bestimmungen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3). Bei den Normen für Geräte hat sich am meisten getan. Die gemeinsame Norm DIN VDE 0701-0702 von 2008 wurde in zwei europäische Normen aufgeteilt:
| Norm | Wofür | Stand |
|---|---|---|
| DIN EN 50678 (VDE 0701) | Prüfung von Elektrogeräten nach einer Reparatur | Ausgabe Februar 2021 |
| DIN EN 50699 (VDE 0702) | Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte | Ausgabe Juni 2021 |
| DIN VDE 0701-0702:2008-06 | beides, bis zur Aufteilung | zurückgezogen, Übergangsfristen endeten im Dezember 2022 (Teil 0701) und im September 2023 (Teil 0702) |
Die Ablösung ist abgeschlossen. Laut DKE hat sich gegenüber der alten Norm unter anderem Folgendes geändert:
- DIN EN 50678 gilt nur noch für die Prüfung nach Reparatur, nicht mehr für die Wiederholungsprüfung.
- Für Leitungen über 1,5 mm² gilt eine neue Berechnungsgrundlage.
- Die Ableitstrommessung an isolierten Eingängen ist jetzt normativ festgelegt.
- Messgeräte nach DIN EN 61557-16 (VDE 0413-16) sind ergänzt.
DIN EN 50699 gilt für Geräte mit einer Bemessungsspannung über 25 V Wechselspannung oder 60 V Gleichspannung bis 1.000 V Wechselspannung oder 1.500 V Gleichspannung. Ausgenommen sind Geräte, für die eigene Prüfvorschriften gelten, etwa in der Medizin, im Bergbau, beim Lichtbogenschweißen und im Explosionsschutz. Medizinische elektrische Geräte werden nach DIN EN 62353 (VDE 0751-1) geprüft.
Was das für dich heißt: Schau auf deinem letzten Protokoll nach, welche Norm als Prüfgrundlage genannt ist. Für Geräte ist das seit September 2023 DIN EN 50699 (VDE 0702), nach einer Reparatur DIN EN 50678 (VDE 0701). Steht auf einem neueren Protokoll noch DIN VDE 0701-0702, frag beim Prüfbetrieb nach. Deine Fristen ändert die Normumstellung nicht.
Anlagen: Normen in Überarbeitung, noch nichts Verbindliches
Die europäische Grundnorm für den Betrieb elektrischer Anlagen ist im November 2024 neu erschienen, als DIN EN 50110-1 (VDE 0105-1):2024-11. Die deutsche Ergänzung DIN VDE 0105-100, nach der die Anlage wiederkehrend geprüft wird, bleibt laut DKE in der Ausgabe 2015-10 mit Änderung A1:2017-06 gültig, bis eine neue Ausgabe erscheint. Einen Entwurf hat die DKE für Herbst 2026 angekündigt.
Für die Erstprüfung neuer oder geänderter Anlagen gilt DIN VDE 0100-600:2017-06. Ein Entwurf der Nachfolgeausgabe liegt seit Ende 2025 vor (E DIN VDE 0100-600:2025-12). Entwürfe sind nicht verbindlich. Für dich als Betreiber ändert sich bis zur Veröffentlichung nichts.
DGUV V3 und V4: Überarbeitung begonnen, Fristen unverändert
Im zweiten Entlastungskabinett am 15.07.2026 hat die Bundesregierung festgehalten, dass die Zusammenlegung der DGUV Vorschriften 3 und 4 weiterverfolgt wird. Die Prüfpflicht für elektrische Anlagen und Betriebsmittel soll mit einem gefährdungsorientierteren Ansatz überarbeitet werden. Das BMAS hat die Selbstverwaltung der Unfallversicherung darum gebeten. Die Bundesregierung schätzt das Entlastungspotenzial auf rund 720 Millionen Euro im Jahr. In der Pressemitteilung des BMAS heißt es, Extra-Prüfungen für Wasserkocher und Ladekabel im Büro fielen weg. Rechtlich umgesetzt ist das noch nicht.
Die DGUV hat am 17.07.2026 bestätigt, dass die Überarbeitung der Vorschriften 3 und 4 begonnen hat. Ziel seien einfache, gut umsetzbare Regeln bei gleichem Schutzniveau. Die DGUV verweist auf rund 2.500 gemeldete Arbeitsunfälle mit elektrischem Strom pro Jahr. Einen Zeitplan nennt sie nicht.
Warum noch nichts Neues gilt: Unfallverhütungsvorschriften erlassen die Unfallversicherungsträger als autonomes Recht (§ 15 Abs. 1 SGB VII). Beschlossen werden sie von der Vertreterversammlung des Trägers. Genehmigen muss sie das BMAS, bei Trägern unter Landesaufsicht die oberste Landesbehörde (§ 15 Abs. 4 SGB VII). Erst danach tritt eine neue Vorschrift in Kraft. Bis dahin gilt die DGUV Vorschrift 3 mit den Tabellen 1A und 1B unverändert, auch für den Wasserkocher im Büro.
V3 und V4: Beide Vorschriften tragen den Titel „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Die DGUV Vorschrift 3 stammt aus dem früheren Regelwerk der Berufsgenossenschaften (BGV A3), die DGUV Vorschrift 4 aus dem der Unfallkassen (GUV-V A 3). Welche für dich gilt, hängt von deinem Unfallversicherungsträger ab. Die geplante Zusammenlegung soll daraus eine gemeinsame Vorschrift machen.
Was schon heute geht: Die Frist legst du nach geltendem Recht in der Gefährdungsbeurteilung fest. Darauf weist auch die DGUV hin: Wo Geräte nur gering beansprucht werden, etwa die Kaffeemaschine in der Kaffeeküche, seien längere Prüffristen gerechtfertigt. Den Rahmen gibt Tabelle 1B vor. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote unter 2 % erreicht, kann die Frist verlängert werden, im Büro höchstens auf 2 Jahre.
Beispiel: Bei der letzten Prüfung von 120 Bürogeräten fiel 1 Gerät durch. 1 ÷ 120 = 0,8 %. Das liegt unter 2 %, die Frist kann verlängert werden, im Büro höchstens auf 2 Jahre. Die Begründung gehört in die Gefährdungsbeurteilung.
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Was sich nicht geändert hat: die Fristen-Richtwerte
Die Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 nennen diese Werte. Sie gelten unverändert:
| Was | Frist laut Tabelle | Wer prüft |
|---|---|---|
| Ortsveränderliche Geräte, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen (Tabelle 1B) | Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei Fehlerquote unter 2 % verlängerbar, höchstens 1 Jahr (Baustelle, Werkstatt, Fertigung) oder 2 Jahre (Büro) | Elektrofachkraft, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel (Tabelle 1A) | 4 Jahre | Elektrofachkraft |
| … in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | Elektrofachkraft |
| Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | Elektrofachkraft, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Fehlerstrom-Schutzschalter, Prüftaste drücken | stationäre Anlagen 6 Monate, nichtstationäre arbeitstäglich | Benutzer |
Ebenfalls unverändert:
- Anlässe: Geprüft wird vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3).
- Fristen: Art, Umfang und Fristen der Prüfungen legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Tabellen sind Orientierung, keine starre Vorgabe.
- Aufzeichnung: Das Ergebnis wird aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt, mit Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Elektronische Aufbewahrung ist erlaubt. Eine Plakette schreiben weder DGUV Vorschrift 3 noch BetrSichV vor.
Alle Fristen mit Beispielen je Branche stehen in der Übersicht der DGUV V3 Prüffristen.
Medizinprodukte: neue MPBetreibV seit Februar 2025
Für Arztpraxen, Pflege und Therapie ist das die wichtigste Änderung. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung wurde neu gefasst (Verordnung vom 14.02.2025, BGBl. 2025 I Nr. 38) und gilt seit 20.02.2025. Zuletzt geändert wurde sie am 31.10.2025. Die DGUV Vorschrift 3 gilt daneben weiter, etwa für Bürogeräte und die elektrische Anlage der Praxis.
| Punkt | Bis 19.02.2025 | Seit 20.02.2025 |
|---|---|---|
| Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) | § 11 | § 12 |
| Frist der STK | spätestens alle 2 Jahre, kürzer, wenn nach der Erfahrung früher mit Mängeln zu rechnen ist | im Kern unverändert: spätestens alle 2 Jahre, früher, wenn die Benutzungs- und Umgebungsbedingungen früher Mängel erwarten lassen |
| Protokoll | Datum, Ergebnisse, Messwerte, bis zur nächsten STK aufbewahren | unverändert |
| Kennzeichnung nach der STK | nicht geregelt | Zeichen mit Jahr und Monat der nächsten STK und der Person, die kontrolliert hat |
| Defibrillatoren für Laien (AED) | im öffentlichen Raum keine STK nötig, wenn selbsttestend und regelmäßig sichtgeprüft | STK kann entfallen, wenn selbsttestend und regelmäßig sichtgeprüft (ohne den Zusatz „im öffentlichen Raum“), zusätzlich ab 01.01.2027 für neu in Betrieb genommene Geräte: Selbsttests dokumentieren und per Fernüberwachung an den Betreiber übermitteln |
| Software als Medizinprodukt der Klassen IIb und III, Software als In-vitro-Diagnostikum der Klassen C und D | keine IT-Sicherheitsüberprüfung geregelt | in Gesundheitseinrichtungen IT-Sicherheitsüberprüfung spätestens alle 2 Jahre, mit Protokoll (§ 17 Abs. 3) |
Welche Geräte eine STK brauchen: die Produkte der Anlage 1. Dazu gehören zum Beispiel Reizstrom- und Elektrotherapiegeräte, Defibrillatoren, Geräte zur Koagulation wie HF-Chirurgiegeräte, Geräte, die unter Druck Flüssigkeiten in den Blutkreislauf einbringen, wie Infusionspumpen, Beatmungsgeräte außer Schlafapnoe-Therapiegeräten und Säuglingsinkubatoren.
Bestandsverzeichnis: Es umfasst weiter alle aktiven nichtimplantierbaren Produkte einer Betriebsstätte (§ 14). Laut BGW wurden die Anforderungen daran vereinfacht.
Die elektrische Wiederholungsprüfung medizinischer elektrischer Geräte läuft nach DIN EN 62353 (VDE 0751-1). Was das für Praxisgeräte bedeutet, steht im Artikel Medizinische Geräte und DGUV V3.
Mehr Betriebsbesichtigungen ab 2026
§ 21 Abs. 1a ArbSchG verpflichtet die Arbeitsschutzbehörden der Länder: Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 müssen sie jedes Jahr mindestens 5 % der Betriebe im Land besichtigen. Maßgeblich ist die Betriebszahl aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres. Die Regel stammt aus dem Arbeitsschutzkontrollgesetz vom Dezember 2020. Die Länder hatten bis 2026 Zeit, die Quote schrittweise zu erreichen. 2026 ist das erste Jahr, in dem sie voll gilt.
Daneben überwachen die Unfallversicherungsträger, ob ihre Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden (§ 17 SGB VII). Daran hat sich nichts geändert.
Neue Pflichten entstehen durch die Quote nicht. Die Behörde kann Auskünfte und Unterlagen verlangen (§ 22 Abs. 1 ArbSchG). Für die Elektrik sind das vor allem die Gefährdungsbeurteilung mit den festgelegten Fristen und die Protokolle der letzten Prüfungen. Wie du die Nachweise ordnest, steht unter DGUV V3 Dokumentation digital.
Was du jetzt tun kannst
- Nicht auf die Reform warten. Plane fällige Prüfungen nach der Frist aus deiner Gefährdungsbeurteilung. Eine angekündigte Vereinfachung verschiebt keine Fälligkeit.
- Protokoll lesen. Prüfgrundlage für Geräte ist DIN EN 50699 (VDE 0702), nach einer Reparatur DIN EN 50678 (VDE 0701). Für die Anlage ist es DIN VDE 0105-100.
- Fristen begründen. Rechne die Fehlerquote aus den letzten Protokollen aus und bestätige oder ändere die Frist in der Gefährdungsbeurteilung.
- Medizinprodukte abgleichen. Such die Geräte der Anlage 1 heraus, prüf die STK-Termine und achte auf die neue Kennzeichnung. Planst du einen neuen Laien-Defibrillator ab 2027, frag nach Selbsttest-Dokumentation und Fernüberwachung.
Steht die nächste Prüfung an: Was ein Prüfbetrieb dafür berechnet, hängt vor allem von der Anzahl und Art der Geräte ab, vom Anteil ortsfester Betriebsmittel, von der Zahl der Standorte und der Anfahrt, von Zugänglichkeit und Zeitfenster vor Ort, vom Umfang der Dokumentation und davon, ob die Behebung kleiner Mängel enthalten ist. Lassen sich mehrere Prüfungen bündeln, etwa Geräte und Anlage in einem Termin, wirkt sich auch das aus. Angebote unterscheiden sich in Aufbau und Höhe deutlich; über eChecko kannst du mehrere Angebote von Prüfbetrieben aus deiner Region nebeneinander vergleichen: Angebote vergleichen.
Häufige Fragen
Gibt es 2026 neue Prüffristen?
Nein. Die Tabellen 1A und 1B der DGUV Vorschrift 3 gelten unverändert, die Frist legst du in der Gefährdungsbeurteilung fest. Eine Neufassung der Vorschrift ist in Arbeit, in Kraft ist sie nicht.
Muss ich Wasserkocher und Ladekabel im Büro noch prüfen lassen?
Ja. Die Bundesregierung will, dass diese Extra-Prüfungen wegfallen. Entscheiden muss das die Selbstverwaltung der Unfallversicherung, umgesetzt ist es noch nicht. Bis eine neue Vorschrift beschlossen, genehmigt und in Kraft ist, gelten für sie als ortsveränderliche Betriebsmittel die Richtwerte der Tabelle 1B. Bei einer Fehlerquote unter 2 % kannst du die Frist im Büro schon heute auf höchstens 2 Jahre verlängern.
Wann kommt die neue DGUV Vorschrift?
Das ist offen. Die Bundesregierung führt die Überarbeitung unter ihren Verabredungen für weitere Maßnahmen bis Ende 2026. Die DGUV nennt keinen Termin. Ob eine Neufassung bis dahin beschlossen und genehmigt ist, lässt sich heute nicht sagen.
Ist ein Protokoll nach DIN VDE 0701-0702 jetzt ungültig?
Ein Protokoll dokumentiert die Prüfung nach den Regeln, die damals galten. Ältere Protokolle bleiben Nachweis dieser Prüfung. Prüfungen nach dem Ende der Übergangsfristen laufen nach DIN EN 50699 oder DIN EN 50678. Steht auf einem neueren Protokoll noch die alte Norm, frag beim Prüfbetrieb nach.
Gibt es neue Bußgelder?
Nein. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Prüfpflichten aus § 5 Abs. 1 bis 3 DGUV Vorschrift 3 verstößt, handelt weiterhin ordnungswidrig (§ 9 DGUV Vorschrift 3 in Verbindung mit § 209 SGB VII). Den gesetzlichen Rahmen erklärt der Artikel Bußgelder und Strafen bei der DGUV V3.
Ist digitale Dokumentation jetzt Pflicht?
Nein. Aufzeichnungen dürfen elektronisch aufbewahrt werden (§ 14 Abs. 7 BetrSichV), Papier bleibt zulässig. Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Protokollen ersetzt eine elektronische Signatur die Unterschrift.
Quellen
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Publikationen)
- DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen, § 5, § 9 und Tabellen 1A und 1B (BGHM, PDF)
- DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Publikationen)
- DGUV-Pressemitteilung vom 17.07.2026: Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet
- BMAS-Pressemitteilung vom 15.07.2026: Bundesregierung beschließt weitere Entlastungen
- BMDS: 2. Entlastungskabinett
- § 15 SGB VII: Unfallverhütungsvorschriften
- § 17 SGB VII: Überwachung durch die Unfallversicherungsträger
- § 209 SGB VII: Bußgeldvorschriften
- § 3 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung, Prüffristen
- § 14 BetrSichV: Prüfung von Arbeitsmitteln, Aufzeichnung
- § 21 ArbSchG: Zuständige Behörden, Mindestbesichtigungsquote
- § 22 ArbSchG: Befugnisse der zuständigen Behörden
- BMAS: Arbeitsschutzkontrollgesetz
- DKE: DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02
- DKE: DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06
- MEBEDO: Übergangsfristen und Rückzug der DIN VDE 0701-0702
- DKE: Normauslegung DIN EN 50110-1 (VDE 0105-1):2024-11 und Geltung der DIN VDE 0105-100
- DKE: Hinweis zur DIN VDE 0105-100:2015-10 und zum Entwurf für Herbst 2026
- VDE Verlag: Entwurf E DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2025-12
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14.02.2025 (Gesamtfassung)
- § 12 MPBetreibV: Sicherheitstechnische Kontrollen
- § 17 MPBetreibV: Besondere Pflichten bei bestimmter Software
- Anlage 1 MPBetreibV: Produkte mit sicherheitstechnischer Kontrolle
- Haufe: § 11 MPBetreibV in der Fassung bis 19.02.2025
- BGW: Neue Betreiberverordnung für Medizinprodukte